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1853.
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Wochenblatt für d t e Provinz H an an.
Hanan, Donnerstag öen LL. Januar L8ST.
G e s e tz g e b un q.
Berichtigung eines Druckfehlers im Gesetzblattc Nr. »8X von L8LS, Seite SWL.
In dem Anhänge zu der Verordnung vom 18. Dezember 1851, die anderweite Verwaltung des Forst- und Jagdwesens betreffend, ist in der Rubrik „Forstinspektion" unter Nr. VI GudenSberz statt Fritzlar zu lesen.
Ernennungen und Beförderungen-
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Generalmajor, Brigadekommandeur und interimistischen Kommandanten zu Gaffel, v. Kalten- bor-n, die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit demselben verliehenen Kommandeurkreuzes erster Klasse des LudwigS- ordens zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Posterpeditor Göbel zu Bockenheim das Prädikat „Postmeister" zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Premierlieutenant v. Baumbach vom dritten Infanterieregiment zum ersten Infanterieregiment (Kurfürst) zu versetzen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zur Ausführung der Vorschrift im §. 21, pos.
1, des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli d. I., abändernde Bestimmungen über Organisation der
Rechtspflege rc. betreffend, sind mit den gib denen der öffentlichen Ankläger bei den Unter richten beauftragt worden:
1) in Strafsachen wegen Uebertretung der Gesetze über indirekte Abgaben die ■ zeitigen AmtödirigeNten der betreffenden Hauprzoll-, Hauptsteuer- und Provinzial- steuerämter, nämlich die Oberinspektoren, und in deren Abwesenheit oder Verhinderung die Rendanten jener Aemter (für den Bezirk des ProvinzialsteueramteS in Fulda- desgleichen des Steueramtes in Schmalkal, den der Nendant, und der Controleur als Vertreter), zugleich mit der Befugnis;, in geeigneten Fällen sich die Beamten der Neben- oder Unterämter ausnahmsweise als anderweite Stellvertreter zu substituiren;
2) bei U n ter schleifen bezüglich be^ Cha ufsee - und Brückengeldes die betreffenden Landbaumeister, und mit deren Stellvertretung die Distriktsbaukommissare, resp, die als solche fungirenden Bauofsizi- anten, zugleich mit der Befugniß, sich geeigneten Falles ausnahmsweise auch eine dritte, zum Straßenbau gehörige ^erfon als anderweiten Stellvertreter zu substituiren.
Der bestehenden Vorschrift gemäß wird solches hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die betreffenden Beamten angewiesen worden sind, in denjenigen Fällen, wo die ausnahmsweise Substituirung dritter Personen als Stellvertreter wünschenswerth oder nothwendig erscheint, solche den betreffenden Gerichtsbehörden zu bezeichnen.
Cassel am 23- Dezember 1851.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.
v. Sch wertzell.