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bei dem Königl. Preuß. Postamte in Hersfeld:

HO) an Dina Wittenberg in Carlshasen;

bei dem Postamte in Frankenberg: 111) an Zöllner in Cassel;

bei der Po st Verwaltung in Wetter: 112) an Math- Elfe in Heskem,

113) - Elis. Leng in Cassel, 114) - Balkhasar Auch in Eiterfeld; bei dem Postamte in Hofgeismar: 115) an JohS. König in Rotenburg, 116) - W. Stiller in Marburg; bei dem Postamte i n Rotenburg:

117) an Salomon Levi in Malsfeld,

118) - C. Burkas in Gotha,

119) » Götzel in Pirmasenz,

120) - Ich. Fuchs in Kaiserslautern.

2. Landrathsamt Hanau. Die Herren Bür­germeister deS Kreises Hanau werden davon in Kenntniß gesetzt, daß in Folge höherer Verfügung der §. 32 des Scempelgeseßes vom 26. Februar 1841 (wonach für die durch Staatsbeamten be­wirkte Beglaubigung von Abschriften, sowie der Unterschrift von Privatpersonen, ausschließlich der­jenigen Beglaubigungen, für welche der Beglaubi­gende eine Gebühr beziehet, ein Stempel von 4 Ggr. zu verwenden ist) auf die Beglaubigungen von Prozeßvollmachten durch die OrtSvorstande keine Anwendung leidet, daß aber die Kurfürst­lichen Ministerien des Innern und der Justiz im Hinblick aus den in der offiziellen Oktavaue­gabe der Gemeindeordnung, zu deren §. 57 ab­gedruckten Beschluß vom 9. Januar 1836, zur Nr. 10150 (Seite 60), bei dem ohnedies in meh­reren Landesthesten Üblichen Bezug einer Gebühr von 2 Sgr. Seitens der Ortsvorstände für die gedachten, sowie überhaupt für Beglaubigungen von Zeugnissen oder Unterschriften Nichts zu er­innern gefunden wird.

Dabei werden aber die Herren Bürgermeister noch besonders daraus aufmerksam gemacht, daß nach der Bestimmung in den §§. 8 und 9 deS GerichtsorganisationSgesetzeS vom 31. Oktober 1848 die gesammte freiwillige Gerichtsbarkeit, ein­schließlich der NotariatSgeschäfte, den Untergerich- ten, bezüglich den Untergerichtsaktuaren zusteht, und daß insbesondere die Herren Bürgermeister nur die im §. 1 deS JustizministerialausschreibenS vom 31. Mai 1824 erwähnten Prozeßvollmachten, niemals aber Vollmachten anderer Art und na­mentlich nicht Generalvollmachten mit Wirkung beglaubigen können.

Hanau am 31. Januar 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt. Weber.

^- La n d r a t h s a in t H a n a u. In Folge höherer Verfügung wird die Bestimmung im §. 2 der

Verordnung vom 8. August 1827, wonach der Besitz von Schießgewehren ohne polizeili­che Erlaubniß für unstatthaft erklärt ist und Zu­widerhandlungen gegen deöhalbige Anordnungen mit dem Verluste deS Schießgewehres und einer polizeilichen Strafe geahndet werden sollen — hier­durch eingeschärst und weiter verfügt, daß mit Ausnahme der Waffenschmiede und der zum Han­del mit Waffen berechtigten Kaufleute, Jeder, welcher zum Besitze von Schießgewehren gelangt, zu deren Führung er weder durch sein öffentliches . Dienstverhaltniß, noch vorausgegangene polizeiliche Gestattung befugt ist — davon dem Landraths­amte ohne Verzug Anzeige zu machen hat.

Die Herren Bürgermeister deö KreiseS Hanau haben dies alsbald in ihren Gemeinden bekannt zu machen und jede etwaige Zuwiderhandlung zur Anzeige zu bringen.

Hanau am 4. Februar 1852. Kurfürstliches Landrathsamt. Weber.

4. LandrathSam t Hana u. Wegen überhand nehmender Nichtachtung der die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage betreffenden Vorschriften sieht sich die unterzeichnete Stelle genöthigt, die nachfolgenden Bestimmungen des von der vorhin» nigen Fürstl. Hess. Regierung dahier unter’m 13. Mai 1801 erlassenen AueschreibenS, die Sabbaths­vergehen betreffend, hierdurch in Erinnerung zu bringen:

I. Sabbathsvergehen sind solche Handlungen, die an und für sich und an Werktagen völlig erlaubt und unsträflich sind, deren Verrichtung an Fest- und Sonntagen aber durch die Kirchengeseye um deßwillen verboten ist, weil sie am Besuchen des öffentlichen Gottesdienstes hindern, oder eine Stö­rung in demselben veranlassen, auch ohne Hintan­setzung einer Liebespflicht und ohne Nachtheil der gemeinen Wohlsarth, auf einen anderen Tag ver­schoben werden können. Daher gehören

11. hierunter namentlich und sind alsSabbathS- vergehen anzusehen, wenn sie an Sonn- und Fest­tagen (bezüglich am Bußtage) begangen werden:

1) alle Gerichtshandel;

2) daS Betreiben der Handwerke, jedoch bleibt den Handwerkern unbenommen, die verser- tigte Arbeit an solchen Tagen, vorzüglich wenn eS vor oder zwischen dem Vor- und Nachmittagsgottesdienste geschieht, in die Häu­ser zu tragen. Desgleichen ist auch die Bleich­arbeit an dem bereits aufgelegten Leinen auf öffentlichen Bleichplatzen erlaubt, und nur das Auflegen desselben während und zwischen dem Gottesdienste unter dem Verbote begrif­fen;

3) Haus - und Feldarbeiten;