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No. 30.

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Der Velksfrcunk.

Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die erste.

S e u m e.

Wiesbaden. Donnerstag, den 13. April 1848.

Ein Zeugniß Karl Zeuners in Nordamerika, über die Nichtswürdigkeit des heimlichen deutschen Gerichts, mitgetheilt von Wilhelm Schulz. (Forts.)

In seiner Verlegenheit greift der hessische Hofgerichts- .ath zu jener abgenützten Taktik, sich ausführlichst zu vertheidigen, lvo er nicht angegriffen ist und über die igentliche Anklage leicht wegzuhüpfen. S. 7476 seinerKritik" weiß er ein Langes und Breites über en ihm angeblich gemachten Vorwurf eines Plagiats jU reden; während in der Schriftgeheime Inquisition", S. 58 Anm. ** gesagt ist, daß er unsers Wissens die­sen Vorwurf beseitigt habe. Mit der Hauptsache aber, daß er einige politische Gefangene für eine von ihm (Nöllner) herausgegebene Schrift als Uebersetzer benutzt ünd^später das versprochene Honorar nicht bezahlt habe, M er sich mit einer kleinen nichtssagenden Anmerkung .»finden, worin es heißt:Erst nach mehreren Jahren chrièb mir einer jener Uebersetzer, wahrscheinlich von Andern angeregt, wegen einer Entschädigung für seine Arbeit; ich antwortete ihm sogleich, das Sachverhältniß auseinanbersetzend, offerirte mich aber dabei, Alles, was r verlange zu berichtigen, wovon er aber keinen Ge­brauch machte." Durch diese Anmerkung bestätigt ge­rade Nöllner, was auch Welcker und ich behauptet hat­ten, daß er sich im besten Falle höchst taktlos benom­men habe, indem er einem Angeschuldigten auch nur Veranlassung gab, seinen früheren Inquirenten als spä­teren Schuldner zu betrachten.

Uebrigens legten Welcker und ich auf diese Vorwürfe nicht einmal ein besonderes Gewicht, weil es ohnehin n der demoralisirenden Mtur der geheimen deutschen Inquisition liegt und nur allzu herkömmlich ist, daß die Angeschuldigten von ihren Untersuchungsrichtern be­droht, geschimpft und in jeder Weise getäuscht werden. Wohl aber mußten sich durch andere Thatsachen alle Diejenigen tief empört fühlen, die in der Gewohnheit der Grausamkeit nicht völlig verhärtet sind. Nöllner selbst gibt diese Thatsachen deutlich genug zu; und es liegt wahrlich wenig daran, wie er den von uns be­richteten Fall in derZeitschrift für deutsches Straf­verfahren" zurecht gemachtbenutzt" hat, um daran wieder irgend eine Theorie anzuknüpfen.

Die Schriftgeheime Inquisition" rc. rc. theilte den gegen NöllNers Verfahren gerichteten, allgemein inte­ressanten Theil einer aktenmäßigen Relation mit, die ihn nicht blos mehrfacher Mißhandlung von Gefangenen, andern auch der Heuchelei beschuldigte; sie gab aber uglcich die denselben Nöllner möglichst entschuldigende Korrelation. Uebrigens gehört eine eigene Dumm- reistigkeit dazu, um sich, wie Nöllner gethan, auf die- :s Votum des Correferenten zu berufen, da auch darin

alle ihm zum Vorwurfe gemachten Thatsachen ihre Be­stätigung finden. Diese Thatsachen sind:

1) Verzögerung einer wichtigen Untersuchung (nach dem Votum des Correferenten).

2) Die nicht gerechtfertigte körperliche Züchtigung eines sechzigjährigen und beinahe ein halbes Jahr un­verhört verhafteten Greises.

3) Die nicht gerechtfertigte körperliche Züchtigung eines ohne hinreichenden Grund Verhafteten und über vier Monate unverhört Sitzenden; eine Mißhandlung, die selbst der möglichst entschuldigende Korreferent als eine tadclnswerthe 2k t' von Tortur aus Geständniß" bezeichnet.

4) Die Mißhandlung eines Jnquisiten, indem er diesen, wie es wörtlich in der Relation heißt (Geheime Inquisition" rc. S. 220):wegen sogenannter Antworts­verweigerung hauen und mit einem scharfen Riechmit­tel zusetzen ließ, wobei die Gefangenwärter dem sich Sträubenden den Kopf festhielteu und den Mund zu­halten mußten, bis er die Ausströmungen des Riech­mittels in vollem Maße einathmete, und der so gequälte Jnquistt endlich, wie cs in dem geführten Protokolle heißt:

wie einHundhau! hau!" gauzte.

Gegen den Vorwurf dieser rasfinirtesten Grausamkeit suchte freilich der Correferent den Untersuchungsrichter Nöllner damit zu entschuldigen,daß der Arresthausarzt dieses Mittel verfügt (!) habe" eine Entschuldigung, welche durch die einfache Frage Welckers:Dirigirte nicht Hr. Nöllner die Untersuchung und die Gräuel- scene?" zu nichte gemacht wird. Das Gesetz, das ge­gen den hartnäckig läugnenden Jnquisitengebührenden Ernst mit Maaß" fordert, ermächtigt doch wahrlich nicht zu solcher maßlosen Grausamkeit. Selbst die von Nöllner angeführte hessische Ministerialverfügung vom 15. Okt. 1842 erkennt doch nur Schläge, Anlegung von Ketten und Sprengern im Untersuchungsarrest für zulässig. Sie verwarf den von ihm beantragten Dun­kelarrest ; sie ermächtigte also noch viel weniger zu einer solchen Combination vonPrügelei" undRiechmitteln," zu jener willkührlichcn scheußlichsten Art von Tortur, wie sie von Nöllner angewandt wurde; sie wollte we­nigstens Das nicht, daß Menschen, wären sie gleich eines dreifachen Mords beschuldigt, und wären sie gleich deutsche Unterthanen, aus solche barbarische Weise zum Hunde" erniedrigt würden*).

*) und nach diesen Mißhandlungen, die jedes weiteres Ge­ständniß verdächtig machen mußten, wagte man cs noch, das Blut des Jnquisiten aus dem Schaffet zu vergießen!

(Forts, folgt.)