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den Tod ausgeschiedenen Vorsitzenden von Auerswald. Das Ergebniß der von Mitgliedern der Reichsversamm­lung veranstalteten Geldsammlung für die Hinterbliebenen der am 18. September gefallenen Militârpersoncn wird verlesen. Die eingegangene Geldsumme beträgt bis jetzt 518 fi 6 kr. Stavenhagen kündigt Namens des Wehrausschusses die Vorlage eines Entwurfs an, das Gesetz für die Organisation der allgemeinen deutschen Volkswehr betreffend. Der Präsident verliest einen An­trag Sckaffraths, Blums und Genossen, auf Anklageer­hebung gegen die Reichsminister v. Schmerling und R. Mohl. Die Begründung des Antrags, in dessen Einlei­tung die genannten Reichsminister der Ueberschreitung und des Mißbrauchs ihrer Amtsgewalt und der Anmaßung von der freien Stadt Frankfurt und der Nationaloer­sammlung ausschließlich zustehenden Rechten, hinsichtlich der von ihnen während des obwaltenden -Belagerungszu­standes, besonders hinsichtlich der Unterdrückung der von einem Theil der Versammlung beschlossenen Leichenfeier der am 18. Sept, gefallenen Civilpersonen ergriffenen Maßregeln, beschuldigt werden, wird nicht für dringlich erkannt, und sofort an den Gesetzgebungsausschuß verwie- sen. Ein Antrag Nauwerks:Die Nationalversammlung fordert die Versammlung der preußischen Volksvertreter auf, int Kampfe der Volkssouveränität zu verharren, mit Zusicherung des kräftigsten Beistandes von ihrer Seite»; ein Antrag Eisenmanns: »Die Nationalversammlung fordert den Ausschuß für die Centralgewalt auf, binnen drei Tagen über einen demselben zugewiesenen Antrag, das Verhältniß Oesterreichs zu Deutschland betreffend, Bericht zu erstatten»; ein Antrag Wesendonk'sauf Anwendung dbs rheinischen Gerichtsverfahrens bei Abur- thcilung der in Folge der Ereignisse vom 18. September Jnhaftirten", diese sämmtlichen drei Anträge werden zur Begründung für unzulässig erkannt. Eine Interpellation Zimmermann's aus Spandau an das Reichsministe- rium wird ohne nähere Inhaltsangabe angezeigt und de­ren Verlesung auf die nächste Sitzung anberaumt. Künß- berg interpellirt den Verfassungsausschuß wegen einer von diesem letztem ertheilten Zusage, den Bericht über den Entwurf des Kapitels über die Reichsgewalt anlan­gend. v. Soiron als Vorsitzender des interpellirtcn Ausschusses erklärt, daß die seitherigen langen Verhand­lungen über die schleswig-holsteinische Frage eine frühere Vorlage des Entwurfs unmöglich gemacht hätten, daß dieselbe nun aber mit dem Entwürfe des Kapitels über das Reichsgericht, vereint mit jenem über den Umfang und die Bedeutung des Reichs, innerhalb acht Tagen voraussichtlich erfolgen werde. Wizard ist anderer Mei­nung und glaubt, daß die versprochenen Entwürfe erst nach vier Wochen eingebracht werden könnten. Beseler hält nach seiner Kenntniß der Sache die von L. Sniron an­gegebene Frist für die wahrscheinlichere.

Rcichsmin. v. Schmerling beantwortet eine in der letzten Sitzung von dem Slrg^WeteF'lB^ Relchsministerinm geffellfe Interpellation (m wie weit der Belagerungszustand in der freien Stadt Frankfurt auf die Abgeordneten der Nationalversammlung sich er­strecke und warum diese Maßregel überhaupt verfügt worden sei?) in folgender Weise: Der Belagerungö- zuständ erstrecke sich,'da noch kein besonderes Gesetz der Nationalversammlung in dieser Beziehung vorhanden, auf deren Mitglieder in gleicher Weise, wie auf sämmt­liche übrigen Bewohner der freien Stadt Frankfurt.

Vogt. Das ist eine Schmach! Herr Präsident, rufen Sie mich deßhalb zur Ordnung; eine Schmach ist's! Große Unruhe auf der Linken und wiederholt der Ruf: Infamie, Schmach, Pfui!

