Einzelbild herunterladen
 

62

durch das Amt erforderlich. Bei schuldenfreien Gemeinden hat die Rechuuugskammer nur zu cou- rroliren, bei verschuldeten aber auch zu notammiren und abzuschließen.

Endlich ist auch das Gerichtsvollziehungswssen auf den Kirchspielsschultheißen zu übertragen.

Den Landoberschultheißereien bleiben also nur die wichtigeren Theile ihres Dienstgeschaftes übrig, wozu genauere Kenntniß der Gesetze und Rechts- studium erforderlich ist.

Auch die Bürgermeister werden in ihrem Ge­schäfte sehr erleichtert und können sich dann besser mit Handhabung der Orts- und Feldpolizei sowie unterstützt von dem übrigen Vorstande mit den Gemeindeangelegenheiten, z. B. Verbesserung des Güterbaues u. dgl. befassen.

Auf die schriftlichen Anträge dieses Orts­vorstandes weisen z. 23. auch die Oberförster nach vorgängiger Abschätzung Noch- und Geschirrholz an, und bestimmen die Tage und Orte für das Sammeln von Leseholz und Laubstreu, für das Rupfen von Gras und Moos und, für das Vieh­weiden.

Endlich erscheint es nothwendig zur Unterstützung des Ortsvorstandes und Sicherung des Gemeinde­haushalts noch einen besonderen Ausschuß von 4 bis 8 Bürgern zu wählen, welcher namentlich bei Berathungen und Beschlüssen über folgende Gemeindeangelegenheiten zuzuziehen ist:

1) Die Erhebung von Steuern zur Gemeindecasse.

21 Die Receptionen Auswärtiger in die Bür­ger sm a ft.

31 Die Veräußerungen von Immobilien der Gemeinde.

4) Die Contrahirung von Capitalschulden.

5) Die Einziehung von Activcapitalien.

6) Die Aufstellung des Gemeinderechnungs- überschlags und den Abschluß der Gemeinde- rechnungen.

7) Die Loosholzvertheilung.

8) Die Abschließung aller Accorde, welche fl. 100 und darüber betragen.

Die Kirchspielsschultheißen und Schöffen be­ziehen keinen Gehalt, sondern Gebühren. Die Kirchspielsschultheißen sind in ihren Wohnorten von Gemeindediensten frei. Die Taggebühren derselben sollen fl 1 und die der Schöffen 40 kr. nicht übersteigen. Ist der Kirchspielsschultheiß ver­hindert, so vertritt der älteste Schöffe in dessen Wohnort seine Stelle und bezieht dann auch Schul­theißengebühren.

Der Bürgermeister bezieht aus der Gemeinde­casse für jedes Gemeindeglied 30 kr. bis fl. 1 Besoldung und die in seinem Wirkungskreise für besondere Geschäfte ihm bisher bewilligten Ge­bühren. Auch er wird im Verhinderungsfall durch den ältesten Schöffen seines Wohnorts vertreten, der dann Bürgermeistergebühren bezieht.

Die Ortsvorsteher und Ausschußmitglieder ha­ben Ehrenämter und beziehen innerhalb ihrer Ge­markungen weder Gehalt noch Gebühren.

Die Gemeinderechner werden auch von den Gemeindebürgern gewählt und erhalten wie bisher gewisse Procente. Beträgt ihr Einkommen fl. 50 und darüber, so müssen sie, wenn sie die Gemeinderechnung selbst aufzustellen nicht fähig sind, die Kosten der Aufstellung tragen.

// Usingen, 26. April. Die Wahl eines Deputaten zur constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt für den fünften Bezirk erfolgte gestern zu Königstein, und zwar gleich bei der ersten Ab­stimmung. Von den 726 Stimmen erhielten Regierungsdirector Hehner 408, Legationsrath Mar v. Gagern 293, Accessist Braun 18, v. Breidbach Bürresheim sen. 4, Prokura­tor Leisler 3 Stimmen. Hehner hatte hier am ersten Ostertag und auf geschehene Einladung zu Oberursel am zweiten Ostertage sein politisches Glaubensbekcnntniß abgelegt. Die wesentlichen Bestimmungen desselben waren: Ein Parlament, das aus zwei Häusern bestehe, von denen das der Repräsentanten von dem Volke, der Senat aber entweder von den Repräsentanten aus drei vom Staatsoberhaupte vorgeschlagenen Deutschen oder was wir billigten vom Staatsoberhaupte aus drei vom Repräsentantenhause vorgeschlagenen Candidaten gewählt werden solle. Democratischer Charakter beider Häuser (kein englisches Oberhaus, kein alter, verwester Bundestag), damit bei allen möglichen Wechselfällen eine feste, allgemeine Ver­tretung des deutschen Volkes gewahrt werde. Bei­behaltung vorerst der konstitutionellen Monarchie auf den gegebenen, weiter zu entwickelnden demo- cratischen Grundlagen. Ein Reichsoberhaupt aus freier Wahl unter allen dazu geeigneten deutschen Männern nur für die Zeit von je drei Jahren; keine Erblichkeit, kein Wechsel unter bestimmten deutschen Fürstengeschlechtern. Hier gab es leb­hafte Debatten, welche uns bis gegen Mitternacht beschäftigten; darin jedoch war die Versammlung