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No. 31
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Der Volksfreund.
Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die erste.
Seume.
Wiesbaden. Freitag, den 14. April 1848.
Auch ein Paar Fragen.
Nach §. 2. des neuen Wahlgesetzes üben die in den Ge- meindcverbanv aufgenommenen Staatsbürger ihr Stimm- recht bei den Urwahlen in der Gemeinve aus, welcher sie ang eh örcn. — Dies kann nur so verstanden werden, oaß der auf temporäre Bewilligung irgendwo wohnende Nassauer sich in den Ort begeben muß, wo er als Gemeindebürger angenommen ist, wenn er sein Wahlrecht 'usüben will. Der beifpielweise angenommene Dillenburger Gemeindcbürger, welcher in Wiesbaden wohnt, muß also, will er nicht auf sein Stimmrecht verzichten, nach Dillenburg wandern! —Diese Bestimmung ist doch wohl ein trauriger Anfang zu dem fn Aussicht gestellten allgemeinen deutschen HeimatHS- und Staatsbürgerrecht!
Der zweite Satz des $. 2. lautet: „ Volljährige, von der Verbindlichkeit des persönlichen Eintriits in die Gemeindebürgerschaft auSgenommene Staatsbürger, sowie die recipirten Israeliten üben ihr Stimmrecht in der Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz haben."
Die von der Verbindlichkeit des Eintritts in den Gemeindeverband AuSgenommenen sind nach §. 3. des Gemeinde-Edikts vom 5. Juni 1816: 1) Die Standes- und Grundherrn; 2) die Adeligen; 3) die Staatsdiener; 4) die Pensionäre; 5) die Kapitalisten; 6) Fremde, die sich im Gemeindebezirk aufhalten; 7) die Juden.
Dieser Theil des §. 2. schließt also eine doppelte Ungerechtigkeit in sich: a) gegen alle volljährigen Söhne von Gemeindebürgern, wenn dieselben nicht förmlich in den Gemeindeverband eingctreten sind und daS Unglück haben, durch Geburt oder Geldsack keiner der unter 1, 2, 5, und 7, des Gemeiiidcedikts bezeichneten Kasten anzugehören, oder nicht vom Staat angestellt oder pen- sionirt sind; b) gegen diejenigen Staatsbürger, welche nicht n der Gemeinde wohnen, in welcher sie Bürger sind. Diesen wird durch obige Bestimmung ihr Wahlrecht auf die unverantwortlichste Weise verkümmert. Denn der in Wiesbaden wohnende Geschäftsmann, der auswärts Bürger ist, wird, um in den Urwahlen stimmen zu können, kaum nach Mosbach oder Biebrich, vielweniger nach Usingen, Weilburg oder Dillenburg gehen.
Der Standesherr, der Adelige, der Staatsdicner, der Ji'de (G e b ur t u n d R a n g), der Kapitalist (G e l d sa ck) haben also ein doppeltes Vorrecht vor dem schlichten Geschäftsmann und Taglöhner: sie brauchen nicht in en Gemeindeverband zu treten (also auch keine Ge- neindelasten zu tragen, während sie doch des Schutzes und der Vortheile in der Gemeinde so gut wie jeder Steuer zahlende Gemeindebürgcr theilhaftig sind) und können ihr Wahlrecht ausüben, wo sie wohnen. Wo oleibt bei dieser beschränkenden Einrichtung die staatsbürgerliche Gleichheit? Wo bleibt der in dem Wahl
gesetzentwurf ausgesprochene Grundsatz, „daß alle Staatsbürger, welche in vollem Genuß 'ihrer bürgerlichen Ehren und Rechte stehen, zur Wahl ihrer Vertreter zugelasfen werden müssen?" — Sind diejenigen Geschäftsleute und Taglöhner (die Arbeitsbienen der menschlichen Gesellschaft) vielleicht u n- ehrenhaft, weil sie nicht Gemcindebürger in ihrem dermaligen.Wohnort sind? — Ist der §. 2. mit Vorbedacht oder aus Ueberèilung so gefaßt worden, und ist vor den am 18. d. stattfindenden Urwahlen nicht eine entsprechende Aenderung desselben möglich?
Vorschläge eines Handwerkers.
Seit längerer Zeit, bei uns aber besonders seit dem 4. März hört man ost den frommen Wunsch ausspre An, dem tief gesunkenen Handwerkerstand wieder aufzuhel- sen. Nach meinem Erachten ist aber die Zeit des Wünschens und Plänemachens auch auf diesem Gebiet, . wie auf dem politischen, vorbei, und es thut jetzt kräftiges, einmüthiges Handeln noth. Ehe man aber die Gebrechen eines Gegenstandes beseitigen kann, muß man dieselben doch wohl auch gründlich kennen. _ So auch bei dieser Frage. Die Ursache des RuinS vieler Handwerker liegt aber nach meiner Ansicht
1) in dem Mangel an Arbeit, besonders bei gerin- ringeren Handwerkern;
2) in dem zu sehr herabgesetzten Verdienst;
3) in dem allzugroßen und zu langen Kredit, der bei dem Handwerker in Anspruch genommen wird.
Der ersten Ursache könnte wohl abgeholfen werden, wenn sich eine zahlreiche Arbeitsnachweisungs-Gesellschaft *) aus allen Ständen bildete, die es sich zur Aufgabe machte, nach Arbeit für Handwerker und Taglöhner sich zu erkundigen und diese Arbeiten alsdann den sich Meldenden zuzuweisen. Es wäre hierdurch dem unbekannten fleißigen Arbeiter ein Mittel gegeben, sich Arbeit und mit der Zeit eine ständige Kundschaft zu verschaffen.
Der zweiten Ursache würde abgeholsen werden, wenn in Zukunft Niemand mehr die Erlaubniß erhielte, ein Geschäft selbstständig zu betreiben, der sich nicht zuvor durch genügende Leumundszeugnisse und in einer gründlichen theoretischen und praktischen Prüfung ausgewiesen hat, daß er auch dem Geschäft, welches er zu treiben beabsichtigt, in jeder Hinsicht vollkommen gewachsen i|t, denn nur die schlechten Handwerker verpfuschen die Geschäfte, und meistens auf Kosten Anderer; nur diese Pfuscher sind zu fürchten, nicht aberdersolive, tüchtige Geschäftsmann; neben letzterm kann jeder Konkurrent bestehen, nicht aber neben dem schlechten, leichtsinnigen Durch die Verwirklichung eines in diesen Tagen von dem Gewerbeverein gefaßten Entschlusses wurde dieser Punkt schon
1 seine Erledigung finden.