Der Reichsminister v. Schmerling fährt fort: Dennoch sei das Reichsministerium der Ansicht gewesen, daß nach allgemeinen parlamentarischen Gebrauche die Znhaftirung eines Abgeordneten nur mit Zustimmung des Hauses stattsinden solle. (Beruhigung auf der Lin­ken.) Was den Belagerungszustand überhaupt anlange, so habe das Reichsministerium solchen zum Schutze der Versammlung und zur Erhaltung der Ruhe der Stadt verfügt und werde denselben so lange aufrecht erhalten, als es diese Maßregel nach Pflicht und Verantwortlich­keit für angemessen finden werde. (Unruhe.)

Venedey stellt nach gegebener ministerieller Erklä­rung den Antrag:Die Nationalversammlung beschließt, das Reichsministerium zur Aufhebung des Belagerungs­zustandes in der freien Stadt Frankfurt zur veranlassen." Bei der Entscheidung über die Begründung der Dring­lichkeit dieses Antrag verlangt Venedey namentliche Ab­stimmung. Ueber die Zulässigkeit dieses Verlangens erhebt sich mehrfacher Widerspruch.

Nachdem Wesendonck und Riesser das Sach- verhältniß mit Hindeutung auf die Geschäftsordnung sestgestellt haben, wird die namentliche Abstimmung vor-' genommen, als deren Ergebniß die Verwerfung des Venedey'schen Antrags mit 277 gegen 131 Stimmen sich herausstellt.

Es wird nach der Tagesordnung zur Abstimmung über §. 18 geschritten.

M. Mohl will dieselbe erst nach Abstimmung über §.19 vorgenommen wissen. Ueber die Fragestellung sprechennoch Waitz, als Berichterstatter, Goltz, Paur aus Neisse und Löw auh Posen.

Das Resultat der Abstimmung ist die Annahme des Minoritätserachtens des Ausschusses für das Schul­wesen: §. 18.Unterricht zu ertheilen, so wie Unter­richts- und Erziehungsanstalten zu gründen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine moralische und wissen­schaftliche, resp, technische Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat."

Die Berathung über §. 19 wird vorgenommen, welcher im Verfassungsentwurfe folgendermaßen lautet:

Für den Unterricht in Volksschulen und niedern Ge- werbsschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Uebemittelten soll auf allen öffentlichen Bildungsanstalten freier Unter­richt gewährt werden."

Knoodt aus Bonn wirft einen Rückblick auf das Verhältniß der Kirche zum Staate, um hieran seine Ansicht über die Stellung der Volksschule zu knüpfen. Diese Abschweifung, wie auch seine Kritik einer frühern Reke Vogt's, veranlaßt den vielfachen Ruf: zur Sache! Auch der Präsident mahnt den Redner, an Artikel 4 sich zu halten. In dieser Beziehung stimmt Knoodt für alle jene Anträge, welche den Gemeinten ein Recht bet ver Ordnung ihrer Schulangelegenheiten einräumen. Werde die Schule Staatsdomäne, so müßten entweder Unteroffiziere oder Demagogen als Schulmeister auge- stellt werden. Tyrannei sei es, die Eltern zwingen zu wollen, ihre Kinder in Unterrichtöanftalien zu schicken, worin die Sitte mit Füßen getreten werde. Die He­bung d.s Volkslebens und die Verklärung der alten Sitte, nicht aber die Ausübung einer Schulmeisterherr- schaft von oben herab, dies sei die Aufgabe der Schule. Darum müsse auch die Gesammlknltnr des Volkes mit ihren Verschiedenheiten in die Schule ausgenommen werden. Verlraue das Volk seinen Geistlichen, so dürften auch diese von den Angelegenheiten des Schulwesens nicht um des Vorwandes willen ausgeschlossen werden, weil sie eben Geistliche seien.

3i ü m e 11 ii aus Württemberg vertheidigt den von ihm milunlerzeichneten Minoritälsantrag des Ausschusses für Schulwegen und Volkserziehung:Der deutschen Jugend wird das Recht aus Bildung und Unterricht durch genügende öffentliche Anstalten gesichert. Der Staat leitet dieselben durch besondere Behörden und übl du Aussicht über das gesummte Unterrichtsweseu. Die öffentlichen Lehrer haben die Siechte der Staatsdiener. Für den Uiuerricht in Volksschulen wird sein Schulgeld bezahlt. Armenschulen finden nicht statt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Bltdungsanstalten freier Unter­richt gewährt werden." Die Trennung der Schule von der Kirche bezeichnet der Redner als ein abstraktes Princip, welches in die Wirklichkeit nicht lange. Wohl solle der Kirche die Herrschaft über die Schule genom­men, nicht aber ihre Mitwirkung in der Volkserziehung ausgeschlossen werden. Weder den Eltern noch den Gemeinden, weder der Schule noch dem Staate dürfe die Schule ausschließlich übertragen werden; dem letz- tern jedoch steht das Recht der Beaufsichtigung uns Gesetzgebung im Erziehungswesen zu.

