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theils, bezüglich der Benachrichtigung von dem Verfahren auf eigne Kosten, anzumelden und durch Vorlage der betreffenden Urkunden zu be­gründen.

Windecken am 10. Januar 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

Schenk zu SchweinSberg.

vt. Degen.

2. Preun geö h e i m, Eckcnheim und Ber­kers heim. Der Wilhelm Zorbach zu Berkers­heim und der Philipp Zorbach IV. zu Preunges- Heim haben gegen das Kaiharmentloster der freien Stadt Frankfurt a. M. auf Feststellung der Ent­schädigung für den seither zu entrichtenden Erb- kanon von dem ihnen gehörigen und in 28 Mor­gen 1 Viertel 28 Ruthen bestehenden, s. g. Ka, tharinenklostergut, wovon das Hauprgut in der Gemarkung von Preungesheim und die Pertinenz- stücke in der Eckenheimer unb Berkersheimer Feld­mark belegen sind, bei dem unterzeichneten hierzu beauftragten Gerichte angetragen.

Sie haben namentlich hierbei statt der angeblich seither an das Pstegamt der vereinigten Versor­gungsanstalt des St. Katharinen- und Weiß- frauenklosters jährlich gelieferten sieben Malter Korn Frankfurter Maaße», nach Abzug von 3^, eine Entschädigungssumme von 723 Fl. 20 Kr., eher 413 Thlr. 10 Sgr., mit Zinsen zu 5-2- von Martini 1850 an, offerirt.

Zur Verhandlung in dieser Sache ist Termin auf

den 8- März d. I.,

Vormittags 10 Uhr (als Kontumazirstunde), hierher ängeseßt worden.

In Gemaßheit des §. 88 des AblösungsgesetzeS vom 23. Juni 1832 werden alle, welche bei der Auseinandersetzung, beziehungsweise bei der Ver­fügung über die erwähnte Entschädigungssumme betheiligt zu sein glauben, aufgefordert, ihre An­sprüche, und zwar, wenn sie sich auf die Mitwir­kung bei der Auseinandersetzung selbst beziehen, im obigen Termine, insofern sie aber bei der Verfügung über daS EntschädigungSkapital in Betracht kommen,

binnen 6 Monaten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Aufforde­rung an gerechnet, bei dem Rechtönachtheile der Einwilligung für den ersten Fall, dagegen der Nichtberücksichtigung für den zweiten Fall, geltend zu machen.

Bergen am 8- Januar 1852. Kurfürstliches Justizamt.

. H i l l e. vt Molter.

3- Hütte n. Auf den Antrag eines Pfandgläu- bigers soll das ideelle Viercheil der auf den Na­

men des Nikolaus Paul zu Hütten katastrirten, dessen Tochter Katharine Paul gehörigen, in da- siger Gemarkung gelegenen Immobilien, als:

Erbgüter:

1) Nr. 69 Meßb. g. 24 R. 3 S. ein Wohn- Haus, Scheuer u. Stall, Hofraithe und Gärlchen, am Florwege, neben Jo­hanne» Ochs, Hüttner, und Adam Creß.

Wiesen:

2) Nr. 282 Meßb. s. iz M. 2 R. 4 Wiese im Kohlen, neben Mi­chael Eistert und der Brandensteiner Hafer- wiese;

3) , 2 „ s. 18 R. 8 S. A Wiese in der Pleßgeswiese, ne­ben Johannes Paul jun. und 'Nikolaus Maul.

A e ck e r:

4) , 29 , ni. • M. t9 R. I S.i s. | „ 19 „ lz „ f halber Acker, am Erles­berge , neben Johannes Ullruch und Nikolaus Maul, Schneider;

5) „ 156 , m. | ®. 21 R. 3| S. auf dem Stammelhauptchen, neben Valentin Bauer und Heinrich Merr rel. zu Gundhelm, zwangsweise öffentlich meistbietend versteigert wer- den und sind zu dem Ende folgende Verkaufster- mine, und zwar erster auf

den 2. März d. J., eventuell zweiter auf

den 30. März d. I., und dritter auf

den 27. April d. J., jedesmal Vormittags von 9 bis 12 Uhr, vor hiesige Gcrichcsstelle bestimmt worden.

Etwaige weitere Pfandgläubiger haben ihre An­sprüche im ersten Verkaufstermine, bei Strafe der Ausschließung, bzw. Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und unter Vorlage der be­treffenden Urkunden gehörig zu begründen.

Schlüchtern am 6. Januar 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

Hartert.

vt. Thomas.

4. E l m. Auf den Antrag eines Pfandgläubigers sollen dem Johannes Sauer in Elm folgende, in der dösigen Gemarkung gelegene Immobilien, alS: