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heim Knees ausRodenberg; 15) Johann Kon» rad Christian Boger, und 16) Johann Otto Nolte, auS Algesdorf; 17) Johann Heinrich Christoph Fasse auS Apelern; 18) Heinrich Wil­helm Konrad Bock aus Auhagen; 19) Hans Heinrich Konrad Thies auS Großhegesdorf; 20) Johann Heinrich Koller aus Rehren a. N.; 21) Johann Friedrich Christian Winkelhake aus ReinSdorf; 22) Friedrich Wilhelm Meyer aus Riehe; 23) Johann Hermann Wüstenfeld aus Riepen; 24) Johann Karl Mülke auS Sachsen­hagen ,

welche bei der diesjährigen Rekrutirung nicht er­schienen sind und sich nicht entschuldigt, auch bis jetzt sich nicht gestellt haben, werden hierdurch aufgefordert, sich annoch binnen 3 Monaten, von heute an gerechnet, zur Erfüllung ihrer Militair« Pflicht dahier zu stellen, widrigenfalls dieselben die durch den §. 69 des RekrutirungSgesetzes vom 29. September 1849 angedroheten Strafen zu gewär­tigen haben.

Die Ortsvorstände, die Gendarmerie und die sonstigen Polizeibehörden werden zugleich auf ihre Dienstpflicht angewiesen, die Genannten im Betre- tungSfalle zu verhaften und anher abzuliefern, auch haben Erstere sofort, spätestens in 24 Stun­den, anher Anzeige zu machen, wenn sie von deren Aufenthalte an einem anderen Orte Kenntniß er­halten.

Ninteln am 20. Februar 1852.

Kurfürstliche RegierungSkommission. Heppe.

vt. Keller.

7. Die Gebrüder Johann Georg und Jakob We­ber von Streitberg, sowie Melchior Keßler aus Altenhaßlau, haben Behufs Auswanderung nach Nordamerika um Entlassung aus dem Kurhessischen Staatsverbande nachgesucht, was der bestehenden Borschrift gemäß hiermit veröffentlich wird.

Gelnhausen am 25. Februar 1852. Kurfürstliches Landrathsamt. Schmidt.

8. Landrath samt Hanau. Der Kaufmann Simon Ballin von hier beabsichtigt nach Frank­furt a. M. überzuziehen, was in Gemäßheit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 24. Februar 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt.

Weber.

91 In der Waisenhaus - Buchhandlung zu Hanau ist zu haben:

Kurhefsifches Hof- und Staats­handbuch auf das Jahr 1852, roh und gebunden.

10. Landrath Samt Hanau. Der Schuhmacher­geselle Johann Georg Lotz aus Bockenheim beab­sichtigt nach Amerika auszuwandern, was in Ge­mäßheit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 20. Februar 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt.

Weber.

"- Landrathsamt Hanau.

Wenn auch nach den Bekanntmachungen vom 27. v. M. im hiesigen Kreise dermalen ein eigent­licher Nothstand nicht besteht, ein solcher auch bis zur Ernte nicht zu befürchten ist, st hat sich doch in den letzten Tagen ergeben, daß größere Brannt­weinbrenner, namentlich ausländische, anstatt den Betrieb ihrer Brennereien wegen der gestie­genen Preise der Kartoffeln und Früchte und der dadurch bedingten Verlegenheit der ärmeren Klasse, welche ohnehin in jetziger Jahreszeit überhaupt ge­ringeren Verdienst hatschon aus Rücksichten der Menschlichkeit zu beschränken, sich nicht entblöden, wahrscheinlich wegen der dermaligen hohen Brannt­weinpreise, das Brennen nicht nur in gewohntem Umfange.fortzusetzen, sondern dasselbe sogar noch stärker zu betreiben, zu dem Ende größere Quan­titäten von Kartoffeln aufkausen und dadurch die freilich unnötige Besorgniß des Publi­kums noch vermehren.

Hatte man sich bisher eines so egoistischen und bei den dermaligen Preisverhältnissen der Lebens­rnittel in der That rücksichtslosen Treibens zu den Branntweinbrennern nicht versehen, im Gegen­theile erwartet, daß man die Behörden zu stren­gen, den Verkehr hemmenden Maßregeln, wo­durch immer die wie schon mehrfach bemerkt, dermalen noch unbegründete Ängstlichkeit deö Publikums vermehrt wird und dadurch wieder die Preise der Lebensmittel künstlich in die Höhe ge­trieben werden, nicht nöthigen werde, so sieht man sich leider in dieser Erwartung getäuscht und zur Anordnung strenger Maßregeln gedrungen.

Zu dem Ende wird, nach eingeholter Genehmi­gung Kürfürstlicher Regierung dahier, der An- und Verkauf von Kartoffeln zum Brannt­weinbrennen, sowohl für inländische als ausländische Brennereien, bei Meidung von 5 Thlr. für jedes Malter, welche nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer zu gewärtigen hat, im hiesigen Kreise hierdurch bis auf weitere Verfügung verboten. Daß Jeden, welcher dieses Verbot umgeht oder zu umgehen versucht, eine gleiche Strafe trifft, versteht sich von selbst.

Zur sicheren Kontrole dieser Maßregeln wird weiter angeordnet:

1) Jeder, welcher ein Malter und darüber Kar­toffeln im hiesigen Kreise auftaufen will, muß eine Bescheinigung seiner Ortspolizeibehörde