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und darf nur in einzelnen dringenden Fällen auf deshalbige besondere Erlaubniß Statt finden.

§- 3.

Für die Holzhändler wird bis zu anderweiter An­ordnung als Haupt lag er ihres Holzes iin Wasser der Platz zwischen den großen Steinhaken, vom s. g. rothen Stein bis oberhalb des großen MaindammeS bestimmt. Es ist jedoch hierbei auf die während der warmen Jahreszeit in Gebrauch befindli­chen Militair- und übrigen Badeanstalten überall die nöthige Rückficht zu nehmen, besonders unterhalb der­selben das Holzlager immer in angemessener Entfernung von derselben zu halten. Auch müssen diejenigen Stel­len, welche bei niedrigem Wasserstande von den Lein­reitern zum Ein - und Ausreiten benutzt werden und an welchen dann der Leinpfad durch das Wasser geht, für die Zeit ihrer Benutzung in hinlänglicher Breite offen gelassen werden.

Sollte dieser für das Hauptlager im Wasser be­stimmte Platz zeitweise zur Unterbringung des Holzes nicht ausreichen, so kann auf deshalbiges Nachsuchen eine weitere Ausdehnung jenes Platzes aufwärts von dem Wasserbaumeister in dem Falle gestattet werden, daß hierdurch der diesseits des Kleinsteinheimer Felsen­riffs befindliche Weg für die denselben cinschlagenden, zu Berg gehenden Schiffe nicht versperrt werde.

Neben der zweiten Abtheilung des Platzes I, zwi­schen dem Mainquai und dem Holzhofe, kann von den Holzhändlern zwar ebenfalls ein Holzlager im Wasser unterhalten werden, dieses darf jedoch nur von geringem, zuvor näher zu bezeichnenden Umfange sein, und ins­besondere nickt so weit in den Fluß reichen, daß die Schiffe dadurch in ihrer Fahrt gehindert werden.

§. 5.

Die untere Abtheilung des Platzes!, sowie der Main- quai und der Platz unter III, welche vorzugsweise nur für das Anlanden der Schiffe bestimmt sind, dür­fen , wie schon aus den Vorschriften zu §. 2 hervor- gehet, r mit Flößen nicht bestellt werden. Machen je­doch einzelne dringende Fälle hiervon eine Ausnahme nothwendig, so ist hierzu besondere Erlaubniß desWas- serbanmeistcrs einzuholen.

Gleiches Verhalten findet Statt rücksichtlich des Einstellens von Floßholz neben den Wasserbauanlagen oberhalb des Ausflusses des Mainkanals bis zum Platze 111, nächst dem großen Maindamme. Das Ein­stellen von Flößen in den Mainkanal selbst ist dage­gen gänzlich untersagt.

8. 6.

Beim Verkehre nach und von den Flößen ist stets alle Rückficht auf Schonung der Wasserbauwerke und der Weideuanlagen zu nehmen. Auch haben die Holz­händler dafür zu sorgen, daß die bei höheren Wasser­stände» etwa über die Wasserbau- und Weideuanlagen getriebenen Flöße beim Zurückfallen des Wassers als­bald nachgeschoben werden, damit nicht dieselben trocken

fallen und hierdurch sodann beim Wegschleifell des Holzes jene Anlagen Schaden leiden.

8- 7.

Für das Lagern von Holz jeder Art auf den vor­gedachten Plätzen, insoweit solches überhaupt gestattet ist, insbesondere auf der oberen Abtheilung des Platzes l (§. 2, pos. 2) wird in der Regel nur eine Frist von 8 Tagen eingeräumt. Für eine längere Dauer ist besondere Erlaubniß bei dem Wafferbaumei- ster auszuwirken,

§. 8.

Eben so verhält es sich bei den nicht zu Staats- zwecken bestimmten Steinen, besonders auf dem Lade­plätze 111 nächst dem großen Maindamme (§. 2, pos. 4) , jedoch wird bei diesen eine Lagerungsfrist von 14 Tagen für Steinheimer Mauer- und Pflastersteine, so­wie von 6 Wochen für aus Bayern kommende rothe Mauersteine bestimmt.

Was die Gypssteine auf dem Platze III betrifft, so wird für dieselben, da solche nur allmälig abgefahren ' werden und hierzu längere Zeit erforderlich ist, und um dadurch den Platz für die übrigen Steine nicht zu be­schränken, eine abgesonderte Fläche, und zwar von dem bisher für Rechnung der Kurfürstlichen Domanialver- waltung verpachtet gewesenen Areal, gegen Entrichtung eines angemessenen Platzgeldes eingeräumt werden.

8- 9.

Die zur Gypsmühle beiKesselstadt bestimmten Gyps­steine sollen, nach wie vor, gerade an der Gypsmühle an der dortselbst befindlichen Treppe ausgeladen wer­den. Desgleichen auch die Schiefersteine, mit der Be­schränkung jedoch, daß bei gleichzeitigem Ausladen je­ner Gegenstände die mit Gypssteinen beladenen Schiffe stets den Vorzug haben und die mit Schiefersteinen befrachteten Schiffe alsdann an den zunächst unterhalb befindlichen Steinhaken gewiesen werden.

§. 10.

Es ist ein Aufseher bestellt, welcher die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen zu überwachen, auch die sonstige» Anordnungen auf den gedachten An- lande-, Lade- und Lagerplätzen zu handhaben hat und dessen hierauf bezügliche nähere Anweisungen daher, bei M c i d n n g von Strafen von 1 5 Sg r. bis zu 1 0 Th a lern , n a ch Nr. 10 de s S traf- tarifs zur W a sse r b a u ord n u n g vom 3 1. Dezember 1 82 4, zu befolgen find.

Hauau am 21. Februar 1852.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Hanau.

H a r b o r d t.

vt. Metz.

2- Ernennungen von Seiten Kurfürst- licher Regierung der Provinz Hanau.

Johann Heinrich Wilhelm Meiß, bisheriger Lehrer an der Schule zu Hintersteinau, ist zum ersten Lehrer an der Schule" zu Fechenheim bestellt worden.