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Fossilien richtet sich nicht nach den willkürlichen Begrenzungen auf der Oberfläche. Zeigten sich nun auch Spuren der reichsten Ablagerungen auf dem Eigenthume dessen, der Lust hätte, die mineralischen Schätze zu Tage zu fördern, würde er wohl thöricht genug sein, die bedeutenden Kosten der ersten Anlage zu verwenden, um nachher, wenn das Streichen des Ganges oder der Lagerstätte überhaupt, die Grenzen seiner Grundfläche überschreitet, aus Neid oder Eigensinn seines Nachbars von der Gewinnung der Schätze abgehalten zu werden, welche er mit so vielen Kosten aufgeschlossen hat? Die Entgegnung, in solchen Fällen könne der Grubenbauer sich mit den Nachbarn vertragsmäßig abfinden und gegen Entschädigung von denselben die Erlaubniß zum Abbauen der nutzbaren Fossilien erlangen, bedarf wohl keiner Widerlegung, da die tägliche Erfahrung in ähnlichen Fällen die Habgier und Mißgunst der Menschen nur zu sehr zeigt. Der Grubenbauer würde die nachgesuchte Erlaubniß, wenn er sie überhaupt erhielte, nur gegen Opfer erlangen, welche ihm alle Lust und alle Vortheile benehmen müßten; denn aus die Billigkeit der Menschen in solchen Fällen rechnen zu wollen, hieße in der That, der Menschheit zuviel zu- muthen. Hieraus schon ergibt sich, daß der Bergbau, wenn auch nicht ganz unmöglich gemacht, doch so belastet und erschwert würde, daß man ihn als eine Quelle des Nationalwohlstandes gar nicht mehr betrachten könnte, wenn wir noch immer an dem alten, strengen Rechte festhalten wollten, daß die bauwürdigen Fossilien einen integrirenden Theil des Grundeigenthums ausmachen.
Wollte man ferner an dieser alten Rechtsansicht strenge Halten, so müßte man dem Grundeigenthümer auch die freie und unumschränkte Verfügung über die Mineralien zugestehen. Denn wenn die Polizei auch das Recht hat, zu verlangen, daß eine Grube so angelegt und gebaut werde, daß weder die Arbeiter, noch die andern Bürger dadurch gefährdet werden, so geht die Gewalt des Staates doch nie so weit, zu bestimmen, wie der Eigenthümer sein Eigenthumsrecht gebrauchen solle. Eine Zeitfrist des Betriebes zur Erhaltung des Zecheneigenthums wäre daher undenkbar. Denn als Eigenthümer hat er eben das unumschränkte Recht, allen möglichen Nutzen und, wenn er will, ganz und gar keinen Nutzen von seinem Eigenthume zu ziehen, insofern er nur sein Recht so ausübt, daß dadurch die Rechte seiner Mitbürger nicht verletzt werden. Daß dieses aber in vorliegendem Falle nicht geschieht, liegt eben in dem Begriffe des Eigenthumes.
Noch weniger aber ließe es sich mit den strengrechtlichen Grundsätzen über Eigenthum in Einklang bringen, wenn man den Eigenthümer zwingen wollte, Kosten darauf zu verwenden, bei der ersten Anlage der Grube seinen Bau so einzurichten, daß nicht bloß die zunächst am Tage stehenden Erze abgebaut werden könnten, sondern daß im Laufe des Betriebes sämmtliche Erze gewonnen, der Abbau bis zu den höchsten Teufen möglich gemacht und nicht durch Mangel an Hülfsbauen der Tiefbau durch Wetter- oder Waflcrnoth unmöglich gemacht wäre. Mit andern Worten, der Staat hätte nicht nach strengrechtlichen Begriffen des Eigenthumes die Befugniß, dem Raubbaue Grenzen zu setzen.
Es liegt am Tage, daß nach den jetzt geltenden Grundsätzen, der Nationalreichthum bedeutend mehr befördert wird, als wenn es dem Einzelnen überlassen bleibt, nach Willkür dem ersten Glücke nachzujagen. Denn wie selten würde sich der Privatmann dazu verstehen, im Anfänge die ohnedieß sehr bedeutenden Kosten noch dadurch zu vermehren, daß er auf die Gewinnung der in der Teufe anstehenden Erze Rücksicht
nähme. Diese würden vielmehr unabgebaut bleiben und so dem Nationalreichthume verloren gehen.
