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Ludwig Weiß, aus Rinteln; 5) Karl Heinrich . Ernst Pfingste aus Engern; 6) Heinrich Gott- lieb Klingenberg aus Großenwieden; 7) Fried­rich August Tegtmeier aus Borstel; 8) Wil­helm August Wallbaum aus Rehren a. O.; 9) Johann Friedrich Ludwig Kastening aus Scho- holtensen; 10) Johann Heinrich Christoph Rohl- wing aus Wiersen; 11) Georg Evuaro Flügge aus Owendorf; 12) Heinrich Karl August Grü­newald aus Fühlen; 13) Friedrich Christian Nickel aus Weibeck; 14) Johann Christian Wil­helm Knees aus Rodenberg; 15) Johann Kon­rad Christian Boger, und 16) Johann Otto Nolte, auS Algesdorf; 17) Johann Heinrich Christoph Fasse aus Apelern; 18) Heinrich Wil­helm Konrad Bock aus Auhagen; 19) Hans Heinrich Konrad Thies aus Großhegesdorf; 20) Johann Heinrich Koller auS Nehren a. N.; 21) Johann Friedrich Christian Winkelhake aus Reinsdorf; 22) Friedrich Wilhelm Meyer aus Riehe; 23) Johann Hermann Wüstenfeld aus ' Riepen; 24) Johann Karl Mülke aus Sachsen­hagen ,

welche bei der diesjährigen Rekrutirung nicht er­schienen sind und sich nicht entschuldigt, auch bis jetzt sich nicht gestellt haben, werden hierdurch aufgefordert, sich annoch binnen 3 Monaten, von heute an gerechnet, zur Erfüllung ihrer Militair- pflicht dahier zu stellen, widrigenfalls dieselben die durch den §. 69 deS RekrutiruugSgesepes vom 29. September 1849 angedroheten Strafen zu gewär, tigen haben.

Die Ortsvorstände, die Gendarmerie und die sonstigen Polizeibehörden werden zugleich auf ihre Dienstpflicht angewiesen, die Genannten im Betre- tungsfalle zu verhaften und anher abzuliefern, auch haben Erstere sofort, spätestens in 24 Stun­den, anher Anzeige zu machen, wenn sie von deren Aufenthalte an einem anderen Orte Kenntniß er­halten.

Rinteln am 20. Februar 1852. Kurfürstliche Regierungskommission. HePPe. vt. Keller.

4- In der Waisenhaus - Buchhandlung zu Hanau ist zu haben:

Aar hessisches Hof- und Staats­handbuch auf das Jahr 1852, roh und gebunden.

5- Landxathsamt Harran.

Wenn auch nach den Bekanntmachungen vom 27. v. M. im hiesigen Kreise dermalen ein eigent­licher Nothstand nicht besteht, ein solcher auch bis zur Ernte nicht zu befürchten ist, so, hat sich doch in den letzten Tagen ergeben, daß größere Brannt­weinbrenner, namentlich ausländische, anstatt

den Betrieb ihrer Brennereien —wegen der gestie­genen Preise der Kartoffeln und Früchte und der dadurch bedingten Verlegenheit der ärmeren Klasse, welche ohnehin in jetziger Jahreszeit überhaupt ge­ringeren Verdienst hat—schon aus Rücksichten der Menschlichkeit zu beschränken, sich nicht entblöden, wahrscheinlich wegen der dermaligen hohen Brannt- weinprcise, das Brennen nicht nur in gewohntem Umfange fortzuseyen, sondern dasselbe sogar noch starker zu betreiben, zu dem Ende größere Quan­titäten von Kartoffeln aufkaufen und dadurch die — freilich unnöthige — Besorgniß des Publi­kums noch vermehren.

Hatte man sich bisher eines so egoistischen und bei den dermaligen Preisverhältnissen der Lebens- mittel in der That rücksichtslosen Treibens zu den Branntweinbrennern nicht versehen, im Gegen­theile erwartet, daß man die Behörden zu stren­gen, den Verkehr hemmenden Maßregeln, wo­durch immer die — wie schon mehrfach bemerkt, dermalen noch unbegründete — Aengstlichkeit des Publikums vermehrt wird und dadurch wieder die Preise der Lebensmittel künstlich in die Höhe ge­trieben werden, nicht nöthigen werde, so sieht man sich leider in dieser Erwartung getauscht und zur Anordnung strenger Maßregeln gedrungen.

Zu dem Ende wird, nach eingeholter Genehmi­gung Kürfürstlicher Regierung dahier, der A n- und Verkaufvon Kartoffeln zum Brannt- weinbrenncn, sowohl für inländische als ausländische Brennereien, bei Meldung von 5 Thlr. für jedes Malter, welche nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer zu gewärtigen hat, im hiesigen Kreise hierdurch bis auf weitere Verfügung verboten. Daß Jeden, welcher dieses Verbot umgeht oder zu umgehen versucht, eine gleiche Strafe trifft, versteht sich von selbst.

Zur sicheren Kontrole dieser Maßregeln wird weiter angeordnet:

1) Jeder, welcher ein Malter und darüber Kar­toffeln im hiesigen Kreise aufkaufen will, muß eine Bescheinigung seiner Ortspolizeibehörde darüber, wie viel und zu welchem Bedarfe er die Kartoffeln verwenden will, dem Orts­vorstande derjenigen Gemeinde, in welcher er die Kartoffeln auskauft, vorlegen.

2) Diese Bescheinigung wird, sofern die Kartof­feln nicht zum Branntweinbrennen benutzt werden sollen, von dem letztgenannten Orts­vorstande visirt und dem Käufer als Legiti­mation zum Transporte der Kartoffeln zu­rückgegeben.

3) Solche Legitimationen sind der Gendarmerie und dem sonstigen Polizeipersonale auf Ver­langen vorzuzeigen, und verfällt Jeder, welcher ohne eine solche Legitimation Kartoffeln tranS- portirt, in die oben angegrohte Strafe.