Der Schliiß der Diskussion über §. 19 wird aus­gesprochen. Waitz, als Berichterstatter des Versas- sungsauöschusses, und Paur aus Neisse, als Bericht­erstatter des Ausschusses für Schulwesen, ergreifen das Wort, um die Anträge ihrer Kommissionen der Ver­sammlung zu empfehlen. Letzterer macht auf eine Stelle in der Rede des Abgeordneten Höffmänn aus Luvwigs- burg aufmerksam, welche die gehmitfame Trennung der Schule vom Staate durch die Gemeinden wolle, und bringt damit die Erinnerung an diezwischen dem Fürst­bischof von Breslau und der preußischen Regierung staugehabte Differenz in Schulsragen in Verbindung, um die Ansichten jenes Redners und seiner Genossen ins Klare zu setzen. (Beifall.)

Haßler aue lUm verlangt namentliche Abstimmung in der Frage über die Trennung der Schule von der Kirche.

Bei der Anfrage des Präsidenten : ob die Verstimm lung auf die Diskussion d o §. 20 (Es steht Jedem frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben anszubilden, wie und wo er will) erhebt sich kein Mit­glied der Versammlung.

Die Sitzung wird um 3 Uhr geschlossen und die Abstimmung über sämmtliche Paragraphen der Art. 4 auf die Tagesordnung der morgentlichen Sitzung verlegt.

Frankfurt, 26. Sept. [86 Sitzung) 10% Uhr Vormittags. Nach der Erstattung eines Berichtes des Ausschusses für die Wahlen von Konstanz und Thiengen, und des damit verbundenen Antrags, daß die von der badischen Regierung verlangte Verhaftung des Abg. Peter (wegen Theilnahme an hochverrä- therischem Unternehmen) nach der jetzigen Sachlage nicht stattfinden solle, stellt Simon von Trier in der heutigen Sitzung der Reichsversammlung den Antrag: die Nationalversammlung beschließt, auf Grund eines Rundschreibens des dänischen Ministeriums, wonach dasselbe auf keine Modifieationrn des Malmoer Waffen- stillstandsvertrags einzugehen gedenkt, ihre am 16. d. beschlossene Einwilligung zu dem zu Malmoe abgeschlos­senen Waffenstillstand zurückzuziehen und die Wieder­ausnahme der Verhandlungen über diesen Gegenstand auf eine dir nächsten Tagesordnungen zu setzen." Die Begründung dieses Antrags wird nicht für zulässig er­achtet. Eine Interpellation Vogt's an das Reichs- Ministerium betrifft denselben Gegenstand, woran sich eine Interpellation Zimmermanns aus Spandau au- schließt, die, aus einer Reihe von Punkten bestehend, an das Reichs-Ministerium des Auswärtigen gerichtet ist. Reichsminister v. Schmerling beantwortet diese Interpellationen zum Theil. Die Beantwortung wei­terer Punkte geschieht nächsten Montag. Ebenso wird der Reichsminister R. Mohl eine Juterpellations Ma- reck's den Belagerungszustand der Stadt Frankfurt betreffend, nächsten Donnerstag erledigen.

Skassattisches.

D Kammer - Verhandlungen.

47. Sitzung.

Wiesbaden, 26. September.

Präsident: Anfangs Gcrgens, später Wirth. Reg.-Commifsare: Gieße, Bertram.

Nach der Eingabe der neu eingelanfencn Petitionen stellt Müller II. eine Anfrage an die Regierung, ob es wahr sei, daß in Höchst die Bürgerwehr entwaffnet wor­den sei, und daß man Gleiches in Königstein, Cronberg rc. beabsichtige.

Gieße erklärt, daß keineswegs die Bürgerwehr ent­waffnet worden sei oder entwaffnet werden würde. Wei­tere Auskunft müsse er sich übrigens Vorbehalten.

Es wird nun zur Berathung des Gemeindegefetzes ge­schritten.

