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1858.

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Wochenblatt

die Provinz Hanau.

Hanau, Donnerstag den TV. Januar 1852.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

den Hauptmann D unter vorn zweiten Infan­terieregiment mit Pension ausscheiden zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gn.rdigst geruhet:

den Obersten v. Wurmb, interimistischen Kom­mandanten von Fulda, als solchen zu bestätigen, und

den Oberstlieutenant H i l l e b r a n d von der Armee zum interimistischen Kommandanten von Schmal- kaiden zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

die erledigte Stelle des Leihhausverwalters dahier dem Vergantungsschreiber Johann Heinrich W u n- derly hierselbst provisorisch zu übertragen, sowie

den Leihhausgehülsen Kaspar Rütcger zu Ful­da zum Buchhalter des Leihhauses daselbst proviso­risch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Kanzlisten bei dem vorhinnigen Obergerichte zu Rotenburg, Heinrich Rüger, in gleicher Eigen­schaft bei dem Obergerichte zu Fulda zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant Osterwald, interimistischen Kommandeur des ersten Infanterieregiments (Kur­fürst),

den Oberstlieutenant v. Barde leben, interimi- stischen Kommandeur des zweiten Husarenregiments, und

den Oberstlieutenant v. Haynau, Vorstand des Kriegsministeriums, zu Obersten zu ernennen und erstere beide als Regimentskommandeure zu bestä­tigen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Nachdem in Folge deöhalbiger Ermächtigung Kurfürstlichen Ministeriums deS Innern von der unterzeichneten Behörde:

1) die im Jahre 1818 erlassene Verfügung, wo­durch dem Leihbankpedellen Strohl gestattet worden war, in seiner Wohnung Pfän­der anzunehmen (um solche deS andern TagS in das Leihhaus abzuliefern), sowie deren Einlösung und die Erneuerung (Renovation) von Leihzetteln zu besorgen, zurückge­zogen;

2) die Arbeitszeit im Geschäftslokale des Leih­hauses (von neun bis elf Uhr Vormittags) auf die Stunden von neun bis zwölf Uhr Mittags festgese^t, und

3) bestimmt worden ist, daß von neun bis zehn und von elf bis zwölf Uhr, ingleichem des Nachmittags von zwei bis vier Uhr das Pfänderwesen und die Zahlung der Zin­sen von Leihbank- unjD Sparkasse­obligationen besorgt, von zehn bis elf Uhr aber vorzugsweise die Ausgabe von solchen, sowie die Einlösung der gekündigten Obligationen vorgenom­men werde,