Der Lahnbote.
Gesetzlicher Fortschritt.
Mro. AI. Weilburg, den II. October. 1S4S»
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Uebersicht:
Der Waffenstillstand zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein. Hecker und Struve. Die politischen Jesuiten. Norwegische Verfassung.
Der Waffenstillstand zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein.
Da die durch diesen Waffenstillstand hervorgerufene Aufregung im südlichen Deutschland sich noch keineswegs gelegt hat, sondern durch Aufreizungen mancherlei Art genährt, vielmehr lloch als im Zunehmen begriffen, angesehen werden muß, so erscheint es angemessen, als Fortsetzung des 2. Artikels in Nr. 31 und Ergänzung des Artikels über Schleswig-Holstein in Nr. 29 und 30 des Lahnboten von nnpartheiischem Standpunkte aus, diese Sache auch hier in möglichster Kürze und Deutlichkeit zu besprechen. Da ich aber voraussetzen muß, daß die einzelnen Artikel dieses Waffenstillstandes nebst den dazu gehörigen Separatartikeln, sowie die Vollmacht der Centralgewalt vielen unbekannt oder doch wenigstens nicht mehr in genauer Erinnerung sind, so sollen diese ihrem wesentlichen, und wo es nöthig, wörtlichen Inhalt nach vorher zusammengestellt werden.
1) Der Waffenstillstand ist auf sieben Monate abgeschlossen, mit Aufkündigung von einem Monat. 2) Nach der Aufkündigung nehmen beide Armeen ihre gegenwärtige Stellungen wieder ein. (Zusatzart.: Die Fortificationsarbeiten (Befestigungen) bleiben beiderseits im jetzigen Zustand.) 3) Die Blokade der Seeküste hört sofort auf. (Zusatzart.: die Ordre zur Aushebung der Blokade wird den dänischen Befehlshabern in der Ostsee durch Preußen, in der Nordsee durch Dänemark bekannt gemacht. 4) Alle Kriegs - und politische Gefangene werden ohne Verzllg und Vorbehalt in Freiheit gesetzt. (Zusatzart.: und zwar zu Eckernförde.) 5) Alle von Dänemark aufgebrachten oder mit Beschlag belegten Schiffe werden mit ihren Ladungen frei gegeben; Dänemark wird entschädigt für die in Jütland für Rechnung der preussischen und Bundestruppen erhobenen Requisitionen in natura; dagegen verpflichtet es sich seinerseits den Werth der Schiffe oder Ladungen zu ersetzen, welche etwa verkauft sind und nicht in natura zurückgegeben werden können. 6) Die beiden Herzogthümer sollen innerhalb 12 Tagen nach eingetroffener Ordre von Dänen und deutschen Bundestruppen geräumt werden; doch sollen die Hospitäler und Militärdepots in Altona und einigen
andern Punkten der beiden Herzogthümer von Abtheilungen deutscher Bundestruppen, sowie diejenigen in Alsen von dänischen Truppen bewacht werden, welche jedoch beiderseits die Anzahl von zwei Tausend nicht überschreiten darf. — Die aus deni Herzogth Schleswig gebürtigen Soldaten, die sich gegenwärtig im Militärdienst in den Herzogthümern befinden, sollen in besondere Abtheilungen formirt, im Herzogthum Schleswig stationirt und unter die Befehle der neu einzusetzenden Regierungsbehörde (s. Art. 7) gestellt werden und diesen soll es zustchen, zur Erleichterung des Landes, die nicht zum Dienst für nöthig erachteten Soldaten und Officiere, in ihre Heimach zu entlassen. Die im Herzogthum Holstein stalionirte Mlli- tärmacht soll in gegcnwärttger Kopfzahl zur Verfügung der Regierung beider Herzogthümer stehen, und nur durch Verständigung der Regierung mit dem Oberbefehlshaber der deutschen Bundesarmee vermindert werden. (Zusatzart.: die militärischen Streitkräfte in Holstein sollen in Betreff militärischer Disciplin unter die Befehle desjenigen Generals der deutschen Bundesarmee gestellt werden, den der König von Preußen dazu ernennen wird.) 7) Eine gemeinsame Regierung wird für die Dauer des Waffenstillstandes eingesetzt, welche im Namen des Königs von Dänemark, als Herzogs von Schleswig und Holstein regiert; die gesetzgebende Gewalt ruht jedoch während des Waffenstillstandes. Diese Regierung wird aus fünf Mitgliedern bestehen, von welchen Dänemark 2 für Schleswig, Preußen, Seilens des deutschen Bundes, 2 für Holstein wählt; das fünfte, der Regierungspräsident wird in gemeinschaftlicher Einigung ernannt. — Weder die vor dem 17. März, noch die nach demselben angestellt gewesenen Ne- gierungsnntglieder sollen in diese neue Regierungsbehörde eintreten dürfen. Ferner sollen alle seit dem 17. März für die Herzogthümer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln, beim Antritt der neuen Regierung aufgehoben sein, von dieser jedoch, sofern sie nicht dem Art. 11 widersprechen, wieder, soweit es ersprießlich scheint, in Geltung gesetzt werden dürfen. Zusatzart.: Jene Aufhebung gilt sowohl für die in den Herzogthümern als auch für die in Kopenhagen erlassenen Gesetze rc. Auch soll die gemeinsame Regierung befugt sein, die Processe wegen politischen Vergehen niederzuschlagen. — Die Posten und andere innere Communicationen sollen wieder ihren regelmäßigen Lauf nehmen, und das Postamt in Hamburg wieder hergestellt werden. 8) Preußen, im Namen des deutschen Bundes, und Dänemark, sollen das Recht haben, beiderseits Commissare zu ernennen, welche vermittelnd über die Ausführung der Waffenstillstandsbedingurtgen, sowie