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]Vro- 2A7. Wiesbaden, Montag 25. December 18^8.
Bestellungen auf die Nassauische Zeitung, welche auch vom 1. Januar 1849 an täglich erscheint, wöchentlich 6 Mal, uns bei Ler Expedition nur 1 fl. 15 kr. bei allen Postamtalten im Herzogtum nur 1 fl. 30fr. inclusive des Postporto kostet, bitten wir schleunig ju machen bei dem zunächst gelegenen Postamt oder tirect bei der Expedition in Wiesbaden.
Programm und Einladung zum Abonnement.
Die Nassauische Zeitu-ng wird auch im kommenden Jahre ihre bisherige Tendenz verfolgen und, ihrem ersten Programm getreu, an dem Banner der c o nst i tut i o nell en Monarchie und des Fortschritts auf der Grundlage der gesetzlichen Freiheit und der Ordnung unerschütterlich festhalten. — Die Freiheit der einzelnen deutschen Staaten muß gekrönt und geschirmt werden durch eine deutsche Bundesgewalt, welche nach gleichen Grundsätzen zusammengesetzt ist, welche ein erbliches Oberhaupt an ihrer Spitze, ein verantwortliches Ministerium an der Seite und ein freigewähltes Parlament jur Grundlage hat und einen unabhängigen Gerichtshof ein- iktzt, welcher über die Streitigkeiten des öffentlichen deutschen Rechts entscheidet und dessen Mitglieder unabsetzbar sind. — Diese Grundsätze sollen das Danner sein, unter welchem wir streiten. Den Zuständen Nassau's, den Berathungen uwseres La ndtag s werden wir ferner einen großenTheil unserer Spalten widmen. — Gerecht und wahrhaftig, werden wir keinem Partheiinteresse dienen und nur der Wahrheit die Ehre geben, sowohl nach Unten als Oben.
Die N. Zeitung kostet vom 1. Januar bei der Expedition nur 1 fl. 15 kr. vierteljährlich, bei allen Postanstalten im Umkreise des Herzogthums nur 1 fl. 30 kr. vierteljährlich; sie ist die billigste der Zeitungen Nassau's. Wir bitten, die Bestellungen schleunigst zu machen bei dem zunächst gelegenen Post-Amte.
Redaktion und Expedrtron der Nassauischen Zeitung.
Nassauisches.
Ueber die Einkommen- und Kapitalsteuer.
p Zu den tadelnSwerthen Beschlüssen der Kammer gehört auch der über Kapital- und Einkommensteuer, indem sie demselben mit dem Entwurf zu einem solchen unpolitschen, unfreisinnigen und unausführbaren Gesetze entgegenkam. D-e Kammer selbst hatte in ihrer Sitzung vom 12. Dezember beschlossen, diesen Gegenstand einer nochmaligen Berathung zu unterziehen, und so wollen wir diesen Gegenstand, so wie dasjenige, was bisher darüber geschrieben worden, nochmals in Kürze prüfen.
Wir haben bereits in diesen Blattern Nr.
190 und 208 dargethan, daß diese Steuer ungerecht, unpolitisch und unausführbar ist. (Außerdem wurde auch bereits von einem Korrespondenten unserer Zeitung in Nr. 1 a0 — 1 a4 das Verwerfliche dieser Besteurungsart nachzuweilen versucht.^
Trotz unserer klaren Darstellung scheinen wir aber zu
weilen mißverstanden worden zu sein, namentlich von unserm Korrespondenten von der Weil; abgesehen davon, daß die Bezeichnung Klagen für unsere gegen diese Steuern vor- gebeachten Gründe unpassend ist; er sagt: „Sonder-Interessen müssen dem allgemeinen Wohle und den Pflichten der Gerechtigkeit weichen." Wir geben dieses vollkommen zu; aber folgt hieraus, daß eine Einkommen- und Kapitalsteuer einzuführen sei?! Wir haben gegentheils gerade behauptet und ausgeführt, daß diese Steuern nicht allein ungerecht, sondern daß sie auch für das allgemeine Wohl schädlich seien; unser Korrespondent hätte daher zuerst den Beweis zu führen suchen müssen, daß diese Steuern gerecht und dem öffentlichen Interesse entsprechend seien. Namentlich läßt sich die Kapital- steuer auf einer gleichmäßigen Grundlage nicht durchführen, da ein Kapital nur ein ideales Gut ist.
Nehmen wir nun die eine Frage: Soll der Kapitalist das Recht haben, seine Schulden an den Kapitalien abzuziehen oder nicht? Die Kammer hat sich dahin entschieden, daß dieses nicht geschehen dürfe. Aber dieses kann zu den größten Härten führen. Jemand, der selbst viele Schulden halte, aber auf Bitten seiner Gläubiger nachsichtig gewesen wäre, könnte einen sehr großen Theil seines Einkommens steuern müssen. Setzen wir nun den Fall, A bade an dem B 50,000 fl. zu fordern, aber an den C 40,000 fl. zu bezahlen, so hätte jetzt A die Renten von 50,000 fl. zu versteuern, welches für ein Vermögen von 10,000 fl. eine übermäßige Steuer sein würde; er würde von 500 fl. Ren- len nunmehr 93 fl. 20 kr. jährlich Steuer zu entrichten haben. Trifft aber A mit C die Uebereinkunft, daß Ersterer an Letzteren diese 40,000 fl. von B abiritt, dagegen Bürge verbleibt, so würde er, wiewohl materiell das Verhältniß ganz dasselbe geblieben ist, nur noch die Renten von 10,000 fl. Kapital zu versteuern, also nur 16 fl. 40 fr. von 500 fl. jährlich zu geben haben. Nimmt man aber an, daß der Kapitalist das Recht habe, abzuzichen, so wird der Kapitalist, welcher 100,000 fl. Kapitalien besitzt und nun sehr bedeutende liegende Güter erbt, worauf eben so viel oder noch mehr Schulden haften, auf einmal von Bezahlung der Kapitalsteuer frei werden.
Schluß folgt.
* Ueber Organisation der Lokalstaatsverwaltung.
(Schluß.)
Amtsprakticanten sind diejenigen Amtsangestellten, welche noch nicht das zweite Examen gemacht haben. Zweckmäßig ist es, wenn sie zuerst Processe über fünfzig Gulden führen dann über zwanzig Gulden, sie erhalten dadurch die für mündliche Proceßdireclion nöthige Umsicht. In gleicher Weise werden sie zweckmäßig erst im Criminal, bann im Polizei- untersuchungöverfahren eingeführt.