Dreses Blatt erscheint/ Montags ausgenommen, täglich, und kostet jährlich 6 fl. Bei allen Postämtern so wie in der Stein'schen Buchdruckerei zu Wiesbaden werden Bestellungen hierauf angenommen.
No. 14.
Anzeigen aller Art werden in diesem Blatte ausgenommen und kostet die Zeile (Petitschrift) 4 Er. - Größere Schrift wird nach dem Verhältnisse des einzunehmenden Raumes berechnet.
Der Velksfrcund.
Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die e r st e.
S e u m e.
Wiesbaden. Samstag, Len 25. März
er
1848.
f Das neue Wahlgesetz.
Der vor uns liegende, von einem Ausschusse der nassauischen Deputirten-Versammlung bearbeitete Gesetz- vorschlag über die Wahl der Mitglieder der nassauischen Ständeversammlung geht von dem Grundprinzip aus, daß in Zukunft die Repräsentation des Landes ohne Unterschied bet Stände in Einer Kammer statt finden solle. Obwohl nun im Allgemeinen nach staatsrechtlichen Prinzipien das Zweikammersystem (wenn die Mitglieder beider Kammern von dem Volke gewählt werden, wie dieses in Belgien der Fall ist) vor dem Ein- kammersystem den Vorzug verdienen möchte, so scheinen doch überwiegende Gründe vorznliegcn, in einem kleinen Staate, wie das Herzogthum Nassau ist, und bei der bevorstehenden Umwandlung des deutschen Bundes in einem mit einer' kräftigen Eentralverwatruug auSgcrüste- ten Bundesstaat, dem einfacheren System zu huldigen, Da es wohl kaum zu bezweifeln ist, daß der vorliegende Vorschlag zur Einführung des Einkammersystems beider ferneren verfassungsmäßigen Berathung allgemeine Billigung finden wird, so wird darnach die bisherige erste Kammer des Herzogthums (bie Herrenbank) in ihrer dermaligcn Gestalt für die Zukunft aufhören.
Das neue Wahlgesetz selbst mit der daran sich anknüpfenden Modifikation der Verfassung, muß, wie sich von selbst versteht, in derselben Weise berathen werden, wie dieses bei allen anderen Gesetzen nach dem in Kraft stehenden Konstitutionsedikt vom 72 September 1814 vorgcschriebcn ist, und es beruht nicht nur auf Mißverständnissen, wenn sich hin und wieder mißbilligende Stimmen darüber haben vernehmen lassen, daß auch die erste Kammer des Herzogthums versammelt sei und Sitzungen halte, da doch in der landesherrlichen Proklamation vom 5. März die sofortige Einberufung der zweiten Kammer lediglich zur Entwerfung eines neuen Wahlgesetzes verheißen worden sey Das Konstitutions- edikt vom ‘/2 September 1814 besagt ausdrücklich, daß die Landstänbe des Herzogthums auö Mitgliedern der Herrenbank und Landesdeputirten, welche in abgesonderten Sitzungen sich versammeln, zusammengesetzt sey, unb dasselbe Gesetz laßt eine separate Berathung der Regierung mit einer einzelnen Ständeabtheilung in keiner Weise zu. Die Proklamation vom 5. März hatte aber nicht die Absicht, die bestehende Konstitution vom Jahre 1814 auszuheben oder zu verletzen, sondern dieselbe zu kräftigen und zu befestigen, wonach denn auch die sofortige Vereidigung deö Militärs auf die Verfassung und die Beseitigung aller Beengungen der verfassungsmäßig bestehenden Religionsfreiheit zugesichert wurde. Hiernach mußte konstitutionsmäßig neben der zweiten Kammer, welche sich zusolgc der Proklamation vom 5. März mit der Berathung des Entwurfes eines
neuen Wahlgesetzes zu beschäftigen hat, auch die erste Kammer einberufen und versammelt werden; dieselbe kaun aber, da der gegenwärtige Landtag nur für die Erledigung der Wahlgesetzfrage berufen ist, erst dann thätig werden , wenn ihr der Entwurf der neuen Wahl- ordnung zur Berathung mitgetheilt sein wird. Da die Herrenbank bereits in ihrer Abresse auf die landesherrliche Eröffnungsrede dem Inhalte der Proklamation vom 5. März in allen Punkten beigetreten ist, so werden von derselben Schwierigkeiten gegen die beabsichtigten Verfassungsvcrändcrungcn, welche der Intention des Fürsten und den allgemeinen Volkswünschcn entsprechen, voraussichtlich nicht erhoben werden. Im klebrigen aber liegt eö im höchsten Grade im Interesse aller derjenigen, welche der durch die landesherrliche Proklamation vom 5. März theils bereits geschaffenen, theils in Aussicht gestellten neuen Ordnung der Dinge treu ergeben sind, daß die neuen Institutionen auf verfassungsmäßigem Wege ins Leben treten und dadurch eine sichere Basis und eine feste Stütze gegen jeden künftigen Angriff erlangen.
Die Folgen der Gewerbefreiheit und unbeschränkten Theilbarkeit des Grundeigenthums.
(Fortsetzung.)
Wenn wir, nach allem Gesagten, auch wünschen müssen, daß man in Staaten, in welchen noch Zünfte bestehen und die Höfe des Landmanns noch nicht unbeschränkt theilbar sind, mit der Auflösung dieser Baude, welche mehr schützend als hemmend wirken, äußerst behutsam zu Werke gehe, so werden wir doch finden, daß auch da, wo sie bereits aufgelöst sind unb die günstigen, so wie die nachtheiligen Folgen sich zu zeigen anfan- gen, die Ansprüche der Industrie und Humanität sich ausgleichen lassen werden, ohne deßhalb gewaltsame Maaßregeln ergreifen, oder die Eigen thumsrechte der Staatsangehörigen beschränken, oder die so gefürchteten unb in der That gar nicht zu Staude zu bringenden rückgängigen Bewegungen versuchen zu müssen.
Wird in den Schulen mehr erzogen als unterrichtet, mehr unterrichtet als abgerichtet, mehr gedacht als gelernt und mehr gesprochen als gelesen, so werden mehr denkende selbstständige Männer und weniger „taugliche Subjekte" erzogen werden.
Wird möglichst Vielen Gelegenheit gegeben die Grundlagen ihres künftigen Gewerbes genau und vollständig kennen zu lernen, ohne ihnen doch daö eigene werk- thätige Angreifen, die Handarbeit, zu verleiden, so werden viele denkende Männer unter dem Volke erwachen, die nichts anderes als Gewerbsleute und Bauersleute