Einzelbild herunterladen
 

668

große Staatsgeschäfte zu besorgen und imponhenbe Versammlungen zu leiten sind."

Friedrich Dahlmann ist bereits vom Neichsvcrweicr mit der Bildung eines neuen Ministeriums deauslragt. Gewiß ist es, daß in dieses Muustenum nur '«anner des entschiedensten Charakters eintreten können. ~ b aber ein Dahlmann-Blumisches Ministerlimi die Hicichs- regierung zu Deutschlands Heil nicht besser leitet, ale das abgetretene Ministerium? - das hoffen wir und in diesem Sinne betrachten wir buë Ereigniß als ein sehr einflußreiches für Deutschland.

Dahlmanns Rede in der 72. Sitzung der deutschen Rational-Versammlung.

Meine Herren!

^ch trete heute vor Ihnen als Berichterstatter der beiden Ausschüsse auf, des internationalen und des Aus­schusses für die Centralgewalt, welche Sie in der gestrigen Sitzung vereinigten, um Ihnen binnen 24 Stunden über die Frage Auskunft zu geben, ob eine Sistirung des dä­nischen Waffenstillstandes der hohen Versammlung zu em­pfehlen sei. Da muß ich nun allerdings vor allem er­klären, daß ich nicht in dem Falle, keineswegs so ausgerüstet bin, Ihnen einen Bericht vSrzulegen, wie er sonst in ei­ner so hochwichtigen Sache wohl erwartet werden möchte; keinen schriftlichen Bericht, welchen Ihre vereinigten Aus­schüsse vorher durchgesehen, im Einzelnen geprüft und genehmigt hätten; ich kann Ihnen nur das geben, waS, von meiner innersten Ueberzeugung abgesehen, erwachsen ist aus Notaten, die die heutigen Frühstunden zusammen- zustcllcn mir erlaubten. Ich kann Sie namentlich nicht durch den Irrgarten der verschiedenen Unterhandlungen führen, indem weder die dazu gehörigen Aktenstücke vor­handen wären, noch die Zeit irgend ausreichte, um daS Vorhandene in genügender Art zu bewältigen. Wie ist eS nun damit gegangen? wenn ich darüber zunächst be­richten soll. Alö Ihre Ausschüsse gleich nach der Sitzung znsammentratcn, lag diesen nichts Anderes vor, als was der Reichsminister des Auswärtigen bereits in der gestri­gen Sitzung der hohen Versammlung mitgetheilt hat. Uns ward jedoch zugesagt, daß um 5 Uhr Nachmittags alles Nothwendige beschafft sein sollte. Jedoch als wir in benannter Stunde abermals zusammentraten, war noch nichts aus der Druckerei vorhanden, und erst später ka­men einige Aktenstücke und in einer ungenügenden An­zahl, theils Abdrücke, theils Abschriften an. Anderes ward schmerzlich von uns vermißt; namentlich ein erstes Schrei­ben des Herrn Staatsministers von Camphausen, welches der Reichsminister als später zurückgcnommcn und durch ein anderes ersetzt erklärte. AlS Entschädigung für die Unzulänglichkeit der iirkundleeben-Mittbeilunaen trat in­zwischen ein mündlicher Derick^ 's AuSfMpmttglirv anwesenden Reichsministers Heckscher ein, welcher uns zunächst in daS Gedächtniß zurückrief, daß zuerst Anfangs Juli zu Malmö von der Krone Preußen ein Waffenstill­stand, doch nicht definitiv, geschloffen sei; Preußen sei zu diesem Abschlusse von der Bundesversammlung beauftragt gewesen; doch sei daS ein beschränkter Auftrag gewesen, indem die Genehmigung der Bundesversammlung vorbe­halten worden. NachgehendS habe eine zweite Verhand­lung zu der Bellcvucr Stipulation vom 19. Juli ge­führt. Auch in dieser sei die Ratification, diesmal die des Erzherzogs-ReichsverweserS, ausdrücklich vorbehalten gewesen. Diese Stipulation habe einen Stillstand von drei Monaten festgestellt, Aufhörung der dänischen Blo- cade, Freigebung der Kriegs- und politischen Gefangenen, Herausgedung der genommenen Schiffe und Entschädigung von Seiten Preußens für daS in Jütland Erhobene. WaS aber die Herzogthümer angeht, so sei zwar eine gemeinsame Regierung für die Dauer des Waffenstill­standes dadurch eingesetzt worden, aber eine solche gemein­same Regierung, die die Herzogthümer nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen verwalten solle. Diese Sti­pulation brachte der preußische Generalmajor v. Below nach Wien zum Reichsverweser, der sich zu dieser Zeit dort, begleitet vom ReichöjusOzminister Heckscher, befand, und begehrte volle Autorisation zum Abschlusse. Bekannt genug ist eS, daß von Deutschland damals bittere Klagen geführt wurden über jene Stipulationen, als ganz un­würdig der Stellung Deutschlands dem Feinde, einem Feinde wie Dänemark gegenüber. Wie dagegen unsere Feinde, die Dänen, damals jubelten, das ist leicht er­sichtlich auS den damals erscheinenden öffentlichen Blättern Dänemarks, namentlich demFädrelandet", wo es heißt: 0 Der Waffenstillstand sei auch materiell für Dänemark höchst vortheilhast, da Deutschland die drei Herzogthümer ausgeben müsse, welche von einer unbesiegten Armee be­setzt sind, die stark genug sei, einer um das Doppelte zahlreicheren Armee, alö die dänische, die Spitze zu bie- ten; 2) pie Einverleibung Schleswigs in den deutschen un , die von der Bundesversammlung feierlich erklärt N'ânâdrsammlung bestätigt worden wäre, ^'° vrovisorische Regierung, welche als f - A unnt sei; 4} die schleswig-holsteinische Par-

