Wochenblatt für die Provinz Hanau.
Hanau, Donnerstag den L. Februar L8LT.
Ernennungen und Beförderungen-
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die Porreepeefähndriche Pempel vom zweiten Infanterieregiment, und
(Siebert vom ersten Infanterieregiment (Kurfürst) — zu Sekondlieutenams in den genannten Regimentern zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:
dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kurfürstlich Hessischen Hofe, wirklichen Kämmerer, Grafen Hartig, das Großkreuz dcö Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem in Folge deshalbiger Ermächtigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern von der unterzeichneten Behörde:
1) die im Jahre 1818 erlassene Verfügung, wodurch dem Leihbankpedellen Strohl gestattet worden war, in seiner Wohnung Pfänder anzunehmen (um solche des andern TagS in das Leihhaus abzuliefern), sowie deren Einlösung und die Erneuerung (Renovation) von Leihzetteln zu besorgen, zurückgezogen;
2) die Arbeitszeit im Geschäftslokale des Leihhauses (von neun bis elf Uhr Vormittags) auf die Stunden von neun bis zwölf Uhr Mittags festgesetzt, und
3) bestimmt worden ist, daß von neun bis zehn und von elf bis zwölf Uhr, ingielchem deo Nachmittags von zwei bis vier Ubr das Pfänderwesen und die Zahlung der Zinsen von Leihbank- und Sparkasse- obligationen besorgt, von zehn bis elf Uhr aber vorzugsweise die Ausgabe von,solchen, sowie die Einlösung der gekündigten Obligationen vorgenommen werde,
so wird dies mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Anordnungen vom 1. Februar d. I. an ins Leben treten.
Hanau am 17. Januar 1852.
Kurfürstliche Leihbankdirektion.
H a l l e r.
2. Zufolge der Vorschrift im §. 21, pos. t, des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli v. J., abän- dernde Bestimmungen über Organisation der Rechtspflege und das Verfahren in Strafsachen rc. enthaltend , sind sämmtliche Rentereibeamten, bzw. die mit Versetzung der Nentereien beauftragten JnterimSrendanten angewiesen worden, in den, in ihrem Nentereibezirke verkommenden Strafsa- sachen wegen Zuwiderhandlungen gegen dieStaats- fmanzgesetze, insoweit solche nicht Doma- nialverwaltung berühren, die Geschäfte eines öffentlichen Anklägers bei den zuständigen Untergerichten ausüben, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Cassel am 13. Januar 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.
B o d e.
vt. Schuchardt.