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112) an Ph. Kempf in New-York,
113) - Stiebet & Komp. in Frankfurt,
114) - 2. Infanterieregiment, Landgraf Wilhelm, 5. Komp., in Marburg,
115) - Frl. Will). Hahn in Nottenburg,
116) - Rewigon in Grebenstein,
117) - Heilmann in Leipzig,
118) - Georg Franz in Ulm,
119) - Chr. Jmmicke in Hanau,
120) - Bleuer in Witzenhausen.
16. Loren; Weigand von Bernbach hat Behufs Auswanderung nach Amerika um Enraffung aus dem Kurhessichen Eraatsverbaude nachgesucht, was bestehender Borschrift gemäß hiermit bekannt gemacht wird.
Gelnhausen am 12. Januar 1852.
Kurfürstliches Lanbrathsamt.
17. Die diesjährige Nekrutirung für den Kreis Frankenberg , zu welcher die Militairpflichtigen aus der Altersklasse 1831, sowie die zurückgesetzten und die einstweilen zum 2. Aufgebot versetzten Militairpflichtigen der früheren Altersklassen kommen, findet am 3 1. d. M- und 2. k. M-, von Morgens 8 Uhr an, auf hiesigem Rathhause Starr, was hierdurch mir Bezug auf die an die Orlö- vorstande abgegebenen besonderen Vorladungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Frankenberg am 8. Januar 1852- Kurfürstliches Landrathsamt.
Loßbcrg.
18. Zur diesjährigen Militairaushebung sind für den LandrathSbezirk Ziegenhain nachstehende Termine, als:
1) Montag den 9- Februar
für die Militairpflichtigen der Stadt- und Landgemeinden des Justizamtsbezirks Ziegenhain, sowie der Gemeinden Appenhain, Ditrershausen, Florshain, Frankenhain, Gilserberg, Heimbach, Jyenhain und Lischeid;
2) Dienstag den 1 0. Februar
für die Militairpflichtigen der Landgemeinden Mengsberg, Moischeid, Rommershausen, Sachsenhausen, Schönau, Schönstein, Sebbeleroke, Wasenberg, Wiera und Winterscheid, sowie der Stadre Treysa und Neukirchen, sodann Althatten- dors, Asterode, Christerode, Hauptschwend, Holz- burg, Jmmichenbain, Nausis und Neuhatlendorf;
3) Mittwoch den 11. Februar
für die Militairpflichtigen der Landgemeinden Ott- rau, Riebelsdorf, Röllshausen, Kleinropperhausen, Rückershausen, Salmshausen, Schrecksbach, Sei- gertshausen und der Stadt Schwarzenborn, sowie der Landgemeinden des Justizamtsbezirks Oberaula, anberaumt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Ziegenhain am 11. Januar 1852.
Kurfürstliches Laudrarheamt.
Schau
19. Die Militairaushebung im Kr ei fe Wolfhagen betreffend. — Für die diesjährige Militairaushebung sind folgende Termine bestimmt:
1) für die Militairpflichtigen aus den Ortschaften der Justizamtsbezirke Wolfhagen und Zieren- b e r g M o n t a g der 2. Februar d. J.;
2) für die Militairpflichtigen aus den Ortschaften der Justizamtsbezirke Na um bürg und Volkmarsen Dienstag der 3. Februar d. J.
Unter Bezugnahme auf die erlassenen besonderen Ladungen, welche 14 Tage vor dem Termine in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt sein werden, wird dieses mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß das Rekrunrungögeschaft jedesmal Punkt 8 Uhr Morgens beginnt und das Gesetz für den NichterschemungöfaU eine Strafe von 5 Thlrn. oder 3 Tage Gefängniß androht.
Wolfhagen am 13. Januar 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt.
Bickell.
20. Diejenigen Schuldner der Kurfürstlichen Lan- deSkredukasse in dem hiesigen Rentereibezirke, welche mit den am 31. v. M. fällig gewesenen Ka- pitalzinsen und ordentlichen Kapitalstückzahlungen noch im Rückstände sind, werden unter Bezugnahme auf die §§. 1,6,7 und 26 des GesetzeS vom 23- September 1848, über die Beitreibung der Einkünfte des StaateS und der öffentlichen Anstalten, hierdurch mit dem Bemerken gemahnt, daß den 1. k. M. gegen die Restanten die Pfändung erkannt werden wird.
Salmünster am 15. Januar 1852. Kurfürstliche Meuterei. Größer.
2L Zur Verhütung des eingerissenen Verkaufes des zum Hausbedarf in der ermäßigten Lokaltare aus den Staacswaldungen verabreichten Brennholzes und des hierauf erfolgenden Holzfrevelö werden nachstehende Anordnungen auf Requisition der Forstbehörde und mit Zustimmung des Bezirksrathes getroffen:
§. 1.
Das gegen die ermäßigte Lokaltare veradreichre Brennholz, einschließlich Reiser- und Erdstockholz, wovon daS Scheit- und Prügelholz vom Jahre 18|| an in einer Scheitlänge von 4 Fuß angefertigt wird, darf, bei Meldung einer Strafe von 2 bis 5 Thalern für jeden Transport, nach einem anderen Orte als der Wohnstätte des Empfängers nicht ohne Genehmigung der StaatS- forstbehörke weiter transportirt oder überhaupt bestimmungswidrig verwendet werden. Der Be- zirksrevierförster und der betreffende Ortövorstand haben die nöthigen Bescheinigungen zu den, nach Statt gehabter Ermittelung des Erwerbs und der Ersparn iß zu genehmigenden HolztranSporten der fraglichen Art, unentgeldiich auezuftellen.
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