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andern Missethäter begnadigen kaun, bat er dieS Recht für einen verurtheüten Miinster nicht. Und da nun überhaupt der Regent nur einen solchen Minister im Dienst behalten kann, mit dem die Landstände zufrieden sind, so ist dann für Recht und Freibeit vollkommen gesorgt. DaS nennt man: constitutionelle Monarchie.
Wie nun unsere gewählten Landstände die besonderen Nassau scheu Verhältnisse "so ordnen sollen, wie sie eS für gut und recht halten, so sollen die gewählten Vertreter deS deutschen Volks in Frankfurt die Angelegenbeiten deS ganzen deutschen Vaterlandes frei und selbstständig feststellen und soll ihnen Niemand drein zu reden haben, und wer sich auflehnt gegen die Beschlüsse der Mehrheit deS Parlaments, der ist ein Ver- rather, er sei Fürst oder Bauer. DaS nennt man Volkssou- vcränitât und der hängen wir, die wir der konstitutionellen Monarchie huldigen, nicht weniger an als die s. g. Demokraten.
Wir wollen also keineswegs die Zustände der vormärz- lichen Zeit zurückführen. Haben wir denn etwa unter dem Druck des alten Systems weniger gelitten als die s. g. Demokraten? Sie wollen Freiheit, wir wollen wahrlich keine Sclaven sein; sie wollen die Volksrechte wahren, wir wollen das Volk, d. h. uns selbst (oder gehören wir nicht zum Volke?) fürwahr nicht um unser Recht betrügen; sie wollen Gleichheit, glaubt Ihr, wir wollten uns von Adligen und Bevorrechteten über die Achsel ansehen und als Gesindel behandeln lassen? sie wollen eine billige Regierung, glaubt Ihr, wir zahlten, wenn eö sein kann, nicht auch lieber wenig Steuern, denn viel?
Nassauer! Wir hoffen, daß Ihr nach diesen Erklärungen durch Verdächtigungen gegen unsern Verein Euch nicht beirren lassen, daß Ihr die Gefahr, die im Verzüge liegt, nicht darum gering achten werdet, well Euch das Messer noch nicht an die Kehle gesetzt ist; bildet Vereine und Ihr werdet schon bei den ersten vorkommenden Wahlen sehen, daß sie nicht mehr in der Hand einer festgeschlossenen wühlerischen Minderzahl liegen.
Mitbürger! Laßt unser Wort nicht fruchtlos verhallen, es ist hohe Zeit! Wenn die Flamme aus dem Giebel schlägt, dann ist es zu spät, Löschanstalten zu suchen, Rettungsgesell- schasten zu bilden. Wenn Ihr Redlichen den Kampf scheut und die Frevler und die Verblendeten gewähren lasset, dann werdet Ihr, wenn Bürgerkrieg tobt, wenn Euer häuslicher Wohlstand vernichtet ist, wenn dle Umsturzparthei triumphirt, retten wollen und in unnützes Jammern ausbrechen, dann wird es z n spät sein. Weilburg, den 24. November 1848.
Der constitutionelle deutsche Verein für Freiheit, Gesetz und Ordnung.
Die deutsche Reichöverfassung.
(Fortsetzung.)
Art. VIII. §. 40. Der Reichsgewalt steht die Gesetzgebung und Oberaufsicht über das Postwesen im deutschen Reiche zu, namentlich über Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen. Dieselbe sorgt für eine gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugsanordnungen und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle. Die Post soll nur im Sinne der Beförderung und Erleichterung des Verkehrs eingerichtet und verwaltet werden.
§. 41. Postvertrüge mit ausländischen Postverwaltungen
dürfen nur Seiteuè der Reichsgewalt geschlossen werden. Wv Reichspostverträge geschlossen werden, erlöschen die Verträge mit einzelnen deutschen Postverwaltungen.
§. 42. Die Reichsgewalt hat die Befugniß, so weit es ihr nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des Reichs in Gemäßheit eines zu erlassenden Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich billiger Entschädigung wohlerworbener Privatrechte.
§■ 43. Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegtn und die vorhandenen zu benutzen oder auf dem Wege der Enteignung zu erwerben. Weitere Bestimmungen hierüber, sowie über Benutzung der Telegraphen für den Privatverkehr sind einem Reichsgesetze Vorbehalten.
Art. IX. §. 44. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung und Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen. Sie hat das Recht Reichsmünzen zu prägen.
§. 45. Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutsch, land dasselbe System für Maaß und Gewicht sowie für den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren zu begründen.
§. 46. Die Reichsgewalt hat daS Recht der Gesetz- gebung und Oberaufsicht über das Bankwesen und über die Ausgabe von Papiergeld in Deutschland. Sie ist befugt Banken anzulegen und ihre Anlage zu bewilligen. Andere Zahlungsmittel als Gold und Silber können nur mit Ge- nehmigung der Reichsgewalt als gesetzlich erklärt werden.
Art. X. §. 47. Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen, welche von Reickswegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt unmittelbar zu bestreiten.
§. 48. Die Reichsgewalt hat das Recht, in soweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Reichösteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Matrikular- beitrüge aufzunehmen.
§. 49. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordent^ lichen Fällen Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren.
Art. XI. §. 50. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.
Art. XII. §. o L Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaussehend zu wahren, sowie die gesetzlichen Normen für den Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzustellen.
§. 52. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedenâ ob. Sie hat die für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem anderen deutschen Staat in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht er, scheint; 3) wenn die Regierung eines deutschen StaateS die Verfassung desselben eigenmächtig aufhebt oder verändert, und durch das Anrufen deö Reichsgerichtes unverzüglich Hülfe nicht zu erwirken ist. (Fortsetzung folgt.)
Im Namen der Redaction: Krebs.
Druck und Verlag von L. E. Lanz.