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5.

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WeifiMirg** Mittwoch, den 12. April. 1848»

Win I III fM^gj'liL-^Wyr^mrWmiliaMMaMWlMMHMiWMBmMBMMWMWMMMBaMBMBWnMMHMIMWiattBmBMM GesetzLitHer Fortschritt!

Uebersicht:

Schwurgerichte Aufruf Elberfelder Jungfrauen. Franklin's Bildungsvereine. Schulwesen. Organisation der Kirche. Sountagsfeier. Petition der Landgemeinden des Amtes Weübnrg an die Landstände. Erklärung des Con- rectorS Schulz. Von Mittelbofen (der Kremvler Hof.) Von Neunkirchen (Vicinalweg.) Vom Main (Wahlen.) Anfrage. Aussprüche berühmter Staatsmänner. Städtische Anzeige.

Ueber Schwurgerichte.

, . (Nach Welcker)

(Fortsetzung.)

t Einrichtung der Geschlvoreneugerichte (Jury.)

1) in England.

Im römischen und griechischen Alterthum, bei den germanischen Völkern des Mittelalters und noch jetzt in England und Nordamerika galt und gilt als Grundsatz, daß einzelne Bürger, sei es zu persönlicher Genugthuung oder im Namen des be­leidigten Gesetzes, als Privataukläger auftre­ten. Nur in Staatsprocessen tritt in England der öffentliche Ankläger (Attorney general) auf. Das Verfahren ist folgendes: Der Ankläger for­dert den Friedensrichter auf, einen Vorführungs­befehl zu erlassen. Der Friedensrichter verhört den Ankläger, die Zeugen, den Angeklagten, sowie etwaige Beistände desselben öffentlich, die Ver­handlungen werden protokollier Findet er kein Verbrechen oder nur ungenügenden Verdacht, so

entlaßt er den Angeklagten. Auch beim Gegen­theile bleibt der Angeklagte frei, wenn er Bürgen stellt oder Sicherheit leistet, daß er zur bestimmten Zeit sich vor Gericht stellen werde. Nur bet schweren Verbrechen erklärt auch England die sofortige Verhaftung für nothwendig, verschont ihn aber mit den deutschen Kerkerqualen und läßt zu, daß Verwandte, Freunde rc. ihn besuchen dürfen. Bei der vom Friedensrichter zugelassenen Klage sowohl Civilproceß als criminelle Vergehen unter­liegen in England und Nordamerika der Jury, in Frankreich und den Rheinlanden nur die letzteren wird der Angeklagte alsbald vor die Ankläge­rn ry gestellt, welche aus 12 bis 24 der an­gesehensten Männer der Grafschaft besteht. Erklärt nicht wenigstens die Hälfte der Geschworenen die Anklage für gegründet, so wird der Angeklagte sogleich freigelassen. Hält die Jury die Anklage für begründet, so jwird der Angeklagte in pein­lichen Anklagestand versetzt und die Klage bei der »nächsten Gerichtssitzung (Assise) der Grafschaft öffentlich verhandelt und entschieden- Geringere