V"' 160.
Freiheit, Wahrheit und Recht!
Materielles und geistiges Wohl deS deutschen Volkes!
Wiesbaden, Sonntag, den 3. September. 1848.
Neue Bestellungen auf die „Nassauische Zeitung" nebst „Allgemeines Kirchen- und Schulblatt," werden pro Juki bis September ferner noch angenommen bei allen Postanstalten des Herzogthums für fl. 2. 12 kr. incl. Postprovision. In Wiesbaden bei der Expedition am Friedrichsplatz für fl. 1. 45 kr. vierteljährlich.
Inserate, welche bei der großen Verbreitung der „Nassauischen Zeitung" im Lande den beabsichtigten Zweck erreichen, werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petitzeile oder deren Naum berechnet.
Amtlicher Theil.
Frankfurt, 1. September.
In Gemäßheit des Artikels 14 des Gesetzes vom 28. Juni d. J. haben bereits die Regierungen der meisten Staaten Deutschlands ihre Bevollmächtigten bei der provisorischen Centralgewalt ernannt und es ist zu hoffen, daß auch von Seite der übrigen Regierungen diese Ernennung binnen Kurzem erfolgen werde. Die bereits ernannten Bevollmächten sind: für Preußen: Herr Staatsminister Camphausen; für das Königreich Sachsen: Herr Geh. Regierungsrath Kohlschütter; für Hannover: Herr Justizrath v. Bothmer; für Württemberg: Herr Obertribunalrath Freiherr v. Sternenfels; für Baden: Hr. Geheimerath Welcker; für Kurhessen: Hr. Geh. Legationsrath Sylvester Jordan; für vas Großherzogthum Hessen: Herr Ministerialrath v. Eichenbrodt; für Holstein: Herr Professor Dr. Madai; für Lauenburg: Herr Geheimerath Welcker; für Luremburg und Limburg: Herr Staatsrath v. Scherff; für Sachsen-Weimar: Herr Staatsrath v. Wydenbrugk; für Sachsm- Memingen: Herr Staatsrath Seebeck; für Sachsen-Coburg-Gotha : Herr Geh. Regierungsrath Kohlschütter; für Braunschweig: Herr Geh. Legationsrath Dr. Liebe; für Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz: Herr Regierungsrath Dr. Karsten; für Oldenburg: Herr Oberst Joh. Ludwig Mosle; für Hohenzollern, Reuß und Hessen-Homburg: Herr Geh. Rath Freihr. Adolf v. Holzhausen; für Lippe-Detmolv : Herr Geh, Justizrath Petri; für Hamburg: Herr Senator Kirchenpaur; für Frankfurt: Hr. Schöff Dr. Souchay; für Bremen: Herr Bürgermeister Smidt; für Lübeck: Herr Senator Dr. Heinrich Brehmer.
Nassauisches.
è Kammer - Verhandlungen.
36. Sitzung.
Wiesbaden, den 29. August.
Ausführlicher Bericht.
Präsident: Gergens.
Regierungs-Commissiäre : Gieße, Werren, Ber- t ra in.
Nachdem die neu zugelaufenen Petitionen verlesen worden, übergiebt Bellinger eine solche, die Trennung der Schulen in der Gemeinde Bleidenstadt betreffend, zur- baldigen Berichterstattung.
Hierauf wird zur Berathung des Gcmeindegesetzes ■v) übergegangen.
Berichterstatter ist Wirth.
In der Einleitung zum Bericht wird über die Stellung des Staates zur Gemeinde im Allgemeinen gesprochen und das Gesetz im Ganzen der Kammer zur Annahme empfohlen. Dasselbe ist größtentheils mit dem badischen Gemeindegesetz übereinstimmend.
Es folgt nun der Bericht über die einzelnen Paragraphen.'
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
„Die Auflösung oder Trennung der bestehenden Unb die Bildung neuer Gcmeindebezirke kann nur
*) Die Debatten über das Gemeindegesetz können wir un- urvalich, sowohl wegen ihrer AuSgedehistheit, als wegen der w schnell auf einander folgenden Sitzungen ganz vollständig liefern. Wir begnügen uns damit, die Häuptanträgc und Amen« vemems, und vie Gründe dafür und dawider, nebst den bcson- ^trs entscheidenden Reden, mitzutheilen.
