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Der Velksfreund.
Sobald wir Deutschen einL Nation sind, sind wir die erste.
S e u m e.
Wiesbaden. Sonntag, den 16. April 1848.
V Republik oder Monarchie?
(Zweiter Artikel.)
WaS eine Zwangsversassung sei, davon hat derVolks- freunv im vorigen ShtiM Einiges gesagt, und wir haben gesehen, eine solche ZwaiigSverfassuiig ist der Zwangsjacke zu vergleichen, Welche in Eberbach ben TolltN angelegt wird, wenn sie gar nicht zu bändigen 'sind. Nur saß die Zwangsjacke nicht weh thut, auS bloßem Linnen luche gemacht ist, und nur einfach zugeknöpft wird, während an der Zwangsverfassung Daumenschrauben und Fußeisen, Handschellen und Halsringe, Schottische Stiefeln und dergleichen Zierrathen in lleberfluß vor- 'ânven sind. Daß nun einem Menschen, der im Be- slye seines gesunden Menschenverstandes ist, keine Zwangslacke angelegt, und einem Polke, das zur Einsicht gekommen ist, keine Zwangsversassung zugemulhet weiden jvllc und dürfe, darüber ist der VvlkSfreund mit seinen Ment einig, und eS wäre nun die Frage zu bedenken, was denn eine freie Verfassung sei.
Die freie Verfassung ist daS Gegentheil von der Zwangsoerfassung. Ist also eine Zwangsversassung eine solche, wo das Volk lauter Pflichten und gar keine Rechte hat, die Regierenden dagegen lauter Rechte und gar keine Pflichten haben: so ist eine freie Verfassung eine solche, wo Volk und Regierende gegenseitig sich entsprechende Pflichten und Rechte haben, daS heißt, wo Niemand ein Recht haben kann, er übernähme denn auch die entsprechende Pflicht, wo daS Volk ebensogewiß seine Rechte hat und ausübt, als es seine Pflichten erfüllen muß, und wo die Regierenden gar kein Recht ausüben können, wenn ste nicht auch ihre Pflicht erfüllen. In einer freien Verfassung herrscht demnach daS Gesetz. Niemand im Staate, nicht der Unterste und nicht der Oberste darf sagen: So will, so beseht ;ch, und statt des Gesetzes gelte mein Wille, sondern Alles beugt sich vor der Majestät des Gesetzes. In einer freien Verfassung überlegen die Regierenden mit dem Eolke, was Gesetz sein soll; das Volk aber braucht nicht eher oder anders zu gehorchen und die Negierenden dürfen nicht eher oder anders befehlen, als das gemeinsam beschlossene und geheiligte Gesetz gebeut Hal eine Obrigkeit etwas gegen daS Gesetz befohlen, so wird ;te_ zur Verantwortung gezogen und nach dem Gesetze straft, gerade so, wie Jemand aus dem Volk nach dem Gesetze bestraft wird, wenn er gegen das Gesetz gehandelt hat Nur daß nicht Hans und Kunz die obrigkeitliche Person, welche gegen das Gesetz gefehlt hat, zur Verantwortung ziehen und bestrafen dürfen; da muß vielmehr die dazu bestimmte Behörde eben so thun, wie Mich jeher geringste Taglöhner nicht von Hans oder Kunz, sondern nur von seiner durch das Gesetz bestimm
ten richterlichen Behörde zur Verantwortung gezogen und begrast werden kann.
Wenn in England ein Minister etwaS G>s tzwivrigcS befohlen bat, so wird er vor die Englischen Lanvgânde, das Parlament gestellt, welches die Untersuchung zu führen und das llrth.il zu sprechen hat. —
In einer freien Ve fassung darf Line èteiter gefedert weiden und braucht Niemand Steuer zu bezahlen, welche das Volk nicht bewilligt hatte. Würde in England eine von den Landnänd-n nicht bewilligte Stein r gefedert, so hat daS Volk gesetzlich das R> cht, die Waffn zu ergreifen und mit dem Gewähr in der Hand zu sag,n: Wir bejahten. Nichts, als was wir b. willigt haben. Freilich aber gibt cS nur f.br wenige Völker, welche sogar die Bü gschast ihrer Freiheit besäßen, die Waffen stets zu tragen, und auch daS freie England hat dieses Recht nicht.
In einer freien Verfassung darf Jeder sprechen, wie eS ihm um daS Herz ist, und Niemand darf es ihm wehren, oder es ihm zum Verbrechen maßen, daß er diese oder jene Meinung hat und auSspiicht; beleidigt er Jemanden, so kann ihn der verklagen; hat er Unrecht, so stehtS dem Andern frei, cS ihm zu beweisen, wenn er kann und will; aber so lange er Niemandem Unrecht thut, kann ihn Niemand verklagen oder gar bestrasen. So darf bei freier Staatsverrassung Jeder die Frage: Republik oder Monarchie? ausweisen, und mag diese oder jene zweckmäßiger nennen, wie es ihm gut dünkt, wofür er bei einer Zwangsverfassung, wie in der Türkei, mit fünfzig StockgreiMn auf die Fußsohlen bedient werden möchte. Aber wer auch bei der freiesten Verfassung Andere anffordert oder. selbst Versuche dazu macht, gegen das bestehende Gesetz zu handeln oder gar Gewalt gegen dasselbe anzuwenden; der verfällt der gesetzlich n Strafe. So mag immerhin der Badener Fickler cs laut sagen, er halte die R-publik für die beite Staatsverfassung, und das darf er auf dem Markte sagen, und wenn er es versteht, auch beweisen. Wenn aber Fickler Anstalt macht, in Baden eine R-Publik einzuführen; wenn er seine Landsleute, hie dem Großherzog und der Verfassung den Eid her Treue geschworen haben, ausforvert, meineidig zu werden; wenn er gar Franzosen in das Land ruft, um eine Republik zu gründen; dann wird er durch den Abgeordneten Matt Hy Von Rechtswegen verhaftet, von ganz Deutschland als ein Landesverrälher gcbranvmarkt; die Set öffn des nächsten Schwurgerichts sprechen, sobalv seine Schuld ihnen zur Ueberzeugung gekommen iit , daS Schuldig über ihn aus, und die Richter verfallen ihn in die von dem peinlichen Gesetzbuche zum Voraus für Landcsver- râther bestimmte Strafe.
In einer freien Verfassung wird kein Gericht heimlich