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112) an Ph. Kempf in New-Iork,

113) - Stiebel & Komp. in Frankfurt,

114) « 2. Infanterieregiment, Landgraf Wil­helm, 5. Komp , in Marburg,

115) * Frl. Will). Hahn in Rottenburg,

116) - Rewigon in Grebenstein,

117) - Heilmann in Leipzig,

118) - Georg Franz in Ulm ,

119) - Chr. Jmmicke in Hanau,

120) - Biener in Witzenhausen.

10. Lorenz Weigand von Bernbach hat Behufs Auswanderung nach Amerika um Entassung aus dem Kurhefüchen Staateverbande nachgesucht, was bestehender Borschrift gemäß hiermit bekannt gemacht wird.

Gelnhausen am 1'2. Januar 1852.

Kurfürstliches Landrathsa m t.

11. Die diesjährige Rekrutirung für den Kreis Fran­kenberg , zu welcher die Militairpflichtigen aus der Altersklasse 1831, sowie die zurückgesetzten und die einstweilen zum 2. Aufgebot versetzten Militairpflichtigen der früheren AlierSklassen kom­men, findet am 31. d. M- und 2. k- M., von Morgens 8 Uhr an, auf hiesigem Rathhause Start, was hierdurch mir Bezug auf die an die Orts­vorstände abgegebenen besonderen Vorladungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

Frankenberg am 8. Januar 1852- Kurfürstliches Landrathsamt.

L o ß b e r g.

12. Zur diesjährigen Militairaushebung sind für den LandrathSbezirk Ziegenhain nachstehende Termine, als:

1) Montag den 9- Februar-

für die Militairpflichtigen der Stadt- und Land­gemeinden des Justizamtsbezirks Ziegenhain, so­wie der Gemeinden Appenhain, Ditcershausen, Florshain, Frankenhain, Gilserberg, Heimbach, Jtzenhain und Lischeid;

2) Dienstag deN 10 Februar

für die Militairpflichtigen der Landgemeinden MengSberg, Moischeid, Rommershausen, Sach- senhausen, Schönau, Schönstein, Sebbererode, Wasenberg, Wiera und Winterscheid, sowie der Städte Treysa und Neukirchen, sodann Althatten- dorf, Asterode, Christerode, Hauptschwend, Holz­burg, Jmmichenhain, NausiS und Aeuhattendorf;

3) Mittwoch d en 11. Febru a r

für die Militairpflichtigen der Landgemeinden Ott- rau, RiebelSdorf, Röllshausen, Kleinropperhausen, Rückershausen, Salmshausen, Schrecksbach, Sei- gertshausen und der Stadt Schwarzenborn, sowie der Landgemeinden des Justizamtsbezirks Oberaula, anberaumt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Ziegenhain am 11. Januar 1852.

Kurfürstliches Landrathöamt.

Scha ntz.

13. Die Militairaushebung im Kreise Wolfhagen betreffend. — Für die diesjährige Militairaushebung sind folgende Termine bestimmt:

1) für die Militairpflichtigen aus den Ortschaften derJustizamtSbezirke Wolfhagen und Z i er en­de rg Montag der 2. Februar d. I.;

2) für die Militairpflichtigen aus den Ortschaften der JustizamtSbezirke Naumburg und Volk- marsen Dienstag der 3. Februar d. J.

Unter Bezugnahme auf die erlassenen besonderen Ladungen, welche 14 Tage vor dem Termine in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt sein werden, wird dieses mit dem Hinzufügen be­kannt gemacht, daß das Rekrutirungsgeschäft je­desmal Punkt 8 Uhr Morgens beginnt und das Gesetz für den NichterschemungSfall eine Strafe von 5 Thlrn. oder 3 Tage Gefängniß an droht. Wolshagen am 13. Januar 1852. Kurfürstliches LandralhSamt. Bickell.

14. Zur Verhütung des eingerissenen Verkaufes deS zum Hausbedarf in der ermäßigten Lokoware aus den StaatSwaldungen verabreichten Brennholzes und des hierauf erfolgenden HolzsrevelS werden nachstehende Anordnungen auf Requisition der Forstbehörde und mit Zustimmung deS Bezirks- ratheö getroffen:

§. 1

DaS gegen die ermäßigte Lokaltare verabreichte Brennholz, einschließlich Reiser- und Erdstockholz, wovon das Scheit- und Prügelholz vom Jahre 18|| an in einer Scheitlänge von 4 Fuß angefertigt wird, darf, bei Meidung einer Strafe von 2 bis 5 Thalern für jeden Transport, nach einem anderen Orte als der Wohnstätte des Empfängers nicht ohne Genehmigung der StaatS- forstbehörde weiter transportitt oder überhaupt bestimmungswidrig verwendet werden. Der Be­zirksrevierförster miß der betreffende Ortsvorstand haben die nöthigen Bescheinigungen zu den, nach Statt gehabter Ermittelung des Erwerbs und der Ersparniß zu genehmigenden HolztranSporten der fraglichen Art, unentgeltich auSzustellen.

§. 2.

Zur thunlichen Verhütung der Veräußerung und des zu diesem Behufe bewirkten Transportes an­deren HolzeS (einschließlich des Loos- Hausforst- und UrholzeS), der Lohrinden, der Holzkohlen und des StreuzeugS, in kleinen Quantitä­ten, als in Trachten auf Schiebekarren, 'auf Schlitten und Karren von Menschen gezogen, mit­hin auch dann, wenn solche zur Umgehung die­ser Bestimmung, zu mehren auf einen mit Vieh bespannten Wagen oder Schlitten zusammen oder einzeln verladen werden — wozu das Material in den meisten Fällen durch Frevel bezogen, oder koch zum eigenen Bedarf unentbehrlich ist, sollen