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Der Lahnbote.

Gesetzlicher Fortschritt.

lSro- 38» Weilburg, den 13. September. 1848.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich einmal und zwar Mittwochs einen halben Bogen stark; der Preis ist mit dem Beiblatt, derLahnbotin", in Weilburg Vierteljahr! 30 fr. Dasselbe ist durch alle Postämter mit einer kleinen Erhöhung zu beziehen. Anzeigen aller Art werden in diesem Blatte ausgenommen und kostet die Zeile in Petitschrift 8 kr. Größere Schrift wird nach Verhältniß des Raum- berechnet.

Uebersicht:

Rechts und Link-. Schleswig-Holstein. Frankreichs und Eng­lands Einmischung in die èsterreich.- italien. Angelegenheiten. Allianz mit Frankreich. Staatsverfassung Belgien-. Nachträge zu der nord- amerikanischen Verfassung.

Rechts und links.

Durch den seit dem März d. I. eingetretenen gewaltigen Umschwung der Verhältnisse sind Viele an ihrem politischen Glaubensbekenntniß aus Mißverstand oder Unverstand irre geworden. Obgleich «amlich recht, richtig, gut sonst für ziemlich gleichbedeutend gelten, war doch früher jeder, der eS wahrhaft gut mit dem Volke meinte links; deßwegen, weil bei der früheren ständischen Vertretung des Volkes auf der rechten Seite des Präsidenten die Anhänger der Regierung, namentlich die Privilegirten, der Volksfreibeit feindlich Gesinnten saßen. Wie warm schlossen sich die Patrioten von ganz Deutsch­land an Jordan, Rotteck, Hecker, Jtzstein, Bassermann, Zittel u. s. w. an. Bassermann war es, der noch kurz vor der franzö­sischen Revolution ein deutsches Unterhaus neben dem Bundes­tag forderte. Seine Worte wurden von den Privilegirten ver­spottet; von den Volksfreunden, obgleich sehr belobt, doch als ein liebliches Traumbild betrachtet, wohl belächelt. Und was ist geschehen? Ein rein aus dem Volk hervorgegangenes Par­lament steht nicht neben dem Bundestag, sondern als verfassung­gebende Nationalversammlung hat es den Bundestag abgesetzt; eine rein nationale Centralgewalt ist aus seinem Schoße her- vorgegangen, welcher sich alle Regenten Deutschlands, Kaiser und Könige unterworfen haben. Und wir sollten uns nicht freudig den Beschlüssen der Mehrheit unterwerfen, der Mehrheit einer Versammlung, die als rein aus dem Volke hèrvorgerufen das Vertrauen nothwendig haben muß? Wir sollten uns durch das kindische oder boshafte Geschrei derer irre führen lassen, welche sich beklagen, daß so viele Studierte: Professoren, Geistliche, Rechtsanwälte, Präsidenten höherer Gerichte, gewesene oder wirkliche Minister u. s. w., ja sogar schrecklich! Fürsten in ihr sitzen? Wer hat sie denn gewählt? Schließt höhere Bildung wahre Vaterlandsliebe ans? Sinkt mit der wahren Ausbildung der Vernunft und deS Verstandes die wahre yvncnègütr, die Gediegenheit des CharacterS? Bei wem holt man sich in zweifelhaften Fällen am liebsten guten Rath? Der Minderheit sollten wir uns anschließen, aus welcher viele die Mehrheit auf jede, selbst gemeine Art, verdächtigen, welche

die Gewalt der bethörten Masse zu Hilfe rufen, und uns durch gewaltsamen Umsturz um die Frucht unserer köstlichen Errungen­schaften bringen möchten? Gewiß nicht! Opposition muß sein, und wenn sie nicht da wäre, müßte man sie schaffen. Aber sie muß eine vernünftige, eine gesetzliche sein; sie muß sich die Achtung der Majorität, die Achtung der gebildeteren Theile der Nation zu erhalten wissen. Also die jedesmalige Mehrheit in Frankfurt hat Recht, und muß Recht haben.

K. L. M.

Schleswig-Holstern.

(Schluß.)

DaS ist der von Christian I. beschworene und von allen späteren Königen von Dänemark bis auf den in diesem Jahre verstorbenen Christian VIII. öfter anerkannte Vertrag zwischen den Oldenburger Fürsten und den Landen Schleswig-Holstein; und cs ist bis heute daran nichts gemeinschaftlich verändert worden, als, daß im Jahr 1630 der Herzog Friedrich III. es erlangt hat, daß in's Künftige immer der Erstgeborene deS MannSstammes die Herzogswürde erhalten und also die Wahl zwischen den Prinzen nicht mehr frei sein solle.

Dänemark behielt dabei immer noch seine freie Köm'gSwahl und war so wenig an einen gemeinschaftlichen Regenten mit Schleswig -Holstettt gebunden, daß sogar nach dem Tode Fried­rich I. Königs von Dänemark und Herzogs von Schleswig- Holstein im Jahr 1333 die Schleswig-Holsteiner zwar seinen Sohn Christian III. zum Herzog wählten, die Dänen aber im Zweifel, ob sie ihn auch wählen sollten, erst eine ganze 3e.it lang eine Regentschaft hatten, von welcher auch Christian III. seine Belehnung als Herzog von Schleswig empfing. Zum König von Dänemark wurde er aber erst im Jahr 1534 gewählt. x

Der oben genannte Friedrich III hob auch um allen Schwierigkeiten für die Erbfolge seines Mannsstammes in dem dänischen Lehn Schleswig vorzubeugen im Jahr 1638 als König von Dänemark die Lehnsherrlichkeit Dänemarks über Schleswig auf, so daß nun das immer deutsch gewesene Schles­wig, das mit Holstein ohnehin auf ewige Zeiten verbunden war, gar nicht mehr von Dänemark abhing und die Nunmehrigen Erbherzöge von Schleswig - Holstein sich keine Bestätigung mehr von dem Regenten Dänemarks ertheilen zu lassen brauchten. Derselbe Friedrich HI. brachte es aber