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1858.

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Wochenblatt

für

die Provinz Hanau.

Hasan, Domrer^ag den RZ. März Z8ZT.

Eruenungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Amtsassessor Friedrich Cornelius zu Hün- feld zumLandrach bei dem Landrathsamte Marburg zu ernennen;

den Kandidaten des Pfarramts Bernhard Beß von Nentershausen zum 7. ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Cassel provisorisch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Berginspektor Strauch bei dem Bergamte zu Holzhausen bei Homberg in den Ruhestand zu versetzen, und

den Probaturgehülfen Wilhelm Quentin zum Probator bei der Rechnungökommission provisorisch zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. UnterBezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11. November v. I. wird veröffentlicht, daß in den, neben der Direktion der Mtlirair - Wittwen- und Waisenanstalt bestehenden, Mitgliederausschuß pro 1852 gewählt worden sind:

1) aus der I. Abtheilung: Herr Oberst Wig re b e, vom Generalstaab,

2)

n.

Herr Major v. Hum- bert, vom 1. Infante­rieregiment (Kurfürst),

3) V

ni.

Herr Hauptmann En­ge l h a r d t, vom Ar- tillcrieregiment,

4)

iv.

Hr. Hauptkassirer Bu-

chenau,

5) aus der V. Abtheilung Hr. Landeskreditkassen- Buchhalter Malko- m e ö ,

6) ii VI. Herr Premierlieutenant

König er,

7) VII. Herr Assistenzarzt Ro­

senkranz, voM Ar­tillerieregiment.

Cassel am 26. Februar 1852.

Kurfürstliche Direktion der Militair- Wittwen- und Waisenanstalt.

vt. Speyer.

2. Zum öffentlichen Verkäufe der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 19. April d. I. und die folgenden Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche, vom 1. März 1851 an bis Ende Au­gust 1851 versetzten und die bis den 1., bezie­hungsweise den 31- März d. I. verlängerten Pfän­der (wie solches die Leihzettel ohnehin auSweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen wer­den sollen, längstens bis zum Schlüsse des Mo­nats März d. I., weil alsdann die Bücher ge­schlossen werden, entweder ausgelöset oder umge- schrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthal­ten, findet jedoch nach der Leihbankordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Ge­schäfts wird die Schreibstube während der Um- schreibzeit^ auch Mittwoch und Samstag Nachmit­tags geöffnet.

Hanau am 23. Februar 1852.

Kurhessische Leihbankdirektion.

Haller.