Der Lahnbote.
Gesetzlicher Fortschritt.
Hf1'0- 36
Weilburg, den 50. August.
L848.
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Uebersicht:
Volksvertretung. Erwerbung des Zecheneigenthums. Vom Land. Staatsverfassung Belgien«.
Volksvertretung.
Zu einer geregelt freien Verwaltung ist eine wohlbestellte Volksvertretung unumgänglich nothwendig, damit nämlich das Verlangen des Volkes in seiner Allgemeinheit sich kund gebe. Die constitutionellen Staaten haben darum überall solche Volksvertretungen, jedoch nach verschiedenen Grundsätzen eingerichtet. Mit dieser Verschiedenheit kann wohl schwerlich gleiche Güte und Brauchbarkeit bestehen; welche Einrichtung scheiitt äf^ die zweckmäßigste zu sein? Wir wollen uns bei der Beantwortung dieser Frage vor der Hand nur auf die Wahl zwischen dem sogenannten Ein - und Zwei-Kammersystem beschränken.
Die neueste Zeit hat vielfältig das Einkammersystem als den reinsten Ausdruck des Volkswillens aufgestellt und darum auch hier und da wirklich in's Werk gesetzt, z. B. im Nassauischen und im Frankfurter Reichstage. Der Grund für diese Ansicht scheint uns kein anderer zu sein, als daß man eine Ite Kammer (Herrenkammer u. dgl.) mit mehr Ueber- bleibseln des Feudalwesens verbunden glaubte, als die neueste Zeit zu vertragen schien. Indessen hat man unseres Erachtens dabei übersehen, daß das Einkammersystem zumal mit einer Wahl, die sich auf nichts als die Zahl der Einwohner stützt, der Regierung eine ganz verkehrte Stellung giebt. Die Regierung sollte die Behörde sein, welche darauf zu halten hat, daß die vorhandenen gesetzlichen Einrichtungen richtig ausgeführt werden; durch das Einkammersystem aber wird sie zu einem Gegensatz gegen diese eine Kammer gemacht, indem sie das Bestehende ordentlich als Parthei vertreten muß. Sie wird also selbst ein Theil der Volksvertretung, was sie am allerwenigsten werden darf. Bei den alten freien Verfassungen der deutschen Staaten standen die verschiedenen Stände des Landes: Prälaten, Herrn und Ritter, Städte und freie Landgemeinden in den landständischen Berathungen nebeneinander oder vielmehr einander gegenüber; daß aus dem Kampfe ihrer Meinungen eher das wahrhaft Nützliche hervorgehen konnte, ist wohl einleuchtend. Jetzt, wo diese Standesunterschiede als Feudalreste aufgehoben sein sollen, müssen wir uns nach einem Ersatzmittel umsehen, damit das Gute, was der Kampf dieser Stände mit sich führte, nicht sammt den Ständen verschwindet. Wir müssen in der Volksvertretung dafür sorgen, daß ein
Theil da ist, der die Bewegung, und ein anderer Theil, der die Stetigkeit vertritt. Aus ihrem Kampfe wird die Wahrheit wieder hervorgehen. Daraus folgt aber von selbst das Zweikammersystem, wobei die Regierung an ihrem Platze, d. h. außerhalb der Kammer stehen bleibt, nicht in das Par- theigetriebe mit hincingezogcn wird, sondern blos aufkläreud und erörternd erscheint.
Alle Erfahrung zeigt uns, daß im bürgerlichen Leben der größere Grundbesitz das Festhalten am Bestehenden mit sich bringt, weil er selbst den festesten Bestand in sich hat. Jede andere Beschäftigung, gelehrte oder ungelehrte auch die der kleineren Grundbesitzer ist der Bewegung, d. h. der Veränderung zugeneigt. Darum bilde iikni in den Gemeinden den Gemeinderath aus den fähigsten größeren Grundbesitzern, den Gemeinde- ausschuß aber aus den fähigsten Gliedern der übrigen Bürgergemeinde.
In den Einzelstaaten ferner errichte man zwei Kammern, die eine ebenso aus den passenden großen Grundbesitzern, die andere aus den passendsten Männern der anderen Stände des Staates. Man sehe auch darauf, daß soviel möglich in dieser Uten Kammer alle übrigen Stände des Staates vertreten seien; denn der Staat besteht nicht aus einer Masse Menschen, die blos durch ihre Anzahl etwas gelten, sondern aus einem ordnungsvollen Ganzen verschievenartig beschäftigter und demnach von verschiedenartigen Interessen bewegter Bürger. Ein jedes Interesse aber will und muß in der Volksvertretung mindestens durch einen tüchtigen Mann vertreten sein. So wird man eine einsichtsvolle, den Staat wirklich fördernde Volksvertretung schaffen, welche allen, auch den schwierigsten Aufgaben gewachsen ist und bei allem Eifer für Fortschritt doch nie in die Gefahr kommt sich zu überstürzen. Die Regierung aber wird nicht mehr den Volksvertretern gegenüber stehen, sondern sie wird eben nur das Amt haben, die aus solchen Kammern hervorgehenden Gesetze zu genehmigen und ihre Verwirklichung zu befördern und zu bewachen, sodann aber auch die ihr vermöge ihrer allgemeineren Uebersicht über die Bedürfnisse und die Verwaltung des Staates nöthig erscheinenden gesetzlichen Einrichtungen von ihrer Seite aus bei der Volksvertretung zu beantragen.
Was nun endlich die Reichsverfassung anlangt, so glauben wir, daß bei der Errichtung der Centralgewalt und Auflösung des Bundestages gleich hätte eine Staatenkammer geschaffen werden sollen. Dadurch daß dies versäumt worden ist, sieht sich die Centralgewalt jetzt genöthigt, Gesandten der einzelnen