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No. 45.

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Der Bolksfreund.

Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die erste.

S e u m e.

Wiesbaden.

Dienstag, den 2, Mai 1848.

[] Nassauische Zustände.

Seitdem unsere Truppen auSmarschirt sind und jeder mit Freude vernommen hat, wie wacker sich dieselben benommen haben, sind die bewegten Zustände in Wies­baden etwas in den Hintergrund getreten. Unsere so­genannten Republikaner werden sich bald, so hoffen wir wenigstens, der Mehrzahl anschließen und in den Insti­tutionen, welche uns verheißen sind, alle Freiheiten fin­den, welche sie vernünftigerweise nur wünschen können. Der Geist, welcher in unsern Tagen daS deutsche Volk beseelt diese Begeisterung eines Jeden für die große Sache der Vaterlandes im Einzelnen und Allgemeinen, sind uns die sichern Bürgschaften für Freiheit und Hu­manität in der zu hoffenden Gesetzgebung.

Wir Nassauer müssen hauptsächlich dahin streben, daß Männer von dem StaatSruder entfernt werden, welche "er RückschrittSparlei stets huldigten, und die deßhalb auch bloö bei die alte Wirthschaft passen. Einsender hatte vielfältige Gelegenheit sich zn überzeugen, daß nur dann volles Vertrauen zur Regierung cintreten wird, wenn solche unbeliebte Personen gänzlich unwirksam ge­macht sein werden.

Unser verehrter Präsident Hergenhahn, der sich biS jetzt schon so große Verdienste um Nassau erworben hat, wie keiner vor ihm, wird die wunde Stelle kennen und sie zu heilen wissen. Lassen »vir den Mann aho han­deln und schenken wir ihm festes Vertrauen: er wird auf halbem Weg gewiß nicht stehen bleiben!

Vor allem, meine Brüder!seid einig", damit unsere junge Freiheit nicht durch Zwietracht untergehe.

Deutschland ist noch nicht erfahren genug in politi­schen Kämpfen; man verwechselt noch zu leicht die gute Sache mit persönlichem Haß. Wo soll das hinsühren, wenn fortwährend die Kraft der Regierung unterwühlt wird, wenn man ihr keine Zeit läßt, Gesetze mit der erforderlichen Ruhe zum nächsten Landtag vorzubereiten?

Mit Freude können wir cs indessen aussprechen, daß es nur wenige (blos entartete) Nassauer gibt, welche sich nicht mit Liebe und Begeisterung für ihren Herzog in jeden Kampf wagen würden. Unsere braven Bauern vom Lande würden dabei nicht die letzten sein.

Bedenkt, meine Brüder, daß unser Fürst jetzt allein steht, verlassen von seinem so theuer bezahlten früheren Minister. Derselbe hat der guten Sache übrigens viel genutzt, und zwar gegen seinen Willen, wir meinen aus Schwäche. Wer Minister sein will, muß ent­schiedenen Beruf dazu haben.

Jetzt tritt unserem verehrten Herzog zum erstenmal ein Mann gegenüber (Hergenhahn), der ihn gründlich unterrichtet von dem Zustand deS Landes, der ihm die Blößen aufdeckt, welche ihm fremde Schmarotzer sorgsam verschwiegen haben. Es ist mithin doppelt unsere Pflicht,

alle Kräfte aufzubieten, um dem Besten der Fürsten bei- zustchen, damit er erkenne: ob seine Stärke sich auf die Liebe seiner Bürger zu ihm gründe, oder ob er sein Vertrauen dem Institut der Kammerherren, der Jagd- und Kammerjunker wieder zuwenden soll.

Deutschland.

Frankfurt. Den von den 17 Vertrauensmännern der Bundesversammlung am 26. April überreichten Ent­wurf eines deutschen Reichsgrundgesetzes theilen wir hier in seinen Hauptgrundzügen mit:

Entwurf dcö deutschen Reichsgrund- g e s e tz e s.

Da nach der Erfahrung eines ganzen Menschenalters der Mangel an Einheit in dem deutschen Staatsleben innere Zerrüttung und Herabwürdigung der Volkösrei- heit, gepaart mit Ohnmacht nach Außen hin, über die deutsche Nation gebracht hat, so soll nunmehr an die Stelle deS bisherigen deutschen Bundes eine auf Natio­naleinheit gebaute Verfassung treten.

Artikel I. Grundlagen. §. 1. Die zum bis­herigen deutschen Bunde gehörigen Lande, mit Einschluß der neuerdings aufgenommenen preußischen Provinzen und deS Herzogthums Schleswig, bilden fortan ein Dieid) (Bundesstaat). §. 2. Die Selbstständigkeit der einzel­nen deutschen Staaten wird nicht aufgehoben, aber, so weil eS die Einheit Deutschlands fordert, beschränkt.

Artikel II. Bedeutung deS Reichs. §. 3. Der Reichsgewalt steht fortan ausschließlich zu: a) die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzel­nen deutschen Staaten nach Außen, b) daö Recht über Krieg und Frieden; c) das Heerwesen, beruhend aus stehendem Heere und Landwehr, und auf dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ohne Stellvertretung; d) das Festungswesen; e) die Sicherung Deutschlands zur See durch eine Kriegsflotte und Kriegshäfen; f) daö Zollwesen, so daß daö ganze Reich ein Zollgebiet bil­det; g) das Postwesen; h) Gesetzgebung und Oberauf­sicht über Wasserstraßen, Eisenbahnen und Telegraphen; i) Ertheilung von Erfindungspatenten, die sich auf daö ganze Reich erstrecken; k) die Gesetzgebung im Gebiet dcö öffentlichen und Privatrechts, in so weit eine solche zur Durchbildung der Einheit Deutschlands erforderlich ist, wohin insbesondere ein Gesetz über deutsches Hei­mathörecht und Staatsbürgerrecht, so wie ein Gesetz über ein für ganz Deutschland gleiches Münz-, Maaß- und Gewichts-System gehört; 1) die Gerichtsbarkeit in dem (8 24.) bezeichneten Umfange; m) die Verfügung über sämmtliche Zoll- und Post-Einkünfte und, sofern diese und sonstige Reichseinnahmen (Taren, Concessionsgelder u. s. w.) nicht ausreichen, die Belegung der einzelnen Staaten mit Reichssteuern.