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darüber, wie viel und zu welchem Bedarfe er die Kartoffeln verwenden will, dem Orts- vorstande derjenigen Gemeinde, in welcher er die Kartoffeln aufkauft, vorlegen.
2) Diese Bescheinigung wird, sofern die Kartoffeln nicht zum Branntweinbrennen benutzt werden sollen, von dem letztgenannten Orts- vorstande visirt und dem Käufer als Legitimation zum Transporte der Kartoffeln zurückgegeben.
3) Solche Legitimationen sind der Gendarmerie und dem sonstigen Polizeipersonale auf Verlangen vorzuzeigen, und verfaütJeder, welcher ohne eine solche Legitimation Kartoffeln trans- portirt, in die oben angegrohte Strafe.
Zugleich wird die im RegierungöauSschreiben vom 11. Oktober 1817 enthaltene Vorschrift, wonach jeder Aufkauf von Korn, Gerste, Hafer, Kartoffeln und Mehl in wucherlicher Absicht, d. h. zum Wiederverkäufe, sowohl Inländern als Ausländern, bei Strafe der Konfiskation, gänzlich verboten ist, hierdurch eingeschärft.
Die Herren Bürgermeister in den Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises, sowie alle Staatsbürger werden aufgefordert, diese Maßregeln und Anordnungen streng zu überwachen, bzw. überwachen zu helfen und jede Uebertretung oder Umgehung derselben sofort hier anzuzeigen.
Hanau am 3. März 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt. Weber.
12. Der Metzgermeister Georg Mösinger von hier hat Behufs Auswanderung nach Nordanrerika um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande nachgesucht, , was bestehender Vorschrift gemäß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gelnhausen am 27. Februar 1852. Kurfürstliches Landrathsamt.
S ch m t d t.
13. Die von Maria Elisabeth, genanntEmilie H op f, zu Gomfritz, Gemeinde Klosterhöfe, mit ihrem Sohne Andreas Hopf, sowie von Joseph Noll zu Ulmbach beabsichtigt werdende Auswanderung nach Amerika wird bestehender Vorschrift gemäß zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Schlüchtern am 27. Februar 1852. Kurfürstliches Landrathöamt.
Cöste r.
14. Nachdem die zinSpflichtigen Einwohner zu Eckenheim ihre sämmtlichen, an den Kurhessischen Staat schuldigen Geld- und Fruchtzinsen, bestehend in:
13 Thlrn. 2 Sgr. Deutschordensgeld und Hub- zinS,
64 Achtel 2 Secht. 3T57 Gschd. Deutschordens» zinökorn, und
28 Achtel 1 Sim. 1^ Gschd. Deutschordenszinshafer ,
abgelöst, und zur Berichtigung des, 4643 Thlr. 28 Sgr. 8 Hlr. betragenden, Entschädigungökapitals ein Darlehen von 4640 Thalern aus der Landeskreditkasse erborgt haben, diese hierdurch aber ein gesetzliches Vorzugsrecht erlangt hat, so wird solches in Gemäßheit des §. 55 deS Ablösungsgeseyes vom 23- Juni 1832, sowie des §. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833, einige Zusätze zu dem Gesetz vom 23. Juni 1832, die Errichtung einer Ländeskreditkasse betreffend, etwa vorhandenen älteren Pfandgläubigern zur Nachricht hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Bergen am 2. März 1852. Kurfürstliche Meuterei. Deuschle.
15. Die ordnungsmäßig geladenen, im diesjährigen Aushebungstermine aber nicht erschienenen und deshalb für ungehorsam erklärten Milikairpflichti- gen, welche sich auch bis jetzt zur Erfüllung ihrer Militairpfiicht dahier nicht gemeldet-haben, als:
1) Wilhelm Engelmohr, und 2) Friedrich Ludwig Wegge, von Eberschütz; 3) Heinrich Wilhelm Adam, 4) Johannes Niemeier, 5) Kaspar Philipp Wilhelm Adir, und 6) Friedrich Karl Siegmund Alborn, von Hofgeiömar; 7) Christian Friedrich Karl Thone von Sielen; 8) Heinrich August Grothe von Carlshafen; 9) Franz Heinrich Kaufhold, 10) Johann Heinrich Konrad Remhvf, 1t) Johann Heinrich Ries, und 12) Johann Wilhelm Schöndorf, vonHel- marShaufen; 13) Johann Heinrich Remhof von Lippoldöberg; 14) Johann Konrad Wiesing von Grebenstein; 15) Wilhelm Brise von Jm- menhausen; 16)^Johannes Mey, und 17) Johann Kaspar Leeger, von Mariendorf; 18) Johann Heinrich Engelbrecht von Westuffeln; 19) Friedrich Schröder von Gottsbüren; 20) Johannes Don von Gottstreu; 21) Heinrich Wilhelm Rohr, genannt Schmidt, von Holz, hausen, und 22) Georg Konrad Wilhelm Al- rutz von Oedelsheim,
werden hiermit in Gemäßheit des §. 68 des Re- krutirungögesetzes vom 29. September 1848 auf- gefordert, sich noch binnen 3 Monaten dahier zu stellen und ihrer Militairpflicht zu genügen, widrigenfalls gegen sie als Ausgetretene verfahren werden wird.
HofgeiSmar am 3. März 1852. Kurfürstliches Landrathsamt.
A u ffa r t h.
16. Landrath Samt Hanau. Georg Jung aus Oberrodenbach beabsichtigt nach Nordamerika auszuwandern, was in Gemäßheit bestehender Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge, bracht wird.
Hanau am 2. März 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt Weber.