? 2 9iföraU,3U^rJ?UT3er Prätendenten, denen nicht ein- , (,,. ^"'^^^ habe daher weit mehr Ursache, mit dem Waffenstillstände unrufrieden ru sein als das geringgeschätzte dâmsche Volk. Der Justirminister Heckscher verweigerte jene Autorisation auch auS dem Grunde, weil zu der Ze,t das Auswärtig« X iu fe. Händen lag, sondern in denen LeS Herrn v. Schn.erlina Die hohe Versammlung erinnert sich auch, mit welchem Beifall die edle Zusicherung ausgenommen wurde, welche Herr v. Schmerling mit so menschlich ansprechender Be­redsamkeit von dieser Tribüne verkündigte: das Ministe-

rium werde Sorge tragen, daß ein allen Anforderungen entsprechender Waffenstillstand abgeschlossen werde, und die zur kräftigeren Fortführung des Krieges erforderlichen Truppen dem General Wrangel so schnell wie möglich zugeführt werden sollten. Dem entsprechend lautete die zugleich öffentlich mitgctheilte Zusicherung des preußischen Generals Wrangel:eS hätten allerdings vorläufig Mit­theilungen stattgcfundcn; allein er werde keinen Waffen­stillstand abschlikßen, welche der Ehre Deutschlands nicht entspreche, und von dem er nicht mit Sicherheit anneh- men könne, daß er die Genehmigung dcö Erzherzogs- ReichsverweserS erhalten würde." Wir kommen nun zu den neuesten Vorgängen, wie sie der Herr Reichsmi­nister dem vereinigten Ausschuß darlegte. Am 5. August verlangte der preußische Minister Camphausen unbeschränkte Vollmacht für Preußen, den Waffenstillstand abzuschließen. Auf dieses Begehren ward von Seiten des ReichSmini- steriumö nicht eingcgangcn, vielmehr ward unterm 7. August das preußische Cabiuet zum Abschluß zwar er­mächtigt, aber mit dem Vorbehalt, daß er geschehe im Namen der provisorischen Centralgewalt und auf der Grundlage der Bellvuer Stipulation, jedoch mit folgen­den Modisicationen, wie sie aus dem Erlasse des Erzher- zogö-RerchSvcrwescrs am 7. August erhellen:1) Daß cie zur Bildung einer neuen gemeinsamen Regierung für die Herzogthümer Holstein und Schleswig zu wählenden Personen, noch vor dem Abschlusse des Waffenstillstandes ausdrücklich und namentlich unter den contrahirenden Thei­len in solcher Art vereinbart werden, daß hierdurch der Bestand und die gedeihliche Wirksamkeit der neuen Re­gierung verbürgt erscheinen. 2) Daß unter den in Ar­tikel VII erwähnten, in Len Herzogthümernbestehenden Gesetzen unv Verordnungen" ausdrücklich alle bis zum Abschlusse des Waffenstillstandes daselbst erlassenen mit einbegriffen seien. 4) Daß die nach Artikel VIII in den Herzogtümern Holstein und Schleswig zurückbleibenden Truppen sämmtlich unter den Befehlen deâ deutschen Oberbefehlshabers bleiben. Unter vorstehenden Bedin­gungen habe ich gegenwärtige Vollmacht für die könig­lich preußische Regierung ausstcüen und urkundlich dessen mit meinem Jnsiegel bestätigen lassen. Frankfurt, den 7. August 1848. Johann."

