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No. 5.

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Der Velkssreund.

Sobald wir Deutschen eine Nation sind, sind wir die e r st e.

Seu m e.

Wiesbaden. Mittwoch, den 15. Mârz 1848.

Deutschland.

Wiesbaden. (Schluß des landesherrlichen Edikts über die vorläufige Organisation der Volkswehr.)

8. 15. Die Wehrmänner jeden Orts führen eine Fahne, auf welcher der Namen des Orts angebracht ist. Der Fahnenträger wird von allen Wehrmännern des Orts gewählt.

§. 16. Zur Leitung der Wahlen wird von den Wehrmännern ein Ausschuß gewählt.

8. 17. Die Abstimmung wird von zwei Drittheilen der Wahlberechtigten gültig vorgenommen und durch Erschlossene die Namen der Gewählten enthaltende Stimmzettel bewirkt, wobei der als gewählt zu betrach­ten ist, welcher eine Stimme mehr für sich hat, als die Hälfte der Zahl Aller, welche gestimmt haben. Hat einer diese Stimmenmehrheit, so wird eine zweite Wahl oorgenommen und crgiebt sich auch hierbei keine solche Majorität, so wird bei der vorzunehmenden dritten Wahl der als gewählt betrachtet, welcher die meisten Stimmen für sich hat.

§ 18. Die Annahme einer Wahl kann nur aus er­heblichen Gründen, worüber der Wahlausschuß zu ent­scheiden hat, abgclehnt werden.

Ol9. Die Volkswehr trägt zur Auszeichnung an er Kopfbedeckung die deutsche Nationalcocarde mit ei­ner Bandschleife von den Landesfarben. Die Offiziere tragen Schärpen.

§. 20. Die Bewaffnung der Wehrmänner besteht entweder in einer Muskete mit Bajonnet und Patron­tasche oder einem Jagdgewehre oder, wo es zu deren Anschaffung an Mitteln fehlt, in Piken; für die Zug­führer und Führer außerdem noch in einem Seiten­gewehre ; die Officiere tragen Säbel.

In Orten, wo bereits Schützen-Compagnieen beste­hen, werden diese in ihrem dermaligen Bestände, jedoch tut den der Wehrmannschaft zu Grunde liegenden Ein- theilungen, als besondere Abtheilung der Volkswehr ein- berleibt.

8. 21. Die Wehrmänner stellen sich die Waffen aus eignem Vermögen.

Denjenigen, welche nach dem Erkenntniß sämmtlicher Wehrmänner ihrer Compagnie die Kosten der Bewaff­nung nicht bestreiten können, werden die Waffen sobald wie möglich aus öffentlichen Mitteln angeschafft.

§. 22. Auf das Signal haben alle Wehrmänner an dem zu diesem Zwecke vorausbestimmten Sammelplätze zu erscheinen. Bei Feuersgefahr sind die zur Feuerlösch­oder Rettungsmannschaft gehörenden Wehrmänner vom Erscheinen bei der Wehrmannschaft befreit.

§. 23. Die Volkswehr darf sich ohne Befehl ihrer Anführer nicht bewaffnet versammeln.

8. 24. Der gewöhnliche Dienst, namentlich bei Wachen, Streifzügen rc. geschieht in der Reihenfolge.

8. 25. Die Wehrmänner, welche öffentliche Stellen bekleiden, sind, soweit cs der Dienst der Volkswehr er­laubt und die Versehung ihrer Amtsverrichtung es er­fordert, auf ihr Ansuchen von dem Dienste zu beur­lauben.

8 26 Während des Dienstes und zu den Zwecken desselben ist jeder Wehrmann seinen Oberen den pünkt­lichsten Gehorsam zu leisten verpflichtet.

8. 27. Vorschriften über die Disciplin erlassen die Offiziere der Volkswehr unter der Mitwirkung eines von allen Wehrmännern des Ortö jeder Com­pagnie erwählten Ausschusses, welcher auS zwei Mit­gliedern gebildet wird.

8. 28. Die Dienststrafen dürfen Geldbußen von 5 fl. und Freiheitsstrafen von 3 Tagen nicht übersteigen.

Außerdem werden als Dienststrasen einfacher und öf­fentlicher Verweis und Ausstoßung aus der Reihe der Wehrmänner von einem Gerichte erkannt, welches aus dem Befehlshaber, einem Offizier, einem Zugführer oder Führer und einem Wehrmann von jeder Com­pagnie gebildet wird und niemals aus weniger als 9 Mitgliedern besteht; diese werden nebst einem Stell­vertreter für jeden, im Voraus von sämmtlichen' Wehr- männern des Orts gewählt.

Die Geldstrafen fließen in die Gemeindecassen.

8. 29. Von dem Ausspruche dieses Gerichts auf Aus­stoßung findet ein Antrag auf Abänderung statt, wel-