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gerungstermine anzumelden und unter Borlage der betreffenden Urkunden gehörig zu begründen.

Schlüchtern am 30 Dezember 1851. Kurfürstliches Justizamt. Harte rt.

vt. Thomas.

7. Fuld a. Die nachgenannt« Militairpflicht : 1) Georg Wilhelm Jordan aus Mannsbach;

2) AlopsiuS Hoh m a n n aus Oberufhausen ; 3) Balthasar Joseph B o h ning, 4) Georg Hermann Blosser, und 5) Johann Vital Vogt, aus Hünfeld; 6) Samuel Hecht und 7) Reinhard Pflanz, von Langenschwarz; 8) Wolf Kaufmann von Steinbach, und 9) Ja­kob R e h n von Wehrda

sind durch Erkenntnisse der vorhinnigen Kriminal­kammer Kurfürstlichen Obergerichts dahier vom 10. Oktober v- I. auf den Grund der amtlichen Bescheinigungen der betreffenden Verwaltungsbe­hörde, wonach dieselben bei der Rekrutirung im Jahre 1851 m dem Aushebungötermine ungehor­sam zurückgeblieben und auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, unb deren Ungehorsam in Erfüllung der Militairpflicht noch fort besteht, nach Ansicht der §§. 68 und 69 des RekrutirungSge- fetzeS vom 29. September 1848, für ausgetretene Militairpflichtige erklärt, und deshalb ein jeder derselben zu einer Geldstrafe von 100 Thalern, oder in Ermangelung von Vermögen in eine 6# monatliche, bzw. in eine, nach dem angeführten §• 69, Abs. 2, im Verhältniß der eingezahlten Geldstrafe zu bestimmende Gefängnisstrafe, sowie in die entstandenen Kosten verurtheilt worden.

Da nun die Erkenntnisse den Verurtheiten we­gen Abwesenheit in unbekannter Ferne nicht ha­ben behändigt werden können, so werden solche in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848 mit dem Bemerken öffent­lich bekannt gemacht, daß solche 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gelten. Zugleich dient den Verurtheiiten zur Nachricht, daß ihnen gegen jene Urtheile das Rechtsmittel der Berufung an den Kriminalsenat Kurfürstlichen Oberappellationsgerichts zu Eassel zustehe, und daß solches im Sekretariate des Kriminalsenats Kurfürstlichen ObergerichtS dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen vom Tage der Urtheilsverkündigung an gerechnet, bei Strafe des Verlustes dieses Rechtsmittels, eins zuführen ist.

Fulda am 5. Januar 1852.

Kurfürstliches Kriminalgericht.

~ Kersting.

8. F u l d a. Die nachgenannten Militairpflichtige»:

1) Johannes Gap von Herfa ; 2) Georg Loh r von Friedlos; 3) Johann Peter Ludwig von

Niederaula; 4) Johannes Schwalm von Gers­hausen ; 5) Johann Peter Opfer von Hatten- bach; 6) Andreas Gast von Holzheim; 7) Kon­rad Thiel von Ker>penhausen; 8) Johann Georg Reim oller, und 9) Nikolaus Nei- möller, von Friedewald; I0)Levi Heilbrunn von Heringen; 11) Heinrich Krapf von Klei­nensee; 12) Jakob Immen dorf, und 13) Johann Peter Rudolph, von Leimbach; 14) Peter Wiega n d von SchenklengSfeld ; 15) Johann Georg RieS von Hilmes, und 16) Oswald Kranz von Motzfeld

sinö durch Erkenntnisse der Kriminalfammer des vorhinnigen ObergerichtS zu RocenburK, und zwar der unter 1 Genannte am 18- und die unter 2 bis 16 Genannten am 30. September v. I. auf den Gckklfd der amtlichen Bescheinigungen der be­treffenden Verwaltungsbehörde, wonach der unter 1 Genannte bei der Rekrutirung im Jahre 1851 in dem Aushebungstermine zwar erschienen , sich jedoch der Einstellung entzogen hat, und die unter

2 bis 16 Genannten in dem fraglichen AuShe- bungstermine ungehorsam zurückgeblieben sind, auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktal- ladung binnen der bestimmten Frist sich nicht sistirt haben und deren Ungehorsam in Erfüllung der Militairpflicht noch fortbesteht, nach Ansicht der §§. 68 und 69 des RekrurirungSgesetzes vom 29. Seprember 1848 für ausgetretene Militairpflichtige erklärt, und deshalb ein jeder derselben zu einer Geldstrafe von 100 Thalern, oder in Ermangelung von "Vermögen in eine 6monatüche, beziehungs­weise in eine, nach dem angeführten §. 69, Abs. 2, im Verhältnisse der eingezahlten Geldstrafe zu bestimmende Gefängnißstrafe, sowie in die ent­standenen Kosten verurtheilt worden.

Da nun die Erkenntnisse den Verurtheiiten we­gen Abwesenheit in unbekannrer Ferne nicht ha- ben behandigt werden können, so werden solche, in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848, mit dem Bemerken öffent­lich bekannt gemacht, daß solche 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gelten. Zugleich dient den Verurtheiiten zur Nachricht, daß ihnen gegen jene Urtheile das Rechtsmittel der Berufung an den Kriminalsenat Kurfürstlichen Oberappellationsgerichts zu Lasse! zustehe, und daß solches im Sekretariate des KriminalsenatS Kurfürstlichen ObergerichtS dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen vom Tage der Urtheilsverkündigung an gerechnet, bei Strafe des Verlustes dieses Rechtsmittels, ein» zu führen ist.

Fulda am 5. Januar 1852.

Kurfürstliches Kriminalgericht.

Kersting.

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