(Schluß folgt.)

Frankfurt, 5. Sept. Die Bedingungen des am 26. August 1848 durch die Bevollmächtigten Preußens und Dänemarks geschlossenen Waffenstillstandes lauten wörtlich wie folgt:

Seine Majestät der König von Preußen in Seinem Namen, wie im Namen des deutschen Bun- bee(?!) einerseits, und Seine Majestät der König von Dänemark, Herzog von Schleswig und Holstein andererseits, von dem Wunsche beseelt, so schleunig als möglich die Feindseeligketten zwischen Ihren beiderseiti­gen Kriegsheeren zu beenden, haben zum Zwecke des Abschlusses eines Waffenstillstandes unter der Vermitt­lung Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, näm­lich: Seine Majestät der König von Preußen; den Hrn. Gustav von Below, Ihren Generalmajor a la suite re. rc., und Seine Majestät der König von Dänemark: den Hrn. Chri stian Hoyer von Bille, Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten rc. rc., und den Herrn Holger Christian von Needtz, Ihren Kammerherrn tc. rc., welche sich in der Stadt Malmö vereinigt haben und nach Auswechselung ihrer in guter und gehörig beglaubigter Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1.

Vom Tage der Unterzeichnung der gegenwärtigen Convention an gerechnet, sollen die Feindseligkeiten zu Lande und zur See während sieben Monaten vollstän­dig eingestellt werden, mit einer Aufkündigung von ei­nem Monate für jeden der beiden contrahirenden Theile. Wenn von der einen oder der anderen Seite eine Auf­kündigung nicht stattfindet, so wird angenommen, daß in die Verlängerung deö Waffenstillstandes von beiden Theilen gewilligt ist.

Art. 2.

Würde der Waffenstillstand durch einen der beiden Theile aufgekündigt, so sollen die beiderseitigen Kriegs­heere diejenigen Stellungen wieder einnehmen können, welche sie im Augenblicke des Abschlusses der gegen­wärtigen Convention inne haben und welche von zweien durch die commandirenden Generale ad hoc belegtsten Offiziere auf einer Karte verzeichnet werden sollen.

Art. 3.

Die durch die Seemacht Sr. Maj. des Königs von Dänemark bewerkstelligten Dlokaden sollen unver­züglich nach Auswechslung der Ratifications-Urkunden aufgehoben und die hierzu erforderlichen Befehle, wenn irgend möglich, an demselben Tage den Befehlhabern der königlichen dänischen Kriegsschiffe zugefertigt werden.

Art. 4.

Alle Kriegs- und politische Gefangene sollen von beiden Theilen ohne Verzug und Vorbehalt im Frei­heit gesetzt werden.

Art. 5.

Alle Schiffe, welche seit dcm Beginne des Krieges aufgebracht oder mit Beschlag belegt sind, sollen bin­nen 12 Tagen nach der Unterzeichnung dieser Con­vention, oder früher, wenn dies möglich ist, mit ihren Ladungen sreigelassen werden; Preußen sowohl in sci- uem eigenen Rainen, als im Namen des deutschen Bundes, willigt darin, daß Dänemark für die Requi­sitionen in natura, die in Jütland für Rechnung der

preußischen und Bundcstruppen erhoben sind, entschä­digt werde; und Dänemark verpflichtet sich seinerseits/ den Werth der Schiffe oder Ladungen zu ersetzen, welche etwa verkauft sind und nicht in natura zürück- gegeben werden können.

Art. 6.

Die beiden Herzogthümer, sowie die dazu gehörigen Inseln sollen sowohl von den dänischen Truppen, wie von denen des deutschen Bundes in dem Zeiträume von 12 Tagen, nachdem die betreffende Ordre deü Oberbefehlhabern zugekommen sein wird, geräumt wer­den. Jedoch soll es dem deutschen Bunde, wie Sr. Maj. dem König von Dänemark, gestattet sein, die für den deutschen Bund in der Stadt Altona, sowie auf andern Punkten der beiden Herzogthümer, und für Se. Maj. den König von Dänemark auf der Insel Alsen sich befindenden Hospitäler und Militärdepots von Abtheilungen resp, deutscher Bundes- und baut« scher Truppen bewachen zu lassen, welche sowohl für den einen, wie für den andern der beiden Theile die Anzahl ven 2000 (zwei Tausend) Mann nicht über­schreiten sollen. Die aus dem Herzogthum Schleswig gebürtigen Soldaten, welche sich gegenwärtig im Mi­litärdienste in den Herzogthümern befinden, sollen, in besonderen Abtheilungen formtet, im Herzogthume Schles­wig stationirt werden. Diese Abtheilungen sollen, zum Zwecke der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, un­ter die Befehle der in Gemäßheit des folgendes Arti­kels einzusetzenden Regierungsbehörden gestellt werden, welcher letzter» es zustehen soll, zur Erleichterung des Landes diejenigen Offiziere und Soldaten in ihre Heimath zu entlassen, welche als für bcn Dienst nicht nöthig erachtet werden. Die im Herzogthume Holstein zu stationirende Militärmacht soll aus der gegenwär­tigen Kopfzahl der regulären Truppen dieses Herzog- thums bestehen, welche einen Theil der deutschen Bun­desarmee ausmachen. Diese holsteinischen Truppen werden zur Verfügung der Regierung der beiden Her­zogthümer gestellt, die aber nur in Folge einer Ver­ständigung zwischen der Regierung der Herzogthümer und dem Oberbefehlhaber der deutschen Bundcsarmce vermindert werden.

