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Vaterlands noch nicht erloschen war, den heißeren Kamps gegen die Vcrrâther des Volks zur Pflicht gemacht.

Noch einmal war eS der reaktionären Faktion gelun­gen, die ernst mahnenden Stimmen zum Schweigen zu bringen. Was hat sic damit gewonnen? In ihrer Politik die Confusion, in ihrer Justiz die Prostitution. Unter der Herrschaft des alles Vertrauen vergifteten PreßzwangS und deS heimlichen Gerichts ist der con- fessionelle Hader wieder erwacht; und dumpf gâhrt^ eS unter den arbeitenden Klassen, in der von der Noth eines Mißjahrs gestachelten Menge. Mitten im Frie­den, ohne irgend einen Anstoß vom Auslande her, ohne europäisches Zerwürfniß haben bereits die deutschen Wirren begonnen. Und doch leben noch Louis Philipp und Metternich; aber sie leben dem Grabe nahe.

D c u t s ch l a n v.

Frankfurt. Fortsetzung deS Entwurfs deS deut­schen Reichsgrundgesetzes.

§. 14. Die ReichSräthe und die Mitglieder deS Un­terhauses beziehen Reise: und Tagegelder aus der Reichs- caffe. §. 15. JedeS Mitglied des Reichstages, mit Ein- schlußder 8 12 Nr. 1 und 2 erwähnten Stellvertreter und Abgeordneten vertritt ganz Deutschland und ist an In­struktionen nicht gebunden. §. 16. Zur Gültigkeit eines Reichstagsbeschlusses gehört die Uebereinstimmung beider Häuser. Das Recht deS Gesetzvorfchlags, der Beschwerde und der Adresse , deßgleichen die Anklage der Minister steht jedem Hause für sich zu. Der Voranschlag des NeichshauShalts ist stets zuerst dem Unterhause zur Be- schlußnahme vorzulegen, deren Ergebniß das Oberhaus nur im Ganzen verwerfen, in den einzelnen Ansätzen nicht verändern darf. §. 17. Zu einem Beschluß eines jeden HauseS gehört die Gegenwart von wenigstens ei­nem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der Stimmen. §. 18. Der Reichstag versammelt sich von Rechtswegen jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung in Frankfurt am Main, die am...... ihren Anfang nimmt. Außerordeniliche Sitzungen können vom Kaiser zu jeder Zeil berufen werden. Eine Vertagung des Reichstags durch den Kaiser darf nicht über sechs Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll die Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen Nachfolgen, widrigenfalls tritt der Reichstag drei Monate nach der Auflösung in seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der ordentlichen Sitzung nicht früher fällt. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. §. 19. Die Mitglieder des Reichstages können von der Verpflich­tung, an den Verhandlungen defstlben Theil zu nehmen, nur durch daS betreffende HauS des Reichstags entbunden werden. §. 20. Sie können, außer im Fall der Ergrei­fung aus frischer That, bei einem peinlichen Verbrechen, während ihrer Anwesenheit auf dem Reichstage und auf der Hin- und Herreise nicht ohne Zustimmung des Hau­ses, dem sie angehören, verhaftet werden. Auch können sie wegen ihrer Aeußerungen im Hause an keinem an­deren Orte zur Rechenschaft gezogen werden. § 21. Die Reichsminister haben nur Stimmrecht in dem einen oder anderen Hause, wenn sic Mitglieder desselben sind Sie haben Zutritt in jedem Hause und müssn auf ihr Ver­langen gehört werden. Jedes Haus kann die Gegen wart der Minister verlangen.

C Das Reichsgericht. 8- 22 Das Reichs­gericht besteht aus 21 Mitgliedern Sie werden zu einem Drittel vom Reichsoberhaupte, zu einem Drittel vom Oberhause, zu einem Drittel vom Unterhause auf Lebenszeit ernannt, und wählen auS ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten Unvereinbar mit der Stelle eines Reichsrichters ist die Bekleidung jedeS anderen Reichs- oder Staals Amtes und die Mitglied- schafl des Ober- und Unterhauses § 23 Das Reichs­gericht hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Sitzungen sind öffentlich. § 24. Die Zuständigkeit des Reichsge­richts umfaßt Streitigkeiten jeder Art, polnische und

