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für -ie Provinz Hanau.

Hans», DoMrerAaH den II. Nrä'rz A8ZT.

Ernennungen und Beförderungen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant Feez vorn 3- Infanterie­regiment mit Pension ausscheiden zu lasten.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Rechtspraktikanten Wilhelm Karl Eduard Harborvt in Langenselbold zum Aktuar bei dem Justizamte in Rinteln provisorisch zu bestellen, und

den Repositargehülfen bei dem Obergerichte zu Caffel, Johannes Frankfurt, in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

die erledigte Pfarrerstelle zu Haina, in der Klasse Frankenberg, dem Pfarrer Christian Fett zu Löhl- bach, und

die erledigte Pfarrei zu Niddawitzhausen, in der Klasse Eschwege, dem Pfarrer Karl Koppen zu Lelmeden zu übertragen; sowie

zur Uebertragung der katholischen Pfarrei Margre- thenhaun, im ^anCEapitel gleichen NamenS, an den Pfarrer Christoph Baumann zu Kranlucken die allerhöchstlandesherrliche Genehmigung zu ertheilen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Lehrer bei-m Kadettenkorps, Titularprofessor Dr. Heinrich Ernst Bezzenberger, den Rang in der 7. Klasse der Rangordnung zu ertheilen-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Den Inhabern von L e i h b a n ko b li g a t i o- n e n , welche diese gekündigt, die Kapitalien sammt Zinsen aber bei der Leihbankkasse noch nicht in Empfang genommen haben, wird davon Kennt­niß gegeben, daß im laufenden Monate an jedem Mittwochen und Freitag, Morgens von 8 Uhr an, deren Auszahlung Statt finden wird.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen der unterzeichneten Behörde vom 23. des vorigen und com 8. dieses Monats (Nr- 11 des Prov.» WochenblatteS vom 11. d. M.) wird zugleich ver­öffentlicht, daß Freitags den 26. und Mitt­wochen den 31. d. M, die Auslösung und Umschreibung von Pfändern- nicht vorgenom­men werden kann. Hanau am 15. März 1852.

Kurfürstliche Leihbankdirektion. Halter.

2. Die Fonds der Leihbank erlauben es dermalen, daß sie einen Theil ihrer über­flüssigen Gelder gegen sichere Unterpfänder auf Landgüter oder Grundstücke, jedoch nur innerhalb der Wrovinz Hanau, ausleihet. Es soll dies in Beträgen von 2000 Gulden an bis zu 20,000 Gulden und mehr geschehen, und werden alle Die, welche hiervon Gebrauch machen wollen, aufgefordert, unter Vorzeigung der nöthi­gen Mkunden bei der unterzeichneten Be­hörde sich zu melden.

Hanau am 23. März 1852.

Kurfürstliche Leihbankdirektion. Haller.