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Beselcr ist für die Dringlichkeit auch des zweiten Punktes.

Rvveaur. Nach diesen wichtigen Ereignissen wird es Jedem schwer fallen, mit der bei diesem Anträge erforderlichen Ruhe zu debattiern und zu urtheilen. Der gestrige Angriff war gegen die Versammlung gerichtet und die Maßregeln waren nothwendig. Lassen wir die vorliegenden Anträge den üblichen Gang ^ehen. Durch Ihre Ruhe bei diesen wichtigen Ereignissen wird die Versammlung nach außen Bewunderung erregen.

v. Vincke ist für die Dringlichkeitsbegründng. In diesem Augenblicke handle es sich nicht nur um die Ehre, sondern auch um die Existenz Deutschlands. Rom habe in gefahrvollen Zeiten eine noch größere Autorität als jene, die dem Reichsministerium gegeben werden solle, in die Hand Einzelner gelegt: videant consules etc.

Schaffrath bezeichnet die Anträge Zachariä's als überflüssig und »«nöthig; auch ohne sie habe das Reichs- ministcrinm die Pflicht, die erforderlichen Maßregeln zu treffen; die Beschlüsse der Versammlung könnten seine Competenz nicht erhöhen. Am wenigsten dürfe aber ein Vertrauensvotum ausgesprochen werden, ohne zu wissen,

wofür man dasselbe ausspreche.

Die Verhandlung über die Dringlichkeitsfrage wird geschlossen.

Eisenmann erkennt in dem Aufruhr einen Angriff gegen die Nationalversammlung und hebt hervor, wie schon an den beiden vorhergehenden Tagen von ehren- werthen Mitgliedern der Buken dieses Hauses, insbe­sondere durch den Abgeordneten Heutges, Alles auf- geboten worden sei, das Volk von ungesetzlichen Hand­lungen abzuhalten. Der Redner stimmt gegen ein dem Reichsministerium zu ertheilendes Vertrauensvotum, welches erst daun am rechten Platze sei, wenn das Mi­nisterium an die Nationalversammlung die Erklärung abgegeben habe, daß in Folge der Ereignisse den streng gesetzlichen Boden verlassen müsse und zu ern­sterem Einschreiten sich gezwungen sehe.

Der provisorische Kriegsminister v. Peucker thut einiger Bürger Sachsenhausens Erwähnung, welche das Ausrichten von Barrikaden in der Nähe der Wohnung des Redners verhindert und mit Entreißung einer rothen Fahne aus den Händen aufrührerischer fremder Arbeiter eine musterhafte Ordnung in Sachsenhausen aufrecht erhalten haben.

Der Präsident verliest einen Verbesserungöantrag zum zweiten Theile des Zachariäischen Antrags, worin Schaffrath die Hinzufügung des WortesFreiheit" zu dem WorteEinheit" verlangt.

Jordan aus Berlin schlägt vor, die Deaatte zu verlassen und die Abstimmung vorzunehmen.

Schneer, welcher namentliche Abstimmung ver­langte, zieht seinen deßfallfigen Antrag wieder zurück.

Rosier aus L?e!s dKnirugr die Hniznfugnng ves WortesMäßigung" zu dem WorteHingebung" im

dritten Theile des von Zachariä gestellten Antrags.

Zachariä erklärt, daß er mit Freuden die Auf­nahme jener Verbesserungen in seinen Antrag wolle.

Bei der Frage auf namentliche Abstimmung herrscht auf der Rechten große Unruhe, weßhalb der Präsident diesen Theil der Versammlung zur Mäßigung ermahnt.

Mit Hinweisung auf die gegen einzelne Mitglieder der Versammlung gerichteten Drohungen hält Jordan aus Berlin eine namentliche Abstimmung für die Person der Mitglieder gefährlich.

Hentges aus Heilbronn bestreitet die Ansicht Jor­dans und fordert die Mitglieder der Versammlung auf, sich als Männer zu zeigen.

Falatti von Tübingen spricht die Ansicht des Reichs- ministeriumS dahin aus, daß dasselbe nicht durch na­mentliche Abstimmung, wohl aber durch die moralische Kraft der Nationalversammlung unterstützt sein wolle.