Zweites Kapitel.

Von der Erwerbung des Bürgerrechts durch A u f n a h in e.

§. 9.

Dem Gemeinderath steht das Recht der Bürgerauf­nahme zu, nach Vorschrift dieses Gesetzes."

Der Ausschuß beantragt folgenden Zusatz:Gegen Verweigerung der Aufnahme steht vor dem Recours an die Staatsbehörde (§. 29.) dem Betroffenen noch die Berufung an den Bürgerausschutz resp, die Gemeindever­sammlung frei."

Raht stellt zu diesem Zusatz folgendes Amendement: Vor der Ertheilung einer abschlägigen Antwort ist die Genehmigung der Gemeindeversammlung resp. des Bür- gerausschuffès einzuholen."

Bei der Abstimmung wird der Antrag von Raht einstimmig verworfen und der des Ausschusses angenommen.

§. 10.

Die Vürgëraufnahme darf weder auf eine bestimmte Zeit, noch unter einer die gesetzlichen Rechte des Gemein­debürgers beschränkenden Bedingung ertheilt werden. Die beigefügte Beschränkung ist unwirksam."

Dieser Paragraph wird auf den Antrag des Aus­schusses ohne Aenderung angenommen.

8- 11.

Jeder Nassauische Staatsbürger hat das Recht, die bürgerliche Aufnahme in jeder Gemeinde des Herzogthums für sich, seine Ehefrau und seine der Gewalt nicht ent­lassenen Kinder zu verlangen, wenn er die persönlichen Eigenschaften besitzt und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt ste­henden Kinder erwerben das Heimathsrecht in einer Ge­meinde durch die Aufnahme des Ehemanns oder Vaters, verlieren aber das bisher in einer andern Gemeinde ihnen

Der Ausschuß beantragt dazu folgenden Zusatz:Der Wittwe eines Gemeindebürgers, welche Oberhaupt einer Familie ist, steht das nämliche Recht zu."

Dieser Zusatz wird angenommen.

8- 12.

Die persönlichen Eigenschaften sind:

1) die Volljährigkeit,

2) ein guter Leumund."

Dieser Paragraph wird ohne Aenderung angenommen. 8- 13.

Einen schlechten Leumund haben:

1) Alle, die durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe oder zu Dienst- enstetzung verurtheilt worden sind;

2) Alle, die in den letzten fünf Jahren, welche ihrer Aufnahme vorhergehen, ivegen Diebstahls und Be­trugs oder wegen Unterschlagung mit irgend einer geringen Strafe belegt worden sind;

3) Alle, welche zur Zeit der Anbringung ihres Ge­suchs in eine peinliche Untersuchung verwickelt sind;

4) Alle offenkundige schlechte Haushalter."

Der Ausschuß trägt auf Annahme dieses Paragra­phen an.

Zoll mann beantragt, stattFreiheitsstrafe" zu sez- zen:Zucht- oder Correctionsstrafe", um dadurch die wegen politischen Verbrechen oder Duelle Bestraften aus- zunehmen.

Großmann stellt dazu eine andere Fassung:Frei­heitsstrafe mit Ausnahme der wegen politischen Vergehen oder Duelle Bestraften."

Justi stellt dazu folgendes Amendement:mit Aus­nahme Derjenigen, welche wegen politischen Vergehen be­straft worden sind."

Die Amendements von Zollmann und Großmann werden verworfen und das von Justi angenommen.

Keim beantragt, einzuschaltenwegen Meineides".

Lawg beantragt, ebenso einzuschaltenwegen wieder­holten Felddiebstahls".

Beide Anträge werden angenommen.

8. 14. T

Der Nachsuchende hat das Zeugniß des guten Leumunds von dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde beizubringen, in welcher er sich in dem letzten Jahre vor Anbringung seines Gesuchs aufgehalten hat. Der Gemeinderath derje­nigen Gemeinde, in welcher die Aufnahme nachgesucht wird, kann die Beibringung dieses nachsehen, wenn der Nachsuchende kurze Zeit vor seinem Ansuchen mit guten Zeugnissen aus der Fremde zurückgekommen ist, oder wenn überall kein Verdacht eines bösen Leumunds vorliegt."

Dieser Paragraph wird nach dem Antrag des Aus­schusses ohne Aenderung angenommen.

8. 15.

Auch denjenigen Personen, welche unter Curatel g^