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25. Stilbn- Die nachgenannte Militairpflichtigen:
1) Georg Wilhelm Jordan aus Mannsbach;
2) AloysiuS Hol) m a n n auS Oberufhausen ;
3) Balthasar Joseph B ö h n ing, 4) Georg Hermann Blosser, und 5) Johann Vital Vogt, aus Hünfeld; 6) Samuel Hecht und 7) Reinhard Pflanz, von Langenschwarz; 8) Wolf Kaufmann von Steinbach, und 9) Jakob 91 e h n von Wehrda
sind durch Erkenntnisse der vorhinnigen Kriminal- kammer Kurfürstlichen ObergerichtS dahier vom 10. Oktober v. I. auf den Grund der amtlichen Bescheinigungen der betreffenden Verwaltungsbehörde, wonach dieselben bei der Rekrutirung im Jahre 1851 in dem AuShebungStermine ungehorsam zurückgeblieben und auf die vorschriftsmäßig bewirkte Edcktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, und deren Ungehorsam in Erfüllung der Militairpflicht noch fortbesteht, nach Ansicht der §'§. 68 und 69 des RekrutirungSge- feyeö vom 29. September 1848, für ausgetretene Militairpflichrige erklärt, und deshalb ein jeder derselben zu einer Geldstrafe von 100 Thalern, oder in Ermangelung von Vermögen in eine 6- monatliche, bzw. in eine, nach dem angeführten §. 69, Abs. 2, im Verhältniß der eingezahlten Geldstrafe zu bestimmende Gesängnißstrafe, sowie in die entstandenen Kosten verurteilt worden.
Da nun die Erkenntnisse den Verurtheiten wegen Abwesenheii in unbekannter Ferne nicht haben behändigt werden können, so werden solche in Gemaßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 3t- Oktober 1848 mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß sei die 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gelten. Zugleich dient den Verurtheilten zur Nachricht, daß ihnen gegen jene Urtheile das Rechtsmittel der Berufung an den Kriminalsenat Kurfürstlichen OberappellationSgerichtS zu Cassel zustehe, und daß solches im Sekretariate des Kriminalsenats Kurfürstlichen ObergerichtS dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen vom^Tage der Urtheilsverkündigung an gerechnet, bei Strafe des Verlustes dieses Rechtsmittels, ein- zuführen ist.
Fulda am*5. Januar 1852.
Kurfürstliches Kriminalgericht. Kersting.
26. Fulda. Die nachgenannten Militairpflichtigen: 1) Johannes Gätz von Herfa ; 2) Georg Lohr von Friedlos; 3) Johann Peter Ludwig von Niederaula; 4) Johannes Schwal in vonGerS- Hausen; 5) Johann Peter Opfer von Hattcn- bach; 6) Andreas Gast von Holzheim; 7) Konrad Thiel von Kerspenhausen; 8) Johann Georg Reimöller, und 9) Nikolaus Rei
möl l e r, von Friedewald; 10)Levi Heilbrunn von Heringen; 11) Heinrich Krapf von Klei- nensee; 12) Jakob Immen dorf, und 13) Johann Peter Rudolph, von Leimbach; 14) Peter Wiegand von Schenklengsfeld; 15) Johann Georg Ries von Hilmcö, und 16) Oswald Kranz von Motzfeld
sind durch Erkenntnisse der Kriminalkammer des vorhinnigen ObergerichtS zu Rotenburg, und zwar der unter 1 Genannte am 18. und die unter 2 bis 16 Genannten am 30. September v. I. auf den Grund der amtlichen Bescheinigungen der betreffenden Verwaltungsbehörde, wonach der unter 1 Genannte bei der Rekrutirung im Jahre 1851 in dem Aushebungötermine zwar erschienen, sich jedoch der Einstellung entzogen hat, und die unter
2 bis 16 Genannten in dem fraglichen Aushebungstermine ungehorsam zurückgeblieben sind, auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktal- ladung binnen der bestimmten Frist sich nicht sistirt haben und deren Ungehorsam in Erfüllung der Militairpflicht noch fortbesteht, nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 für ausgetretene Militairpstichtige erklärt, und deshalb ein jeder derselben zu einer Geldstrafe von 100 Thalern, oder in Ermangelung von Vermögen in eine 6monatliche, beziehungsweise in eine, nach dem angeführten §. 69, Äbs.
2, im Verhältnisse der eingezahlten Geldstrafe zu bestimmende Gesängnißstrafe, sowie in die entstandenen Kosten verurteilt worden.
Da nun die Erkenntnisse den Verurtheilten wegen Abwesenheit in unbekannter Ferne nicht haben behandigt werden können, so werden solche, in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848, mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß solche 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gelten. Zugleich dient den Verurtheilten zur Nachricht, daß ihnen gegen jene Urtheile das Rechtsmittel der Berufung an den Kriminalsenat Kurfürstlichen OberappellationSgericuts zu Cassel zustehe, und daß solches im Sekretariate des Kriminalsenats Kurfürstlichen Obergerichts dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen vom Tage der Urtheilsverkündigung an gerechnet, bei Strafe des Verlustes dieses Rechtsmittels, ein- zuführen ist.
Fulda am 5. Januar 1852.
Kurfürstliches Kriminalgericht- Kerstin g.
27. Fulda- Nachdem die ledige Esther Gottlieb von Neuhof von den Polizeisergeanten Bachmann und Gärtner dahier zur Anzeige gebracht worden ist, daß sie am 22. März v. I. Straßen- lärm in hiesiger Stadt verursucht, auch der Poli- 6