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den 12. März d. I., eventuell zweiter und dritter auf den 16. April und

21. Mai d. I., jedesmal Vormittags von 1t bis 12 Uhr, anher bestimmt.

Weitere Hypothekargläubiger haben ihre An­sprüche im ersten Verkaufstermine, bei Meidung des Ausschlusses, bzw. der Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und zu begründen. Langenselbold am 15. Januar 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

M e n z.

Begl.: Scherer.

19. Bockcnheim. Am 5. Mai 1837 haben Jean Pierre Jansen und dessen Ehefrau, Henriette, geb. Wagner, zu Bockenheim dem Johann Gottlob Wer- nigh von Frankfurt a.M., wegen eines DarlehnS von Vier Tausend Sechs Hundert Gulden eine Hypothek errichtet, welche am 4. März 1842 der Wittwe deS Wilhelm von Schmitz, Henriette, geb. Nochal, aus Genf, später zu Bockenheim wohnhaft, cedirt wurde, und in welcher nachfol­gende, in Bockenheim gelegene Immobilien, als:

1) Pmb. 133. 15 R. Wohnhaus, Nr. 266, und Hofraithe an der schönen Aussicht; 2) Pmb. 133. 37 N. Garten, neben dieser Hofraithe,

alS Unterpfand eingesetzt worden sind. Die Gläu- bigerin behauptet, in der Urkunde selbst quittirt und in die Löschung der Hypothek eingewilligt, die Originalausfertigung dieser Hypothek aber ver­loren zu haben.

Auf Antrag werden daher alle Diejenigen, wel­che Ansprüche aus dieser Schuldverschreibung her­leiten, aufgefordert, solche im Termine,

d e n 16. März d. I.,

Vormittags 11 Uhr, dahier anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für erloschen erklärt und das Pfandrecht in dem Hy- pvthekenbuche gelöscht werden wird.

Bockenheim am 20. Januar 1852. Kurfürstliches Justizamt.

Henkel.

vt. Gerlach.

20. Hanau. Die mit den öffentlichen Anklägern vereinbarten SitzungStage des unterzeichneten Ju- stizamtS zur mündlichen Verhandlung der Straf­sachen werden bestehender Vorschrift gemäß veröf­fentlicht, wie folgt:

erster Freitag im Monat: Vergehungen gegen Finanz- rc. Gesetze;

zweiter „ im Monat: Strafsachen, welche von Kurfürstlichem Landraths- amte betrieben werden;

dritter „ im Monat: Forststrafsachen; vierter „ im Monat: Feldrügesachen, sowie sonstige von den Ortsvorstän­den zu betreibende Sachen.

Hierneben werden überall nach dem Umfang der regelmäßigen Strafsachen oder sonstigen Bedürf­nisse Jnjuriensachen und Eilsachen verhandelt. Der Anfang der öffentlichen Verhandlungen ist stets präzis 9 Uhr, sofern nicht für eine einzelne Sache eine andere Zeit besonders bestimmt ist. Hanau am 20. Januar 1852.

Kurfürstliches Justizamt 11. Cöster.

vt. Avenarius.

21. Fulda. Der Militairpflichtige Johann Georg Jakob aus Tann ist durch Erkenntniß der Kri­minalkammer des vorhinnigen ObergerichtS zu Ro- tenburg am 30. September v. I. auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbe­hörde , wonach rc. Jakob bei der Rekrutirung im Jahre 1851 in dem Aushebungstermine ungehor­sam zurückgeblieben ist, auch auf die vorschrifts­mäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimm­ten Frist sich nicht ststlrt hat, und sein Ungehor­sam in Erfüllung der Militairpflicht noch fortbe- steht, nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekru- tirungögesetzeS vom 29. September 1848 für einen ausgetretenen Militairpflichtigen erklärt, und deshalb zu einer Geldstrafe von 100 Thlrn., oder in Ermangelung von Vermögen in eine sechs­monatliche, bzw. in eine, nach dem angeführten §. 69, Absatz 2, im Verhältnisse der eingeritten Geldstrafe zu bestimmende Gefängnißstrafe, sowie in die entstandenen Kosten verurtheilt worden.

Da nun das Erkenntniß dem Verurtheilten wegen Abwesenheit in unbekannter Ferne nicht hat behändigt werden können, so wird solches, in Gemäßheit deS §. 128 des StrafprozeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848, mit dem Bemerken öf­fentlich bekannt gemacht, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen BlatteS, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gilt. Zugleich Dient dem Verurcheillen zur Nach­richt, daß ihm gegen das Urtheil das Rechtsmittel der Berufung an den Kriminalsenat Kurfürstli­chen OberappellationögerichtS zu Kassel zustehe, und daß solches im Sekretariate des Kriminalse- natS Kurfürstlichen ObergerichtS dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen vom Tage der Urtheilsverkündigung an gerechnet, bei Strafe des Verlustes die,es Rechts­mittels, auSzuführen ist.

Fulda am 24. Januar 1852.

Kurfürstliches Kriminalgericht.

Go e g ma n n, a. S.

22. Schlierbach. In Sachen des Sensals Hirsch Benjamin von Hanau, Klägers, gegen Ichs. Dautrich und Ehefrau, Maria, geb. Ehresmann, von Schlierbach, Verklagte, Hypothekforderung betr., ist durch Verfügung vom heutigen Tage statt deS am 9. d. M. gestandenen, aber nicht abgehal-