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Weilburg.

Mittwoch, den 14. Juni.

1848.

Gesetzlicher Fortschritt!

Uebersicht:

Hemmung der Ciwninkustrie. Direkte Steuern. Fabriken und Manufakturen. Hebung deS GewerbstandeS (Pelinon.) Unterstützung ter Arbeiter (Petition.» Von Frankfurt (Gestaltung der Parlaments.) Vom Main (Gemeindeverfassung ) Von Weilburg (Erwiederung auf die Betrachtungen der Herren Buderus.) Aussprüche berühm­ter Staatsmänner. Beilage: Die Rheinstraße von St. Goarsdausen nach dem Innern deè Herzogthumes über Catzenelnbozen.

Ueber Hemmnisse beim Bergbau.

Obgleich in diesem Blatte schon Vieles über Hebung und Förderung der Eisenindustrie im Hcrzog- thum Nassau gesagt wurde, so ist doch ein den Bergbau hemmender Hauptgegenstand darin noch nicht zur Sprache gebracht.

Jeder Nassauer, der nur einigermaßen mit den materiellen und industriellen Verhältnißen des Landes bekannt ist, wird gewiß zugeben, daß ohne Bergbau, hauptsächlich aber ohne Elsensteinbergbau, womit denn auch das Eisenhütten- und Hammer­wesen verbunden ist, welches mit den Fabriken in Essen zusammen die Eisenindustrie bildet, kein aus­gedehnter Gewerbs- und Nahrungszweig gefördert wird; denn eine blühende Eisenindustrie bringt reges Leben und verschafft nicht allein Berg- und Hüttenarbeitern Verdienst, sondern dieselbe setzt Fuhrleute, Schiffer, Seiler, Wagner, Schmiede, Sattler, Küfer und wie diese Geschäftsleute alle heißen, in Nahrung. Wie wenig aber diese all­

gemeinen Vortheile des Bergbaues bei Ankäufen von Haldenplätzen, Anlagen von Aufbereitungs- anstalten rc. von den Grundbesitzern berücksichtiget werden, und welchen Prellereien und Chikanen man gewöhnlich dabei ausgesetzt ist, darüber kann ein gewerkschaftlicher Beamter, dessen Gewerkschaft in sechs Aemtern des Herzogthums Gruben besitzt rind der nicht selten dergleichen Requisitionen zu machen hat, am besten Auskunft geben und, wenn es gefordert werden sollte, Data anführen.

Es besteht zwar ein Gesetz unter dem Namen Erpropriations-Gesetz, welches die Bergbautreibem den vor Unannehmlichkeiten und Prellereien bei Ankäufen oder Pachtungen des für den Bergbau nöthigen Grundeigenthums schützen soll. Wie Wenige aber bisher zu diesem Gesetz ihre Zuflucht nahmen, ist jedem Gewerke wie auch allen Berg­verwaltern und Steigern bekannt; denn Jeder wußte, daß bei Anwendung desselben nichts gewonnen wurde, indem gewöhnlich die ersten Taratoren aus dem Feldgericht der Gemeinde, in deren Ge-