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nach der festgestellten und abgehörten Rechnung des Jahres 1850 hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht.

A. Einn a h m e.

Thaler Sgr. Hlr.

1) Baarbestand nach der Rech­

nung de 1849 . . . . 69t 14 9

2) Ungehorsamsstrafen . . . 7,910 — 7

3) Verzinslich angelegte Ka­pitalien ....... 500 — —

4) Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien .... . . 11 7 6

Summa 9,112 22 10

B. A uSga b e.

1) Zurückgezahlte, früher ver­einnahmt gewesene Straf­

gelder........ 5 — — 2) Unterstützungen .... 18 — —

3) Zurückgezogene, beziehungs­weise erlassene Strafen. . 281 — —

4) Als inerigibel niedergeschla­gen oder in zu verbüßende Freiheitsstrafen umgewan- delt ........ 4,223 — — 5) Als rückständig werden liqui- dirt ........ 3,235 10 5

6) Angelegte Kapitalien, ein­schließlich des gezahlten Auf­geldes und der bereits fäl­lig gewesenen Zinsen . . 507 1 10

Summa 8,269 12 3

Mithin bleibt — einschließlich der verzinslich angelegten 500 Thlr. — Ende 1850 baarer Be­stand .......... 843 10 7

welcher mit der in Ausgabe gestellten Liquidation von 3,235 THIrn. 10 Sgr. 5 Hlr. in nächster Rechnung wieder vereinnahmt werden wird. Gaffel am 23. Januar 1852.

Kurfürstliches Kriegsministerium vt. Paul.

8. Durch Plenarbeschluß des hiesigen Obergerichts vom heutigen Tage ist der Gerichtsdiener F i sch e r zu Wachtersbach nach eingeholter Genehmigung Kurfürstlichen Justizministeriums, in Gemäßheit der Bestimmung im 2. Abs. des §. 56 der Ver- fassungöurkunde, seines Dienstes entlassen worden, was hiermit veröffentlicht wird.

Fulda am 26- Januar 1852.

Der Obergerichtsdirektor.

A b e e.

9. Durch Ministerialbeschluß vom 6. Mai 1850, $ut Nr. 4028 P. d. I., ist genehmigt worden, daß bei iVvrnahme der praktischen Prüfung der Kan­didaten des GymnasiallehramteS hinsichtlich der- lenigen Kandidaten, welche Zeugnisse über ein be­

friedigend vollendetes theologisches Studium beibrin­gen, von der Wahl eines dritten Faches (§. 3 der Instruktion vom 25. April 1837) abgesehen, und in den Fällen, in welchen ohnehin nur zwei Fä­cher zu wählen waren (§. 3, pos. 1, der genann­ten Instruktion), eins derselben alS Nebenfach behandelt werde.

Es wird dies hiermit, in Gemaßheit des Mini- sterialbeschlusseS vom 12. Januar d. I., zur Nr.

410 P. d. I., zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Cassel am 20. Januar 1852.

Die Schulkommission für Gymnasial- angelegenheiten.

Vilmar. Weber. W. Münscher.

10. Auf dem Kurhesstschen Gebiete der Main-We­serbahn und auf der mit der Friedrich-Wilhelms Nordbahngesellschaft gemeinschaftlichen Bahnstrecke Cassel bis Guntershausen sind im 4- Quartal v. I. die nachverzeichneten Gegenstände gefunden und noch nicht zurückgefordert, als: 1) 1 Thaler 9 Heller Geld, 2) vier Hüte mit einem Hutfutteral, 3) neun Mützen, 4) ein Frauenstrohhut, 5) ein alter Tuchmantel, 6) eine bunte wollene Shawl, 7) ein schwarzseidenes Tuch, 8) zwei einzelne Manschetten, 9) drei Paar Handschuhe, 10) fünf einzelne Handschuhe, 11) ein Paar wollene Kinder­strümpfe, 12) ein wollener Kinderkamaschen, 13) ein MannSstiefel, 14) ein Paar lederne Ueber- schuhe, 15) zwei Taschentücher, 16) zwei baum­wollene Regenschirme, 17) ein baumwollener Son­nenschirm, 18) fünfzehn Stöcke, 19) drei Tabacko- pfeifen, 20) zwei Pfeifenrohre, 21) eine Brief­tasche, 22) ein Cigarrenetui, 23) ein Taschenmes­ser, 24) ein leinener Beutel mit zwei Messern, 25) ein Uhrschlüssel, 26) zwei Schlüssel, 27) ein Haken (Dietrich), 28) ein Fingerhut, 29) eine alte wollene Pferdedecke, 30) eine Elle von Holz, 3t) ein Holzanweisehammer, 32) ein Fruchtgemäß, mit Eisen beschlagen, 33) ein Pappkästchen mit einigen fast werthlosen Sachen.

Die unbekannten Eigenthümer dieser Gegen­stände haben sich zur Empfangnahme derselben binnen drei Monaten dahier zu melden, indem später anderweit darüber verfügt werden wird.

Cassel am 23. Januar 1852.

Kurfürstliche Generaldirektion für den Bau der Staatöeisenbahnen.

R u h l.

vt. Hübn er.

11. Nachdem die Zeitung „Hannoversche Presse" wegen ihrer destruktiven und der Staatöregierung feindseligen Tendenz im Kurstaate verboten wor­den ist, so wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Hanau am 27. Januar 1852.

Kurfürstliche Regierung daselbst. Harbordt-

vt. Metz.