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Wer Lahnbote.

Gesetzlicher Fortschritt.

Asro. 30, Weilburg, den 27. September. R848«

Dieses Blatt erscheint wöchentlich einmal und zwar Mittwochs einen kalben Bogen stark; der Preis ist mit dem Beiblatt, derLahnbotin", in Weilburg vierteljährl. 50 fr. Dasselbe ist durch alle Postämter mit einer kleinen Erhöhung zu beziehen. Anzeigen aller Art werden in diesem Blatte ausgenommen und kostet die Zeile in PeNtschrist 5 kr. Größere Schritt wird nach Verhältniß des Naums berechnet.

Mir dem 1. Oktober beginnt das 4. Onarral, geneigte Bestellungen wolle man baldigst bei der Erpedition oder bei dem zunächst gelegenen Postamte machen.

Weilbnrg, im September 1848. Die Expedition des Lahnboten.

Uebersicht:

Schleswig-Holstein. Norwegische Verfassung. Erklärung des Stadtvorstandes zu Wiesbaden.

Schleswig-Holstein.

(Schluß.)

Die Friedenspräliminarien zu Beendigung des Streites über Schleswig waren Preußen am 4. und 12. April von dem damals noch bestehenden und im Elnverständniß mit dem Vorparlamente wirkenden Bundestage zu betreiben und abzu­schließen übergeben worden. Es war dieS ein sehr schwieriges Werk, da England, Frankreich, Rußland und Schwe­den den Krieg als Eroberungskrieg bezeichneten, weil der dänisch-schwedische Vertrag vom Jahr 1720 dem Königreich Dänemark ein Recht aus den Besitz Schleswigs zusprechc. Um so erwünschter mußte es sein, die Vermittelung Englands in dieser Angelegenheit zu erhalten, da auf diese Weise auch der Schein einer Ungerechtigkeit vermieden wurde. Die ersten Malmöer Vorschläge Ende Juni verwarf, wie gesagt, Wrangel wegen der ihm nicht genügenden militairischen Stellungen. Der Entwurf von Bellevue führte nicht zum Ziele, weil Preußen Lem Reichsverweser das Ratlficationsrecht vorbehalten haben wollte, während Dänemark sich mit dem auswärts noch nicht anerkannten Reichsverweser zu verhandeln weigerte, Schweden aber erklärte, es könne unmöglich der Ver­trag, den man mit einer Macht (Preußen) ab schlösse, * noch der Ratification einer andern Macht (des Reichs- verwesers), die gar nicht an den Verhandlungen An­theil genommen habe, unterworfen werden. Am 25. Juli sing auch England an dringlicher zu werden, indem es erklärte, Preussen sei moralisch verpflichtet, die von Wrangelauf Schloß Bellevue gemachten Ver­träge auszufübren und es gereiche demselben zum Vorwurfe, daß es immer neue Schwierigkeiten hervorrufe. So gedrängt bat Preußen den Reichsverweser durch den General Below um ausreichende Vollmacht.

Wie dieselbe erbeten und wie sie am 7. August ausge­stellt worden sei, haben wir mit kurzen Worten in dem vorigen Blatte gesagt. Preußen sonnte nach dem Verhalten der mit»

unterhandelnden Mächte nur um unbedingte Vollmacht, ohne Vorbehalt einer Ratification bitten, und da in der gegebenen Vollmacht von einer vorbehaltenen Rati­fication nirgends die Rede ist, so konnte es auch nicht glauben, daß dieselbe noch Vorbehalten werde, weileS dem Stand der Sache nach ja grade hierum sich handelte. Der General Below wurde also von Preußen beauftragt mit den übrigen Bevollmächtigten nach dem Bellevuer Entwürfe und den nachträglichen Bedingungen des ReichsverweserS den Waffenstillstand zu einem definitiven Abschluß zu bringen. Zu weiterer Vermittelung entsandte der Reichsverweser auch den Unter- staatssecretair der auswärtigen Angelegenheiten, M. v. Gagern nach Berlin und Schleswig-Holstein. Dessen Vollmacht lautet so:

--Nachdem unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen die königl. Preußische Regierung von mir ermächtigt worden ist, im Namen der Centralgewalt über Deutschland die Unter­handlungen wegen eines Waffenstillstandes mit Dänemark auf den Grund des Entwurfs von Bellevue vom 19. Juli unter den folgenden zusätzlichen Bedingungen: 1) daß die zur Bildung einer neuen gemeinsamen Regierung für die Herzogthümer Holstein und Schleswig zu wählenden Personen noch vor dem Abschlusse des Waffenstillstandes ausdrücklich und namentlich unter den contrahirenden Theilen in solcher Art vereinbart werden, daß hierdurch der Bestand und die gedeihliche Wirk­samkeit der neuen Regierung verbürgt erscheinen, 2) daß unter den in Artikel 7. erwähnten, in den Herzogtümern --bestehenden Gesetzen und Verordnungen-- ausdrücklich alle bis zum Abschlusse des Waffenstillstandes daselbst erlassenen mit einbegriffen seien, 3) daß die nach Artikel 8. in den Herzogthümern Holstein und Schleswig zurückbleibenden Truppen sämmtlich unter den Befehlen des deutschen Oberbefehlshabers bleiben zum Ab­schluß zu bringen, habe ich auf den Rath meines Reichsmini- stcriums beschlossen, den Unterstaatssecretair der auswärtigen Angelegenheiten Frhru. Marimilian v. Gagern nach Berlin und in die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit beson­deren Aufträgen zu entsenden, welche in folgenden Punkten bestehen: 1) Derselbe wird sich in Berlin mit der königl. preuß. Regierung über die genauere Feststellung und Ausführung der Bedingungen des Waffenstillstandes, insbesondere über die nach