Wer Lahnbote.
Gesetzlicher Fortschritt.
H™- 38» Weilburg, den 18. October. 1848«
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Uebersicht:
Der Waffenstillstand zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein. Die Präsidentenwahl in Frankreich. Norwegische Verfassung.
Der Waffenstillstand zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein.
(Fortsetzung.)
Gegen den dritten und vierten Artikel ist füglich nichts zu erinnern. Bei dem fünften hat man Anstoß genommen an der Entschädigung für Requisitionen in natura, die in Jütland stattgefunden haben; allein mit Unrecht. Wenn Dänemark den dem feindlichen Lande direct zugefügten Schaden ersetzt, so wird man ihm billiger Weise jene Entschädigung nicht versagen können. Das vielverbreüete Gerücht, daß Dänemark Entschädigung an Schweden wegen Dislocirung der Truppen derselben verlangt habe, beruht auf Mißverstand oder böswilliger Entstellung.
Bei dem sechsten Artikel erregt Anstoß 1) die Trennung der schleèwigischen von den holsteinischen Truppen; 2) der Umstand, daß dieselben blos unter den Befehl der Regierungsbehörde gestellt sind; und 3) von dieser nach Gutbefinden vermindert werden können. Wenn man aber bedenkt, daß Dänemark unmöglich ohne Weiteres die schleswigischen Truppen unter den Oberbefehl des deutschen Bundesgenerals stellen konnte, ohne zuzugestehcn, das es Schleswig vor der Hand als deutsches Land anerkenne, so kann dieser Punkt des Vertrags nicht befremden.
Stad) dem siebenten Artikel sollen 1) für die Herzog- thümer 5, und nach dem neunten 3 Männer für Lauenburg durch Dänemark und Preußen in der Art zu einer neuen Regierung eingesetzt werden, daß diese Länder im Namen des Königs von Dänemark, dem sie längst den Gehorsam wegen gebrochener Verträge aufgekündigt haben, verwaltet werden; bei dieser Wahl bleibt die gegenwärtige provisorische Regierung nicht nur ganz unberücksichtigt und ungehört, sondern es darf auch nicht einmal ein Mitglied derselben in die neue Regierungsbehörde gewählt werden; ebenso wird die Landesver- sammlung gänzlich bei Seite geschoben. Der König von Dänemark sieht die provisorische Regierung und die Landesversammlung eben als Rebellen an; insbesondere wieder in Bezug auf Schleswig. 2) Sind alle Gesetze rc. seit dem 17 März aufgehoben; also auch die, welche von Frankfurt aus- gegangen sind. Ganz natürlich! Schleswig und Holstein
haben gleiche Gesetzgebung, Regierung rc. Alle Gesetze für Holstein gelten demnach auch für Schleswig; Schleswig gilt aber Dänemark nicht als deutsches Land, folglich blieb kein anderer Weg übrig, als auch diese Gesetze aufzuheben, wenn ein Präjudiz vermieden werden sollte (wie im 6. Art.) Uebri- gens ist der neuen Regierungsbehörde die Wiederaufnahme aller Gesetze rc. frcigestellt. — In wie weit übrigens Dänemark auf Begünstigung seiner Interessen von Seiten der neuen Regierung rechnen zu können glaubt oder glaubte, geht uns hier nichts an. Sie wird (das dürfen und müssen wir erwarten) ihre Schuldigkeit thun. Bei dem achten und neunten Artikel ist nach den eben gemachten Erklärungen weiter nichts zu bemerken.
Durch den zehnte» Artikel wird die Ausführung der Bedingungen des Waffenstillstandes unter die Garantie Englands gestellt. Schon anderwärts habe ich mich darüber ausgesprochen, daß ich von der Freundschaft Englands gegen Deutschland keine besvnders hohe Meinung hege; soviel ist aber gewiß, daß England den Frieden will; daß es das gute Vernehmen mit dem ihm unentbehrlichen Deutschland um jeden Preis zu erhalten suchen wird, und daß nur auf diese Weise ein Congreß der europäischen Mächte in der schleswig-holsteinischen Angelegenheit, dessen Beschlüsse nicht sehr günstig für Deutschland hätten ausfallen dürfen, umgangen worden ist; abgesehen davon, daß solche Congresse sich zum großen Nachtheile der contrahirenden Theile gewöhnlich sehr in die Länge ziehen. Man denke an den Congreß in London wegen der holländisch-belgischen Angelegenheiten.
Bei dem eilften Artikel ist nichts zu bemerken. Hingegen bei dem zwölften haben gute Patrioten Anstoß daran genommen, daß in zweifelhaften Fällen der französische Tert entscheiden solle. Die guten Leute wissen nicht, daß die französische Sprache noch immer die diplomatische Sprache ist, und als die allen Gebildeten aller Nationen verständliche Sprache auch bleiben wird, wenn man nicht die lateinische wieder in ihr altes Recht einsetzen will. —
Dieser am 26 August geschlossene Waffenstillstand erregte, noch ehe die Bedingungen vollständig bekannt geworden, in einem großen Theile Deutschlands ein nicht geringes Erstaunen, ja! eine wahre Entrüstung, zumal noch vor Kurzem aus Süddeutschland nicht unbedeutende Truppenmassen in großer Eile auf den Kriegsschauplatz geschafft worden waren. Diese Stimmung zeigte sich auch in der Paulskirche, und hier wurde ohne nähere Prüfung, nach stürmischen Debatten, am 5. Sept, mit 17 Stimmen Mehrheit beschlossen, dem Vollzug des