rechtliche, zwischen Staaten und Fürsten, ferner über Thronfolge, Regierungsfähigkeit, Regentschaft; Klag­sachen von Privaten gegen Fürsten und Staaten; Strei­tigkeiten zwischen Regierung und Ständen; Klage» gegen den Rcichssiökus; Entscheidung in oberster Instanz bei Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechts­pflege; Anklagen gegen die Reichs- und die Landesmi­nister durch den Reichstag oder die Laudständc; Crimi- nalgerichtsbarkeit mit Urtheilsfällung durch Geschworene iw Fällen des Hoch- und Landesverraths, so wie bei Majeftälsvervrechen. Der in diesen Fällen dem ReichS- oberhaupt zustehenden Begnadigung muß ein Gutachten des Reichsgerichts vorausgehen. Außerdem hat daS Reichsgericht auf Erfordern der ReichSregierung, wegen angeblicher Verletzung reichsgcsetzlich verbürgter Rechte durch Gesetze oder Regierungshandlungen der einzelnen Staaten Gutachten zu geben. Die Vollziehung der reichsgerichtlichen Sprüche wird durch ein Reichsgesetz näher bestimmt. (Schluß folgt.)

(11) Von der Lahn, 29. April. Die Finsterlinge unsers Landes setzen alle ihre Werkzeuge in Bewegung, um sich auf dem Standpunkte, den sie bisher eingenom­men, zu behaupten und, wenn sie damals, als der junge Tag der Freiheit über unserm Nassau anbrach, mit ein- stimmten in den Jubel unsres Volkes, wenn sie damals sogar Dankfeste veranstalteten, ob der Umgestaltung der Dinge, so geschah dies mehr aus jesuitischer Schlauheit, die uns an das Sprichwort erinnert:Wenn der Fuchs predigt, so nimm die Hühner in Acht!" als aus wirk­licher Freude über den Sieg der Freiheit, denn sie wis­sen recht gut, daß ein Volk, das sich die staatliche Frei­heit erzwungen, auch nicht mehr länger die Ketten der geistigen Knechtschaft auf seinem Nacken dulden mag. Daher bieten sie jetzt alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel auf, um das Ansehen der rechtgläubigen Kirche zu wahren und wehren sich mit Händen und Füßen, um nicht aus dem Felde geschlagen zu werden. Vor­derhand haben sie ihr Hauptaugenmerk auf die Wahlen unsers Landes gerichtet und von ihren Wahlumtrieben vernimmt man die erbaulichsten Geschichtchen. In Mon­tabaur wurde den versammelten Wahlmännern von der Kanzel herab zugeredet, nur den Herrn v. Gagern *) zu wählen. Dabei kam ihnen ein Schreiben Hergen­hahns über Gagern, das auf der Kanzel verlesen wurde, trefflich zu Statten Die Kapuzinade deS Predigers erregte am Ende doch bei den übrigen anwesenden Geist- lichen Bedenken, so daß einer derselben seinen verehrten Amtsbruder von der Kanzel herabzuzi'ehen suchte (!) In der frommen Stadt Hadamar mußte ein vorwitziger Barbier (Vitus) die Leute bearbeiten, nur keinen Cal­vin er zu wählen und so einfältig dieser Mensch auch ist, so blieben seine Bemühungen doch nicht ohne Erfolg. Die Umtriebe in Limburg sind schon aus derFreien Zeitung" hinlänglich bekannt.

Die Rhein- und Moselzeitung, sowie die N. Achsel­trägerin, die Nothanker der nassauischen Römlinge, ha­ben ebenfalls ihr Möglichstes gethan, um unser Volk für ihre Leute zu stimmen. Da wurden unter Andern Kehrein (!!), Bellinger, Moriz Lieber und ähnliche Gei­steshelden empfohlen und in den Himmel erhobem Diese sind schon alle von der öffentlichen Meinung gerichtet, und man sollte deßhalb glauben, ihr Ansehen sei ge­brochen, allem bei einem großen Theile unsers Volkes sind Die Männer am willkommensten, welche am dümm­sten sind, und so werden wir es ei leben, daß der-rtne oder andre dieser Schwachen im Geiste gewählt werden wird.

1. Mai. Der sechste Wahloczirk hat gut ge- wählt: Weinhändler Zollmann aus Limburg, Pfarr­vikar Ereuz aus Diez und Gutsbesitzer Born Die F>eie Zeitung" scheint recht gehabt zu haben, wenn sie unlängst sagte, die Jesuiten würden bald noch längere Gesichter machen.

*) Unserer Ansichl nach ist die Wahl Gagernè immer noch besser, als wenn sie auf peirn Moriz Lieder gefallen wärt. D. R.