Kerst aus Birnbaum verlangt die Zurücknahme des gegen die Rechte gerichteten Ordnungsrufs durch den Präsidenten. Letzterer erklärt, keinen Ordnungsruf ausgesprochen zu haben, und zieht seine deßfallsigc Mah­nung zurück.

Rösler aus OelS bemerkt, daß er den ersten An­trag mit Nein beantworte, werde eine namentliche Ab­stimmung vorgenommen oder nicht.

Der Antrag Zachariä's wird sofort nebst den ge­stellten Zusatzanträgen mit großer Majorität (die Linke erhebt sich nicht) zum Beschlusse erhoben und in Be­treff seines letzten Theiles sogleich vollzogen, indem die Versammlung sich erhebt, um den Reichstruppen den Dank des Vaterlandes auszudrücken.

Wi ga rd interpellirt den Ausschuß für Gesetzgebung wegen der Publikation der Reichsgesetze.

Fallat i beantwortet diese Interpellation dahin, daß die Abwesenheit des Abgeordneten Mittermaier die Vorlage des Berichtes über diesen Gegenstand verzö­gert habe.

Der Präsident verkündigt die Tagesordnung.

sei er beantragt den Schluß der heutigen Siz- welcher nach der Abstimmung hierüber und nach Mittheilung des Präsidenten über das zu Z(( vnnersiäg stattfindende Leichenbegängniß der a&Z '?1 «°, mm-as erfolg,. Md* fci »« Ä^ 8°"f-v-°g °»

Nassauisches. G Kammer - Verhandlnnqen

46. Sitzung. 3

Reglerungscommissäre: Bertram, Gieße

Nach Verlesung der neu eingelaufenen Petitionen trägt Justi eine Petition der Idsteiner Bürger vor, worin der Bericht des dortigen Amtmanns bei den Er­eignissen des 18. Juli als in vielen Punkten falsch und verläumderisch gegen die ordnungsliebenden und ruhigen Bürger von Idstein nachgewiesen wird.

Gergcns stellt mehrere Anfragen in Bezug auf gesetzwidrig vorgenommene Jagdverpachtungen in We­hen und Kriftel, worüber der Reg.-Com. Gieße Aus­kunft giebt.

Reg.-Comm. Bertram überreicht daraufeine Vor­lage der Regierung, dieErbauung einer Chaussee von Holzhausen über Catzeneünbogen nach Diez betref­fend. Die ganze angcfordcrte Summe beträgt unge­fähr 180,000 fl. Vorerst werden 4000 fl. zur Un­terstützung armer Bergleute für eine Wegstrecke bei Mittelfischbach gefordert. Diese Vorlage wird an den Ausschuß über Chausseebauten zur baldigen Berichter­stattung überwiesen.

Es wird nun zur Berathung des Gemcindegesetzcs übergegangen.

Sechstes Kapitel.

Von dem Gemeinderechuungswesen.

§. 70.

Der Gemeinderechner wird von dem Gemeinde- rath mit Zustimmung des Bürgerausschusses in den größeren Gemeinden, und mit Zustimmung der Ge- mciudeversammlung in den kleineren Gemeinden er­nannt und durch den Bürgermeister mittelst Haudge- löbnisseö verpflichtet."

Der Gemeiuderechuer ist für die richtige Erhebung der Einkünfte, so wie für Beobachtung der vorgeschrie­benen Ordnung in allen Ausgaben allein verant­wortlich."

Der Ausschuß beantragt folgende Zusätze: erstens hinterverpflichtet" zu setzenauf längere oder kür­zere Zeit," ferner am Ende des Paragraphender Gemeinderechner hat auf Verlangen eine Caution zu stellen."

Schmidt stellt ein Amendement, wonach der Ge­meinderath drei Männer vorschlagen und daraus die Gemeinde einen wählen soll, und zur Wahl von Wir­then und Krämern % der Stimmen nöthig ist.

Justi stellt folgendes Amendement:Der Ge- meindercchuer wird von der Gemeindeversammlung resp. Bürgerausschuß mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt."

Bei der Abstimmung werden die Amendements von Schmidt und Justi verworfen und das des Ausschusses angenommen.

§. 71.

Er erhält einen von dem Gemeinderath mit Zu­stimmung der Gemeinde resp, des Bnrgerausschuffes sestzusetzenden Gehalt, welcher auch in einer 24 Pro- mit betragenden Tantieme der Einnahme bestehen kann."

