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No. 30.
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Der Velksfrcunk.
Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die erste.
S e u m e.
Wiesbaden. Donnerstag, den 13. April 1848.
Ein Zeugniß Karl Zeuners in Nordamerika, über die Nichtswürdigkeit des heimlichen deutschen Gerichts, mitgetheilt von Wilhelm Schulz. (Forts.)
In seiner Verlegenheit greift der hessische Hofgerichts- .ath zu jener abgenützten Taktik, sich ausführlichst zu vertheidigen, lvo er nicht angegriffen ist und über die igentliche Anklage leicht wegzuhüpfen. S. 74—76 seiner „Kritik" weiß er ein Langes und Breites über ■en ihm angeblich gemachten Vorwurf eines Plagiats jU reden; während in der Schrift „geheime Inquisition", S. 58 Anm. ** gesagt ist, daß er unsers Wissens diesen Vorwurf beseitigt habe. Mit der Hauptsache aber, daß er einige politische Gefangene für eine von ihm (Nöllner) herausgegebene Schrift als Uebersetzer benutzt ünd^später das versprochene Honorar nicht bezahlt habe, M er sich mit einer kleinen nichtssagenden Anmerkung .»finden, worin es heißt: „Erst nach mehreren Jahren chrièb mir einer jener Uebersetzer, wahrscheinlich von Andern angeregt, wegen einer Entschädigung für seine Arbeit; ich antwortete ihm sogleich, das Sachverhältniß auseinanbersetzend, offerirte mich aber dabei, Alles, was r verlange zu berichtigen, wovon er aber keinen Gebrauch machte." Durch diese Anmerkung bestätigt gerade Nöllner, was auch Welcker und ich behauptet hatten, daß er sich im besten Falle höchst taktlos benommen habe, indem er einem Angeschuldigten auch nur Veranlassung gab, seinen früheren Inquirenten als späteren Schuldner zu betrachten.
Uebrigens legten Welcker und ich auf diese Vorwürfe nicht einmal ein besonderes Gewicht, weil es ohnehin n der demoralisirenden Mtur der geheimen deutschen Inquisition liegt und nur allzu herkömmlich ist, daß die Angeschuldigten von ihren Untersuchungsrichtern bedroht, geschimpft und in jeder Weise getäuscht werden. Wohl aber mußten sich durch andere Thatsachen alle Diejenigen tief empört fühlen, die in der Gewohnheit der Grausamkeit nicht völlig verhärtet sind. Nöllner selbst gibt diese Thatsachen deutlich genug zu; und es liegt wahrlich wenig daran, wie er den von uns berichteten Fall in der „Zeitschrift für deutsches Strafverfahren" zurecht gemacht „benutzt" hat, um daran wieder irgend eine Theorie anzuknüpfen.
Die Schrift „geheime Inquisition" rc. rc. theilte den gegen NöllNers Verfahren gerichteten, allgemein interessanten Theil einer aktenmäßigen Relation mit, die ihn nicht blos mehrfacher Mißhandlung von Gefangenen, andern auch der Heuchelei beschuldigte; sie gab aber uglcich die denselben Nöllner möglichst entschuldigende Korrelation. Uebrigens gehört eine eigene Dumm- reistigkeit dazu, um sich, wie Nöllner gethan, auf die- :s Votum des Correferenten zu berufen, da auch darin
alle ihm zum Vorwurfe gemachten Thatsachen ihre Bestätigung finden. Diese Thatsachen sind:
1) Verzögerung einer wichtigen Untersuchung (nach dem Votum des Correferenten).
2) Die nicht gerechtfertigte körperliche Züchtigung eines sechzigjährigen und beinahe ein halbes Jahr unverhört verhafteten Greises.
3) Die nicht gerechtfertigte körperliche Züchtigung eines ohne hinreichenden Grund Verhafteten und über vier Monate unverhört Sitzenden; eine Mißhandlung, die selbst der möglichst entschuldigende Korreferent als „eine tadclnswerthe 2k t' von Tortur aus Geständniß" bezeichnet.
4) Die Mißhandlung eines Jnquisiten, indem er diesen, wie es wörtlich in der Relation heißt („Geheime Inquisition" rc. S. 220): „wegen sogenannter Antwortsverweigerung hauen und mit einem scharfen Riechmittel zusetzen ließ, wobei die Gefangenwärter dem sich Sträubenden den Kopf festhielteu und den Mund zuhalten mußten, bis er die Ausströmungen des Riechmittels in vollem Maße einathmete, und der so gequälte Jnquistt endlich, wie cs in dem geführten Protokolle heißt:
wie einHund „hau! hau!" gauzte.
Gegen den Vorwurf dieser rasfinirtesten Grausamkeit suchte freilich der Correferent den Untersuchungsrichter Nöllner damit zu entschuldigen, „daß der Arresthausarzt dieses Mittel verfügt (!) habe" — eine Entschuldigung, welche durch die einfache Frage Welckers: „Dirigirte nicht Hr. Nöllner die Untersuchung und die Gräuel- scene?" zu nichte gemacht wird. Das Gesetz, das gegen den hartnäckig läugnenden Jnquisiten „gebührenden Ernst mit Maaß" fordert, ermächtigt doch wahrlich nicht zu solcher maßlosen Grausamkeit. Selbst die von Nöllner angeführte hessische Ministerialverfügung vom 15. Okt. 1842 erkennt doch nur Schläge, Anlegung von Ketten und Sprengern im Untersuchungsarrest für zulässig. Sie verwarf den von ihm beantragten Dunkelarrest ; sie ermächtigte also noch viel weniger zu einer solchen Combination von „Prügelei" und „Riechmitteln," zu jener willkührlichcn scheußlichsten Art von Tortur, wie sie von Nöllner angewandt wurde; sie wollte wenigstens Das nicht, daß Menschen, wären sie gleich eines dreifachen Mords beschuldigt, und wären sie gleich deutsche Unterthanen, aus solche barbarische Weise zum „Hunde" erniedrigt würden*).
*) und nach diesen Mißhandlungen, die jedes weiteres Geständniß verdächtig machen mußten, wagte man cs noch, das Blut des Jnquisiten aus dem Schaffet zu vergießen!
(Forts, folgt.)