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und Laudesschulsynodeu verlangt. Sie feien zusammengesetzt aus Vertretern der Gemeinde undaus Lehrern, damit sich die Schule aus dem Leben fortentwickele. —
Unter B. wird zur Verwaltung des gesammten Schulwesens ein Landes-Schulcollegium unmittelbar dem Staatsministerium untergeben gewünscht. Eine Abtheilung dieses Collegiums, bestehend aus einem der Volksschule mit Kopf und Herz zugethanen Dirigenten und mehreren wirklichen in der Nähe angestân Volksschullehrern solldas Vo lks- schulwesen des Landes verwalten. An die Stelle der jetzigen Schnliuspectionen sollen ferner mit größeren Bezirken als bisher Kreisschulbehörden treten, welche zusammen gesetzt sind aus einem bisherigen Volksschullehrer als Schulin- spector, einem im Amte stehenden Lehrer und dem Verwaltungsbeamten. Unter dieser Kreisschulbehörde stehen unmittelbar die einzelnen Lehrer selbst; aber in jeder Gemeinde soll berathend und überwachend der Schule zur Seite stehen ein Gem ein beschul rath, dessen Mitglieder natürlich auch der Lehrer und der Religionsunterricht ertheilende Ortsgeistliche sein müssen. Alle Anstellungen der Lehrer geschehen durch das Landesschul collegium, die Wünsche der Kreisschulbehörden und der Gemeinden werden möglichst berücksichtigt. Aber gegen die freie Wahl, sowie gegen die bisherigen Inspektionen der Geistlichen wird sich ernstlich verwahrt. — Auch hierzu möchten wir einige Bemerkungen machen. Nach den Erfahrungen der letzten Zeit zu urtheilen, möchte bei uns allerdings bis jetzt weder freie Wahl des Geistlichen, noch freie Wahl des Lehrers anwendbar sein, wiewohl wir die gedeihlichen Beispiele dafür nahe genug unseren Grenzen haben. So möge denn einstweilen ein Uebergang zu dieser Art Freiheit, die uns allein recht befriedigend erscheint, herangebildet werden. Das Bedürfniß wird das Weitere zeigen und dann wird auch eine Verketzerung, wie wir sie ungern in §. 34 gelesen haben, von selbst wegfallen. — Die Inspektion der Geistlichen scheint den Volksschullehrern ein Dorn im Auge geworden zu sein, und wir wollen ihnen gerne zugestehen, daß die Sache als Grundsatz durchgeführt aller Begründung ermangele. Die Thätigkeit des Geistlichen ist eben nur ein Theil der gesammten Schulthätigkeit; wie sollte da der Theil über dem Ganzen stehen? Die Volksschule insbesondere unterzuordnen ist auch nirgends ein genügender Grund aufzufinden. Aber ebensowenig können wir uns damit einverstanden erklären, daß kein Geistlicher die Fähigkeit habe Schulinspector zu sein; oder daß eines jeden Geistlichen geistliche Wirksamkeit durch eine damit verbundene Schulinspection verdorben werde. Es kommt alles auf die Personen an, und auf den Bildungsgang, den sie genommen haben. Wir würden uns ohne alle Rücksicht immer für den Tüchtigsten erklären, und dabei müßte natürlich das Schulwesen am besten fahren. Vorurtheile würden bald der überzeugenden Kraft der Wahrheit weichen. Ausschließlichkeit ist keine Freiheit, kein Beweis von Bewußtsein eigenen inneren Werthes. Was aber den Religionsunterricht anlangt, so sind wir ganz der in der Anmerk. p. 25 uiedergelegten Ansicht, daß die Schule für die Erziehung zu religiöser Sittlichkeit durch allgemeinen Religionsunterricht zu sorgen habe. Das ist die vernünstige Grundlage jedes Glaubens; denn die menschliche Vernunft, so sehr sie Grenzen hat, ist doch ihrem Wesen nach göttlich, und was ihr widerspricht (nicht, was sie nicht begreifen kann), ist ungöttlich, grade weil es unvernünftig ist.
