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No. 14.

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Der Velksfrcund.

Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die e r st e.

S e u m e.

Wiesbaden. Samstag, Len 25. März

er

1848.

f Das neue Wahlgesetz.

Der vor uns liegende, von einem Ausschusse der nassauischen Deputirten-Versammlung bearbeitete Gesetz- vorschlag über die Wahl der Mitglieder der nassauischen Ständeversammlung geht von dem Grundprinzip aus, daß in Zukunft die Repräsentation des Landes ohne Unterschied bet Stände in Einer Kammer statt finden solle. Obwohl nun im Allgemeinen nach staatsrechtli­chen Prinzipien das Zweikammersystem (wenn die Mit­glieder beider Kammern von dem Volke gewählt wer­den, wie dieses in Belgien der Fall ist) vor dem Ein- kammersystem den Vorzug verdienen möchte, so scheinen doch überwiegende Gründe vorznliegcn, in einem kleinen Staate, wie das Herzogthum Nassau ist, und bei der bevorstehenden Umwandlung des deutschen Bundes in einem mit einer' kräftigen Eentralverwatruug auSgcrüste- ten Bundesstaat, dem einfacheren System zu huldigen, Da es wohl kaum zu bezweifeln ist, daß der vorliegende Vorschlag zur Einführung des Einkammersystems beider ferneren verfassungsmäßigen Berathung allgemeine Bil­ligung finden wird, so wird darnach die bisherige erste Kammer des Herzogthums (bie Herrenbank) in ihrer dermaligcn Gestalt für die Zukunft aufhören.

Das neue Wahlgesetz selbst mit der daran sich an­knüpfenden Modifikation der Verfassung, muß, wie sich von selbst versteht, in derselben Weise berathen werden, wie dieses bei allen anderen Gesetzen nach dem in Kraft stehenden Konstitutionsedikt vom 72 September 1814 vorgcschriebcn ist, und es beruht nicht nur auf Miß­verständnissen, wenn sich hin und wieder mißbilligende Stimmen darüber haben vernehmen lassen, daß auch die erste Kammer des Herzogthums versammelt sei und Sitzungen halte, da doch in der landesherrlichen Pro­klamation vom 5. März die sofortige Einberufung der zweiten Kammer lediglich zur Entwerfung eines neuen Wahlgesetzes verheißen worden sey Das Konstitutions- edikt vom/2 September 1814 besagt ausdrücklich, daß die Landstänbe des Herzogthums auö Mitgliedern der Herrenbank und Landesdeputirten, welche in abgesonder­ten Sitzungen sich versammeln, zusammengesetzt sey, unb dasselbe Gesetz laßt eine separate Berathung der Regie­rung mit einer einzelnen Ständeabtheilung in keiner Weise zu. Die Proklamation vom 5. März hatte aber nicht die Absicht, die bestehende Konstitution vom Jahre 1814 auszuheben oder zu verletzen, sondern dieselbe zu kräftigen und zu befestigen, wonach denn auch die sofor­tige Vereidigung deö Militärs auf die Verfassung und die Beseitigung aller Beengungen der verfas­sungsmäßig bestehenden Religionsfreiheit zugesichert wurde. Hiernach mußte konstitutionsmäßig neben der zweiten Kammer, welche sich zusolgc der Proklamation vom 5. März mit der Berathung des Entwurfes eines

neuen Wahlgesetzes zu beschäftigen hat, auch die erste Kammer einberufen und versammelt werden; dieselbe kaun aber, da der gegenwärtige Landtag nur für die Erledigung der Wahlgesetzfrage berufen ist, erst dann thätig werden , wenn ihr der Entwurf der neuen Wahl- ordnung zur Berathung mitgetheilt sein wird. Da die Herrenbank bereits in ihrer Abresse auf die landesherr­liche Eröffnungsrede dem Inhalte der Proklamation vom 5. März in allen Punkten beigetreten ist, so werden von derselben Schwierigkeiten gegen die beabsichtigten Verfassungsvcrändcrungcn, welche der Intention des Fürsten und den allgemeinen Volkswünschcn entsprechen, voraussichtlich nicht erhoben werden. Im klebrigen aber liegt im höchsten Grade im Interesse aller derjenigen, welche der durch die landesherrliche Proklamation vom 5. März theils bereits geschaffenen, theils in Aussicht gestellten neuen Ordnung der Dinge treu ergeben sind, daß die neuen Institutionen auf verfassungsmä­ßigem Wege ins Leben treten und dadurch eine sichere Basis und eine feste Stütze gegen jeden künftigen An­griff erlangen.

Die Folgen der Gewerbefreiheit und un­beschränkten Theilbarkeit des Grund­eigenthums.

(Fortsetzung.)

Wenn wir, nach allem Gesagten, auch wünschen müssen, daß man in Staaten, in welchen noch Zünfte bestehen und die Höfe des Landmanns noch nicht un­beschränkt theilbar sind, mit der Auflösung dieser Baude, welche mehr schützend als hemmend wirken, äußerst be­hutsam zu Werke gehe, so werden wir doch finden, daß auch da, wo sie bereits aufgelöst sind unb die günstigen, so wie die nachtheiligen Folgen sich zu zeigen anfan- gen, die Ansprüche der Industrie und Humanität sich ausgleichen lassen werden, ohne deßhalb gewaltsame Maaßregeln ergreifen, oder die Eigen thumsrechte der Staatsangehörigen beschränken, oder die so gefürchteten unb in der That gar nicht zu Staude zu bringenden rückgängigen Bewegungen versuchen zu müssen.

Wird in den Schulen mehr erzogen als unterrichtet, mehr unterrichtet als abgerichtet, mehr gedacht als ge­lernt und mehr gesprochen als gelesen, so werden mehr denkende selbstständige Männer und wenigertaugliche Subjekte" erzogen werden.

Wird möglichst Vielen Gelegenheit gegeben die Grund­lagen ihres künftigen Gewerbes genau und vollständig kennen zu lernen, ohne ihnen doch daö eigene werk- thätige Angreifen, die Handarbeit, zu verleiden, so wer­den viele denkende Männer unter dem Volke erwachen, die nichts anderes als Gewerbsleute und Bauersleute