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Wahlkreisen statt. Die Wahlkreise sind möglichst gleich­mäßig, doch mit Berücksichtigung besonderer Lokalvcr- Hältnisse festzusetzen. Ein Wahlkreis, der weniger als 20,000 Seelen zählt, hat gleichwohl Einen Abgeordneten zu wählen. Stimmberechtigt ist jeder Schwei­zer, der das 21. Altersjahr erreicht hat und nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist. Wahlfähig als Repräsentant ist jeder Schweizer, der stimmberechtigt ist und daS 25. Altersjahr angetreten hat. Ausländer müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bür­gerrecht besitzen, um wahlfähig zu sein. Der Reprä- sentaiuenrath wird auf die Dauer von drei Jahren ge­wählt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Der Repräsentantenrath wird durch den Bundespräsidenten präsidirt, und wählt sich einen Vizepräsidenten, welcher in der nächstfolgenden ordentlichen Sitzung als solcher nicht wieder wählbar ist. Um gültige Verhandlungen vornehmen zu können, muß wenigstens die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Im Repräsen- tantcnrath entscheidet die absolute Mehrheit der Anwe­senden. Der Repräsentantenrath versammelt sich jähr­lich ein Mal zur ordentlichen Sitzung. Er wird außer­ordentlich .einberufen durch Beschluß deö Bundcsraths oder wenn ein Viertel der Mitglieder cS verlangt. Die Mitglieder des Repräsentantenraths werden aus der Bun­deskasse entschädigt.

Die T a g s a tz u n g besteht aus den Gesandten der zweiundzwanzig Kantone. Jeder Kanton hat Eine Stimme. Den Kantonen steht cs frei, ihren Gesandten Instruc­tionen oder Vollmachten zu ertheilen. Die Tagsatzung versammelt sich jährlich ein Mal. Sie wird außeror­dentlich einberufen durch Beschluß des Bundesraths oder wenn fünf Kantone cs verlangen. Die Tagsatzung' kann nur dann gültig verhandeln, wenn die Gesandten von wenigstens zwölf Kantonen anwesend sind. Ein Beschluß kann nur mit zwölf Standcsstimmen gefaßt werden. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen­den. Die Mitglieder der Tagsatzung werden von den Kantonen entschädigt.

Die Bundesversammlung hat alle diejenigen Gegen­stände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwär­tigen Verfassung dem Bunde zugeschieden sind und nicht in die Competcnz einer andern Bundesbehörde sallen. Die Geschäfte der Bundesversammlung theilen sich 1) in solche, für deren Erledigung in getrennter Ab­stimmung die absolute Mehrheit beider Abtheilungen der Bundesversammlung erforderlich ist; diejenige des Repräsentantenraths und diejenige der Tagsatzung; 2) in solche, für welche nur Eine Abstimmung statt­zufinden hat, und zwar in der Weise, daß die Stimmen der Mitglieder des Repräsentantenraths und diejenigen der Tagsatzung zusammengezählt werden, und daß die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder beider Ab­theilungen der Bundesversammlung entscheidet.

Die Gegenstände, für bereit Erledigung in getrennter Abstimmung sowohl die absolute Mehrheit der anwesen­den Mitglieder des Repräsentantenraths, alö die abso­lute Mehrheit der Standesstimmen erforderlich ist, sind folgende: 1) Bündnisse und Verträge mit dem Aus­lande; 2) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse; 3) Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen; 4) Revision der eidgenössischen Mannschafts- und Geld- fcala;. 5) die allgemeine Organisation des Militärwe­sens und alle aus daS Militärwesen bezüglichen Ver­fügungen, welche den Kantonen neue Verpflichtungen auferlegen. 6) Allgemeine Bestimmungen über die eid­genössischen Kriegsfonds. 7) Festsetzung der Zolltarife und Bewilligung oder Verlängerung des Bezugs von Zöllen, Weg- und Brückengeldern bis nach Durchfüh­rung der Centralisation des Zollwesens. 8) Festsetzung des schweizerischen Münzfußes 9) Festsetzung des schwei­zerischen Maaß- und Gewichtssystems. 10) Errichtung öffentlicher Anstalten und Werke und hierauf bezügliche

Expropriationen. 11) Erhebung von Beiträgen der Kantone nach der eidgenössischen Geldscala. 12) Nach­laß von Jnterventionskosten. 13) Gesetzliche Regulirung der Verhältnisse der Heimathlosen. 14) Verfügungen in Beziehung auf die Fremdenpolizei, in sofern das allgemeine Interesse der Schweiz verlangt. 15) Revi­sion der Bundesverfassung.