Für die Stellung der Gemeinderechnung wird ein dem Umfang derselben angemessener Betrag ausgewor­fen, für welchen er die Rechnung selbst zu stellen oder durch einen tauglichen Sachverständigen stellen zu lassen hat. Für Schreibmaterialien dürfen keine besondere Ansätze gemacht werden."

Der Ausschuß beantragt ein Minimum der Ein­nahme von 2 Procent festzusetzen und hinterBetrag" einzuschaltenvon dem Gemeinderath."

Bertram will ein Minimum von 1 Procent und ein Maximum von 4 Proc. bestimmt haben.

Keim beantragt hinter Einnahmen zu setzen:mit Ausnahme der eingehenden Capitalien und Kaufgelder von veräußerten Immobilien."

Preiß beantragt die Besoldung vor der Wahl festzusetzeu.

Der Antrag auf ein Minimum von 1 Proc. und Maximum von 4 Proc. wird ebenso wie die Amende­ments von Preiß und Keim und der zweite Antrag des Ausschusses angenommen.

§. 72.

Im Monat November jedes Jahres hat der Bür­germeister mit Zuziehung dcö Gemcinderechners einen Rcchuungsüberschlag für das künftige Jahr auszustel­len, worin die Ausgaben der Gemeindecasse und die zu deren Deckung vorhandenen oder vorzuschlagenden ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen so ge­nau wie möglich anzugeben sind. Auch muß daraus zu ersehen sein, wie viel an Gemeindenutzungen zur Vertheilung an die Bürger bestimmt, mithin von der Verwerthung für die Gemeindecasse ausgenommen sein soll."

Auch muß daraus zu ersehen sein, wie viel an Gemeindenutzungen zur Vertheilung an die Bürger be­stimmt, mithin von der Verwerthung für die Gemeinde­kasse ausgenommen werden soll."

Dieser Rechnungsüberschlag ist nach vorheriger Prüfung und Festsetzung durch den Gemeinderath 14 Tage lang zur Einsicht aller steuerpflichtigen Einwohner der Gemeinde, so wie der Ausmärker auf dem Rath- Haus oder an einen sonstigen passenden Ort aufzulegen und hierüber an alle zur Geincindekasse Steuerpflich­tigen eine Bekanntmachung zu erlassen."

Der Ausschuß beantragt die Annahme dieses Para­graphen.

Keim will in der ersten Zeile eingeschalten haben nach vorhergegangener Berathung mit dem Gemeinde- rathe."

Schmidt will stattan alle zur Gemeindekasse Steuerpflichtigen" gesetzt habendurch dreimalige Be­kanntmachung mit der Schelle."

Dieses letzte Amendement wird angenommen und das des Abgeordneten Keim verworfen.

§. 73.

Jedem Steuerpflichtigen steht es frei, innerhalb der 14tägigen Frist seine Bemerkungen über den Entwurf des Rechnungsüberschlags bei dem Bürgermeister schrift­lich einzugeben oder zu Protokoll zu erklären."

Nach Ablauf der Frist hat der Bürgermeister, wenn Ausstellungen gegen den Entwurf gemacht sind, den Ge- meiuderath zur Berathung hierüber zu versammeln und hiernächst geeigneten Falls eine Berichtigung des Ueber- schlags zu bewirken."

Der Rechnungsüberschlag wird in dem einen wie in dem andern Falle der vorgesetzten Staatsverwaltungs­behörde zur Einsicht vorgelegt, welche ihn, wenn die darin aufgenommenen Einnahme- und Ausgabeposten nicht Abweichungen von den bestehenden gesetzlichen Vor­schriften enthalten, zur Vollziehung festsetzt. Sollten sich Abweichungen von den Gesetzen daraus ergeben, so wird darnach die entsprechende Verfügung an den Ge­meinderath, gegen welche ein Rekurs zulässig ist, er­lassen."

Der Ausschuß beantragt, stattSteuerpflichtige" zu setzenGemcindebürger und Steuerpflichtige" und hin­terbewirken" zuzufügen:Der Reklamant ist von der ergangenen Entscheidung des Gemeinderathes in Kenntniß zu setzen."

