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1858.
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Wochenblatt
die Provinz Hanau.
Hanau, Donnerstag den TV. Januar 1852.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:
den Hauptmann D unter vorn zweiten Infanterieregiment mit Pension ausscheiden zu lassen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gn.rdigst geruhet:
den Obersten v. Wurmb, interimistischen Kommandanten von Fulda, als solchen zu bestätigen, und
den Oberstlieutenant H i l l e b r a n d von der Armee zum interimistischen Kommandanten von Schmal- kaiden zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die erledigte Stelle des Leihhausverwalters dahier dem Vergantungsschreiber Johann Heinrich W u n- derly hierselbst provisorisch zu übertragen, sowie
den Leihhausgehülsen Kaspar Rütcger zu Fulda zum Buchhalter des Leihhauses daselbst provisorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Kanzlisten bei dem vorhinnigen Obergerichte zu Rotenburg, Heinrich Rüger, in gleicher Eigenschaft bei dem Obergerichte zu Fulda zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Oberstlieutenant Osterwald, interimistischen Kommandeur des ersten Infanterieregiments (Kurfürst),
den Oberstlieutenant v. Barde leben, interimi- stischen Kommandeur des zweiten Husarenregiments, und
den Oberstlieutenant v. Haynau, Vorstand des Kriegsministeriums, — zu Obersten zu ernennen und erstere beide als Regimentskommandeure zu bestätigen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,
1. Nachdem in Folge deöhalbiger Ermächtigung Kurfürstlichen Ministeriums deS Innern von der unterzeichneten Behörde:
1) die im Jahre 1818 erlassene Verfügung, wodurch dem Leihbankpedellen Strohl gestattet worden war, in seiner Wohnung Pfänder anzunehmen (um solche deS andern TagS in das Leihhaus abzuliefern), sowie deren Einlösung und die Erneuerung (Renovation) von Leihzetteln zu besorgen, zurückgezogen;
2) die Arbeitszeit im Geschäftslokale des Leihhauses (von neun bis elf Uhr Vormittags) auf die Stunden von neun bis zwölf Uhr Mittags festgese^t, und
3) bestimmt worden ist, daß von neun bis zehn und von elf bis zwölf Uhr, ingleichem des Nachmittags von zwei bis vier Uhr das Pfänderwesen und die Zahlung der Zinsen von Leihbank- unjD Sparkasseobligationen besorgt, von zehn bis elf Uhr aber vorzugsweise die Ausgabe von solchen, sowie die Einlösung der gekündigten Obligationen vorgenommen werde,