Art. 7.

Die beiden contrahirenden Theile sind übekeiitM kommen, für die Dauer des Waffenstillstandes eine ge­meinsame Regierung für die beiden Herzogthümer ein­zusetzen, welche ihre Amtshandlungen im Namen Sr. Maj. des Königs von Dänemark in Ihrer Eigenschaft als Herzog von Schleswig und Holstein und mit Dero Machtvollkommenheit ausüben wird, mit Ausnahme der Gesetzgebenden Gewalt, die während der Dauer des Waffenstillstandes ruht. Diese Negierung wird aus 5 aus den Notabeln der beiden Herzogthümer zu wählenden Mitgliedern znfammengesetzt -werden, welche allgemeine Achtung und Ansehen genießen. Zwei von dielen Mitgliedern werden von Sr. Maj. dem König von Preußen, Seitens des deutschen Bundes, für das Herzogthum Holstein, und zwei von Sr. Maj. dem König von Dänemark, Herzoge von Schleswig und und Holstein, für das Herzogthum Schleswig ernannt werden. Das fünfte dieser Mitglieder, welches die Functionen des Präsidenten der gemeinsamen Regie­rung der beiden Herzogthümer zu übernehmen hat, wird in Folge gemeinschaftlicher Einigung von Ihren erwähnten Majestäten ernannt werden. Man ist da­hin übereingekommen, daß weder die vordem 17 März d. I. angestettt gewesenen Regierungsmitglieder (schles­wig-holsteinische Regierung), noch diejenigen, welche die Regierui'g seit dieser Epoche gebildet haben, in diese neue Verwaltungsbehörde eintreten können, welche letz­tere sobald als möglich und spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Unterzeichnung der gegenwärtigen Conven­tion in Function treten soll. Man hat sich ferner darüber verständigt, daß alle und jede, seit dem 17. März b. I. für die Herzogthümer erlassenen Gesetze, Verordnungen und VetipaltungömaßreAeln im Augen­blick des Amtsantritts der neuen Regierung angehobcu werden sollen; jedoch soll der letzteren das Recht zu­stehen, solche nach dem 17. März b. J. erlassenen Ge­setze, Verordnungen und Berwaltungsmaßregeln, wie­der in Kraft treten zu lassen, deren Aufrechterhaltung ihr unerläßlich oder für den regelmässigen Geschäfts­gang ersprießlich erscheint, welche indessen keinesfalls etwas den Bestimmungen des Art. 11 Widersprechen­des enthalten dürfen.

Art. 8.

Seine Majestät der König von Preußen, im Na­men des deutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Dänemark, sollen das Recht haben, jeder Seinerseits einen Comtnissär zu ernennen, um in den Herzogthümern während der Dauer des Waffenstillstan­des zu residiren und vermittelnd über die Ausführung der vorstehenden Stipulationen zu wachen, so wie über die unparteiische Anwendung der Gesetze zu Gunsten der dänischen, wie der deutschen Bevölkerung.

Art^ 9.

Das Herzogthum Lauenburg soll während der Dauer des Waffenstillstandes von einer Commistion verwaltet werden, zu welcher Seine Majestät der Kö­nig von Preußen, Namens des deutschen Bundes, ein Mitglied, Seine Majestät der König von Dänemark in Seiner Eigenschaft als Herzog von Vanenburg das zweite Mitglied ernennen und beide Souveräne Sich über die Wahl des dritten Mitgliedes, des Vorsitzen­den der Regierung des Herzogthuins vereinigen wer­den. Die Behörde wird das Herzogthum Lauenburg im Namen Seiner Majestät des Königs von Däne­mark, Herzogs von Lauenburg, in eben der Weise