Einzelbild herunterladen
 

366

mithin nach §. 55 des StrafprozeßZesetzes vom 31- Oktober 1848 als der angeklagten That schuldig zu verurteilen ist,

nach Ansicht der Verordnung vom 22. Ok­tober 1830, §. 13,

wird Angeklagter der Widersetzung schuldig er­kannt und deshalb zu einer fünfmonatlichen Zwangs- arbeitShausstrafe, sowie in die, nicht zu berech­nenden, Kosten verurteilt. V. R- W.

Fulda am 26. Februar 1852.

(untere) Kersting. Kern. Ucke r m a n n. vt. Gärtner.

Da dieses Urtheil dem Angeklagten wegen Abwesenheit nicht hat behandigt werden können, so wird solches in Gemäßheit deS §. 128 des StrafprozeßgefHeS vom 31. Oktober 1848 mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zu­letzt erfolgte, als publizirt gilt.

Zugleich dient dem Verurtheilten zur Nach­richt, daß ihm gegen dieses Urtheil das Rechts­mittel der Einsprache zustehe, und daß er, wenn er von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen wolle, das deshalbige Gesuch binnen einer un- ersireckbaren Frist von 10 Tagen, seit der Pu­blikation des Urtheils, bei dem Sekretariate des Kriminalgerichts mündlich zu Protokoll oder schriftlich durch einen Bevollmächtigten, dem Anwaltstande ungehörigen Vertreter anzubringen habe.

Fulda am 6. März 1852-

Kurfürstliches Kriminalgericht.

Ker st i n g.

33. Ä m ö n e b u r g. —■ O esse ntli ch e La-

. dung.— Folgende Personen, alS:

1J Jakob F a ch auöSchröck; 2) Georg G reib aus Amöueburg; 3) Georg Hosfm ann, Dienstknecht, aus Holzhausen; 4) Johannes Schick, genannt N a u, und 5) Ludwig Nau (Ludwig'6. Sohn) auöSchröck; 6)LukaS Brei­ten ste in, Maurer, und 7) Karl Breiten­stein, ledig, (EiisabethS Sohn), aus Rüdigheim, deren gegenwärtige Aufenthaltsorte unbekannt sind, werden hierdurch öffentlich vorgeladen, sich zur Verbüßung der gegen sie wegen Polizeivergehen subsidiar erkannten Arreststrafen

den 2 6- d. M., Vormittags 9 Uhr, bei Meldung sleckbrieflicher Verfolgung, im hie­sigen AmtSgefang Nisse zu sistiren.

Amöueburg am 8. März 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

Deschor.

vt. Fleischmann.

34. Amönebur g. — Str a fm anda t. — Nach­dem die Militairpflichtigen: 1) Gottfried Fischer auS Amöueburg; 2) Gottfried R u ez von da, und

3) Johann Heinrich S ch i ck aus Mardorf, von Kurfürstlichem Landrathsamte zu Kirchhain zur Anzeige gebracht worden sind, daß sie bei der dies­jährigen Militairaushebung nicht erschienen seien, wird nach Ansicht des StrafprozeßgesetzeS §. 215 folg., beziehungsweise deS provisorischen Gesetzes vom 22. Juli 185l, §. 29, und auf den Antrag der Staatsbehörde Jeder der Vorgenannten in eine Geldstrafe von 5 Thalern oder subsidiar in eine dreitägige Gefängnißstrafe verurteilt und bedeutet, daß, wenn sie durch dieses Urtheil sich beschwert halten sollten, sie binnen unerstrecklicher Frist von acht Tagen bei dem unterzeichneten Ge­richte auf Anberaumung eines Verhandlungöter- mineö anzutragen, oder die Vollziehung des Ur­theils, unter Ausschluß eines, vor einem höheren Gerichte anzubrinzenden Rechtsmittels, zu gewär­tigen haben.

Amöueburg am 16- Februar 1852. Kurfürstliches Justizamt. sgez.) Bescher.

Beglaubigt: igez.) Fleischmann.

Da dieses Strafmandat wegen Abwesenheit der Verurteilten denselben nicht hat behandigt werden können, so wird solches hierdurch mit dem An fügen veröffentlicht, daß daS Urtheil acht Tage nach dein Datum desjenigen Blaues, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, als publizirt gilt.

Amöueburg am 8. März 1852-

K u r fü r st l i ch e S I u st i z a m t.

B escho r.

vt Fleischmann,

35. Witzenhausen. — Strafmandat. — Nachdem 1) Georg Ludwig B r u n d i g von Erm- schwerd; 2) JustuS Römer, und 3) Heinrich Wilhelm Rohr von Witzenhausen, zur Anzeiff^ gebracht worden sind, daß sie im diesjährigen Mi- litairaushebungstermine nicht erschienen sind, wer­den nach Ansicht des StrafprozeßgesetzeS §. 215 folg., beziehungsweise des provisorischen GesetzeS vom 22. Juli 1851, §■ 29, die Vorgenannten, wegen Nichterscheines im Mllitairaushebungster- mine,

in Erwägung:

daß dieses Vergehen nach §. 64 des Rekru- cirungSzesetzeS vom 29. September 1848 zu bestrafen ist,

zu einer Geldstrafe von je 5 Thlrn., eventuell je 3 Tagen Arrest und in die Kosten verurtheilt und bedeutet, daß, wenn sie durch dieses Urtheil sich beschwert halten sollten, sie binnen unerstrecklicher Frist von acht Tagen bei dem unterzeichneten Ge­richte auf Anberaumung eines Verhandlungster­mines anzutragen, oder die Vollziehung deS Ur­theils, unter Ausschluß eines, vor einem höheren