Wiesbadens Fahnen-Frauen.

1. Wie schön ist es zu sagen: 10. Des Jünglings Brust voll

Es stammt von Frauenhand, Feuer

Das Banner, das wir tragen Mit kühnerm Pochen schlägt, Für'è theure Vaterland! Gedenkt er: die mir theuer,

2. Von Frauen, die erglühen Für Freiheit hoch und hehr, Die thätig sich bemühen Für unsers Volkes Wehr;

3. Die mit vereintem Streben, Im innigen Verband, Am schönen Banner weben Mit emsig zarter Hand.

4. O seid gegrüßt ihr Frauen In unserm Heimath-Thal, Die wir so edel schauen,

Gegrüßet tausendmal.

Hat Hand daran gelegt.

11. Und schaut der Mann die Fahnen Hochflatternd in dem Wind, Ergreift ihn süßes Mahnen An'è theure Weib und Kind.

12. Das Vaterland zu schirmen, Ist deutscher Männer Pflicht, Wenn je mit wildem Stürmen Der Feind von außen bricht.

13. Und wenn die Banner wëhen

. Im blutigen Gefecht,

5. Wie werden wir so heiter ^jdt uns für Freiheit fkbene , In blauer Luft sie schau'n, 8UV Ordnung und für Recht

14. Wenn gutes Recht schmücket

Und holder Eintracht Zier, Die Fürst und Volk beglücket, Weh' siegend das Panier.

15. Drum stickt mit hellen Flam­men,

Dies Wort den Fahnen ein: O haltet fest zusammen Ihr Völker im Verein!

16. Und wie sie hier entstehen Am schönen Rheinesstrand, So werden Banner wehen Im ganzen deutschen Land.

17. Drum, daß das Werk ge­deihet

Wirkt, edle Frauen, fort, Dem Herrn sei es geweihet, Er ist der Freiheit Hort.

Die Fahnen für die Streiter Gestickt von Holden Frau'n.

6. Geschmückt vom Grün der Eichen

Und vom Olivenkranz, Sind sie uns Freiheitszeichen Im Friedenssonnenglanz.

7. Prangt auf dem seidnen Bande Der schwarz-roth-goldne Schein: Vom lieben Heimathlande Webt auch die Farben ein.

8. Wenn so die Fahnen wallen, Ertön' ein dreifach Heil Und hoher Gruß Euch Allen, Die an dem Werke Theil.

9. Wo solche Banner wehen Im heitern Sonnenschein, Im Kampfgewühl zu stehen, O das muß göttlich fein!

Wiesbaden, 1848.

Gustav Kieme.

M

Wiesbaden, 4. April 1848.

Der Frühling ist erwacht! Seine strahlende Sonne lockt die Blüthen aus dem Schooße der allnährcnden Mutter Erde, unö Alle mit ihren Düften ergötzend !

Die erste und schönste Blüthe aber, die er uns brachte, ist die an dem ewig denkwürdigen vierten März errun­gene Freiheit Nassau'S ja ganz Deutschlands! Sie gab den Bürgern Waffen in die Hände, und durch diese die Kraft, ihre so lange vorenthaltenen und nun zugestandenen Rechte auch vertheidigen zu können!

Es ist aber nicht damit genug, Waffen zu besitzen der freie Mann muß sie auch zu handhaben wissen, wenn er zur Vertheidigung seiner Errungenschaften, sei es ge­gen Feinde von Osten oder von Westen, tüchtig und ge­schickt sein und einigermaßen Aussicht auf Erfolg ha­ben will.

Der Unterzeichnete erbietet sich daher, allen denjenigen, welchen Nachhülfe im Exerzieren wünschenswerth ist, dieselbe jeden Dienstag, Donn erstag und Samstag. Abends von 7 Uhr an, auf dem freien Platz an der neuen Schule zu ertheilen.

Diejenigen, welche an diesen Uebungen Theil nehmen wollen, mögen sich ohne weitere Anmeldung nur an den bestimmten Tagen und Stunden mit ihren Waffen an der neuen Schule einfinden.

Anton Wolf,

ehemaliger Unteroffizier , jetzt Zugführer bei der 11. Compagnie.

Verantwortlicher Redacteur : Lippe. Druck der I. A. S t e i n'schen Buchdruckerei zu Wiesbaden.