Erwägt man noch hierbei, daß durch den Raubbau eine Zeche in kurzer Zeit abgehütet, oder bei dem unbeschränkten Besitzthum eine Grube willkürlich stillgestellt oder gar nicht betrieben werden darf, so folgt: daß durch die plötzliche Erschöpfung oder Stillstellung der Gruben Tausende von Menschen auf einen Schlag brodlos werden können. Dieses gibt einen neuen Grund ab, an dem strengen Grundsatz des Eigenthumes beim Bergbaue nicht weiter festzuhalten. Denn ein solches Ereigniß ist nicht blos für die außer Arbeit gesetzten Bürger vom Staate zu beachten, sondern auch des allgemeinen Wohles wegen sehr zu berücksichtigen. Es kann bei einem Fluctuiren des Nationalreichthumes und bei der plötzlichen Verarmung einer arbeitenden Bürgerklaffe die Ruhe und Sicherheit des Staates und der Verfassung nicht bestehen. Es liegt dieses in der Natur der Sache und die tägliche Erfahrung zeigt uns die Wahrheit dieses Satzes durch nur jit viele Beispiele.
Alle diese gemeinnützigen und für den Nationalwohlstand so günstigen Resultate lassen sich einzig nur von der Freierklärung erwarten! Und gewiß sind sie für das Staatsleben von solcher Wichtigkeit, daß man wohl daran gethan hat, die Grundsätze des Eigenthumes nicht bis zu ihren äußersten Consequenzen durchzuführen, zumal da durch die Freierklärung der Bergbau den Charakter des Regals und Monopols verloren hat. I. B. M,
Nachträge zu der nordamerik. Verfassung.
(Amendements.)
(Schluß.)
Art. 5. Niemand soll wegen eines Capital- oder andern infamirenden Verbrechens anders zu Red' und Antwort gehalten sein, als auf eine Anklage der großen Jury *), mit Ausnahme in den, bei der Land- und Seemacht oder in der Miliz, wenn dieselbe in Zeiten des Kriegs oder öffentlicher Gefahr sich im activen Dienst befindet, vorkommeichen Fällen. Auch soll Niemand wegen eines und desselben Vergehens zweimal in Gefahr um Leib und Leben gesetzt **), auch nicht in irgend einem Crimi- nalfalle genöthigt werden, Zeugniß gegen sich selbsten abzulegen;
*) Presentment, Anklage von Amtswegen. Sie wird von der großen Jury vorgebracht und ist mehr ein summarischer Bericht, welchen diese Jury am Schluffe ihrer Sitzungen über allerlei Zustande, die einer Rüge unterworfen sink, öffentlich abstattet. Auch wird, und dies ist namentlich hier der Fall, darunter das Recht der großen Jury verstanden, jeden vor sich zu fordern, von dem sie Aufklärung über irgend einen Gegenstand erwartet (Vorführungsbefehl). Das Jndiclmenl ist die Anklageakte, welche der Attorney general, Staats Prokurator, Namens des Volks der Vereinigten Staaten oder der Jury, jè nachdem die Lokalformen sind, der großen Jury einreicht. Diese prüft hierauf deren Wahrscheinlichkeit, indem sie, ohne den Gefangenen zu fragen, die Zeugen abdört; sinket sie, daß die Anklage wahrscheinlich sei, io schreibt der Präsident auf das Jndictment: a true bi 11 (wahre ächte Bül), hält sie aber den Angeklagten für unschuldig, so schreibt er: ignoramus, und der Gefangene wird augenblicklich in Freiheit gefetzt, llevrigens bat die große Jury das Recht, einen Jeden vor sich zu fördern, von dem sie Aufklärung über irgend einen Gegenstand erwartet. Klagen bat Jedermann das Recht vor der großen Jury vorzubringen. Die Klage bleibt so lange geheim und wird so lange mit dein Zeugenverbör bei verschlossenen Tbüren verhandelt, bis die große Jury über das Jndictment einen Beschluß gefaßt hat, welcher nach ihren Befehlen vom «listriet attorney abgefaßt wird.
**) Put injeopardy ist der aus dem französischen jeu perdu sonderbar gebildete Ausdruck. Man nimmt nämlich an, daß das Leben eines Jeden, der eines Capitalverbrechens wegen vor der Jury steht, gelähr- dktfei. auf dem Spiel stehe: daher soll das Leben eines Angeklagten nickt zweimal auf das Sviel gesetzt werden, vor ein und derselben, über daS gleiche Verbrechen zu urtheilen verbundenen, Jwv.