Beide Anträge werden mit Majorität angenommen. §. 74.

Der Bürgermeister, Namens des Gemeinderaths, weist alle Einahmen auf die Gemeindekasse und alle Ausgaben auf dieselben an; die Gebühren und Aus­lagen des Bürgermeisters und der Gemeinderäthe be­dürfen vor der Anweisung der Festsetzung durch die Staatsverwaltungsbehörde."

Jede Zahlung aus der Gemeindekaffe, ohne eine Anweisung der zuständigen Stelle, geschieht auf die Ge­fahr des Gemeinderechners."

Der Ausschuß ist für Annahme dieses Paragraphen.

Müller 2. beantragt, zu setzen:Der Bürger­meister weist auf Grund des Budgets oder eines Be­schlusses des Gemeinderathö alle Einnahmen rc."

Dieses Amendement wird angenommen.

§. 75.

Bis zur Mitte des Monats Februar muß die Rechnung vom verflossenen Jahr aufgestellt werden. Dieselbe ist vom Gemeinderath und außerdem von einem besondern Rechnungsausschuß, welcher von der Gemeinde gewählt, beziehungsweise von dem Bürgerausschuß aus seiner Mitte deputirt wird, vorläufig zu prüfen und mit dem Prüfungsprotokolle 14 Tage lang zur Einsicht aller Betheiligten aufzulegen."

Nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme wird die MècWMg" nebst Den dazu

Gemeiuderaths, des Rechnungsausschusses und anderer Bethciligten an die vorgesetzte Verwaltungsstelle ein­geschickt, welche sie durch einen RechnungSverständigen zu notanuntren und demnächst unter Zuziehung des letz­ter», des Gemeinderechners, sodann des Gemeinderaths und des Rechnungsausschusses definitiv zu prüfen und abzuschließen hat."

Die Appellation gegen den gehörig zu verkünden­den Abschluß geht in appellabeln Fällen an das Hof- und Appellationsgericht des Bezirks."

Der Ausschuß beantrag folgenden Zusatz:Die Form des Rechnungswesens, so wie die Instruktion des Gemcinderechners wird durch eine besondere Verordnung bestimmt."

v. Eck beantragt, stattappellabeln Fällen" zu setzen bei einer Beschwerde von über 50 fl."

Beide Anträge werden angenommen.

(Schluß folgt.)

Tagesgeschichte.

Deutschland.

Frankfurt, 17. Sept. Das Gerücht geht, Heinrich v. Gagern wolle den Vorsitz in der Versammlung abgeben (bei den stürmischen Ab­stimmungen am 16. hatte Soiron prâsidirt, der nie die Zügel mit Anstand und Festigkeit zugleich zu führen weiß). Verzichtet er auf jene Stelle, auf der er fast unersetzbar ist, so wird er es hoffentlich nur thun um ins Reichsministerium zu treten, denn Männer seiner Art sind dein Vaterlande in den Augenblicken, wo die höchsten Entscheidungen fallen, alle ihre Kräfte darzu- bringen verpflichtet, auch wenn sie überzeugt wären, daß sie dabei zu Grunde gehen. Ist das Verfassungs­werk aufgerichtet, so mögen andere ans Ruder treten; wer den Bau aufgeführt hat, hat genug gethan für die Gegenwart und die Zukunft. Wer aber jetzt dte Arme sinken lassen wollte, würde.an sich und der Sache zum Verrâther werden das aber ist von Heinrich v. Gagern nie und nimmer zu fürchten.

Frankfurt, 20. September. (Die Ermordung des Generals v. Auerswald und des Fürsten LichnowskpZ Aus den bisher gepflogenen amtlichen Erhebungen laß sich vorläufig Nachfolgendes über die stattgehabte er mordnung des Generals v. Aueröwald und deö Fürsten Lichnowskp mittheilen. Nachdem Beide auf einem Spa­zierritte in der Gärtnerei von den Verfolgungen einet großen Anzahl Bewaffneter, von deren Seite mehrere Schüsse erfolglos abgefeuert worden waren, in den an die Bornhaimer Haide grenzenden Garten des Kunst­gärtners Schmidt sich zu retten gesucht und in der dor­tigen Gartenbehausung (General v. Auerswald in ein Bodenkammer, Fürst Lichnowskp in dem Keller) tl /