Der Abschnitt C. über Bildung des Lehrers verlangt eine sehr gründliche Durchbildung desselben und verwahrt sich
gegen Abrichtung, aber auch gegen das Verlange« von Univer- sitätsstudien. Ein öjähriger Seminarcursus (vom 14.— 10. Lebensjahre) unter tüchtigen Lehrern, zeitgemäße Veränderungen im Lehrplan und dessen Ausführung würden diese Gründlichkeit herbei führen, die Verbindung des Seminars mit einer Musterschule dieselbe zur bewußten Ausübung bringen. Uebrigens solle der Eintritt in diese oder jene Classe des Seminars keinem anderen Zwange unterliegen als dem einer sehr strengen Prüfung. Ebenso soll den Beschluß des Seminarbesuches eine genaue, hauptsächlich theoretische Prüfung machen, nach deren Bestehen der Seminarist zuerst wenigstens 2 Jahre lang als Gehilfe zu dienen habe, um sich in der Praris zu befestigen. Dann habe er ein 2tes hauptsächlich praktisches Examen zu machen und erst nach dessen Bestehen solle er wirklich angestellt werden können. — Als Einzelheiten heben wir noch hervor, daß im Seminar auch die Volkssprache, d. h. z. B. die westerwälder Mundart rc. tüchtig studirt werden, und also in'S Künftige nicht mehr schlecht-deutsch heißen soll. — Jm Volke lebt die Sprache und es ist Unsinn die lebendige, vollberechtigte Sprache schlecht zu nennen; der Unsinn erreicht aber den Höhepunkt, wenn das sogenannte Gebildete thun, die nicht einmal wissen, was eigentlich hochdeutsch ist. — Ferner daß im Seminar bei einer vernünftigen Freiheit strenge Zucht sein soll. — Je freier der Staat, desto strenger die Zucht hat nicht allein der große Diesterweg gesagt, sondern es haben es die vollkommensten frei orgamsirten Staaten ausgeführt. — Endlich wenigstens der Lehrer des Französischen im Seminar soll Gymnasial- und Universitäts- studien gemacht haben; sonst aber sollen die Vor urtheile der Studirten - Aristokratie vermieden werden. — Die Studieren sind, wie es scheint, in schlechtem Gerüche. Wenn erst Pädagogik recht praktisch wird studirt werden können und müssen, werden sie hoffentlich einen besseren Geruch bekommen; denn daß in dieser Beziehung das Vorurthcil nicht blos auf Seiten der Studkrten ist, das ist wohl einleuchtend.
(Schluß folgt.)
Staatsverfassung Belgiens,
angenommen vom Nationalcongresse am 25. Febr. 1831. *)
I. Tit.
Von dem Staatsgebiete und seinen Ein- theilungen.
Art. 1. Belgien ist in Provinzen eingetheilt.
Diese Provinzen sind: Antwerpen, Brabant, Westflandern, Ostflandern, Hennegau, Lümch, Limburg, Luxemburg und Namür, mit Vorbehalt der Verhältnisse Luxemburgs zum deutschen Bunde.
Wenn das Staatsgebiet in eine größere Anzahl von Provinzen eingetheilt werden soll, so hängt dieses von dem Gesetze ab.
Arf. 2. Die Unterabtheilungen der Provinzen können nur durch pin Gesetz ungeordnet werden.
*) Wir haben bisher die Verfassung von Nordamerika mitgetheilt, weil es für die Beurtbeilung der Frankfurter Beschlüße von Wichtigkeit war, die Verfassung eines frei orga nisteten Bundesstaate« zur Vergleichung zu baden. Nun da die Gesammtgewalt wie die große Mehrzahl der Einzelgewalten die Form der konstitutionellen Monarchie angenommen bat und vielleicht auch weiter ausbilden wird, so wie zur Beurtheilung nassauischer Staatsverfassung bieten wir die Vergleichung der ausgezeichneten belgischen Verfassung. Die Redaction.