Anmerkung des Berichterstatters.
durch ein Gesetz erfolgen, Veränderungen in der Begränzung der Gemeindemarkungen können im Wege des Vertrags unter den belheiligten Gemeinden mit Genehmigung der höchsten Verwaltungs-Stelle stättfinden."
Es erhebt sich nun zuerst ein Streit über die Art der Abstimmung.
Hehn er will über die einzelnen Paragraphen jetzt keine Abstimmung, sondern erst nachdem das ganze Ge setz fertig berathen sei eine nachmalige Berathung mit Abstimmung haben.
Fresenius will zweimalige Abstimmung, eine provisorische und eine definitive. Letztere nachdem das ganze Gesetz einmal durchberathen sei.
Regierungs-Commissär Bertram. Durch die Berathung nach der Geschäftsordnung würde keinesfalls die Kammer verpflichtet,einen Paragraphen, welchen sie später umändern wolle, bestehen zu lassen. Jedenfalls müsse über jeden Paragraphen abgestimmt werden, weil man sonst zu keinem Resultate kommen könnte.
Es wird beschlossen, sich an die Geschäftsordnung zu halten.
Jung wünscht im $ 1 statt „der höchsten Verwaltungsstelle" gesetzt haben „der Staatsregierung," weil ja diese allein in der Gemeindeangelegenheiten zu entscheiden habe.
Dieser Antrag wird nach kurzer Debatte fast ein- stimmung abgelehnt, weil die Competenz der einzelnen Behörden Gegenstand der neuM. Organisation sei.
Der 8 1 wird hr der im Entwurf twkHe^k»s«*e" Fassung angenommen.
§ 2.
„Die Gemeinden haben vorbehaltlich der dem Staate zustehenden Aufsicht, das Recht der eigenen Besorgung ihrer Gemeindeangelegenheiten überhaupt, insbesondere der selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens und der Handhabung der Ortspolizei nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes."
Der Ausschuß trägt auf Annahme dieses Paragraphs an. Die Kammer tritt diesem Anträge einstimmig bei.
§ 3.
„Die bisherige Unterscheidung zwischen Gemeindebürgern und solchen staatsbürgerlichen Einwohnern, welche an dem persönlichen Eintritt in den Gemeindeverbands ausgenommen find, wird aufgehoben, dergestalt, daß jeder nassauische Staatsbürger einem Gemeindeverbande augehört."
Die Majorität des Ausschusses trägt daraus an, diesen Paragraphen anzunebmen, darauf trägt
Wenckenbach I. ein Amendement vor, wodurch die Freiheit der Gemeinden, Jemand als Bürger auf- zunehmen oder nicht aufzunehmen, gewahrt werde und welches lautet:
„Die Einwohner der Gemeinden bestehen in Zukunft entweder aus Gemeindebürgern, oder aus staatsbürgerlichen Einwohnern, oder aus solchen Personen, denen der temporäre Aufenthalt gestattet ist."
Darauf trägt Keim ein Amendement vor, welches er aber später dem von Großmann vereinigt.
Naht. Durch dieses Gesetz solle die Selbstregierung des Volks zur Wahrheit gemacht werden. Dabei müsse aber die Freiheit der Gemeinde sowohl, als der Personen streng in das Auge gefaßt werden. In dem § 3/ wie er in dem Einwurfe laute, würde das Recht der Gemeinde verkümmert, Personen den Eintritt in die Gemeinde zu versagen. Durch den Antrag Wen» ckenbachs würde dieser schon früher so verhaßte Gebrauch aufgehoben. In diesem Antrag müßten jedoch einige Punkte verbessert werden. Es sei vorauözusehen, daß von den Juden, Adeligen, Pensionären und activen Beamten auch jetzt noch viele nicht in eine Gemeinde ausgenommen würden, diese müßten dann lloß Staatsbürger sein, ohne Gemeindebürger zu sein.
Regierungs-Commissär Bertram. Der Antrag von Rath weiche also sehr von dem Wenckenbachs ab. Ersterer wolle eine ganz neue Jnstttutton von Staatsbürgern geschaffen haben. Eine so wichtige Sache möge man aber wohl überlegen- .
Darauf verliest Jung ein Amendement, we ches er später ebenfalls mit dem von Großmann, welches fast dasselbe ist, vereinigt.
Großmann. Nur wer Gemeindebürger ist kann Staatsbürger sein, das müßte als Grundsatz aufgestellt werden. Darauf werde schon in dem neuen Wahlgesetze Hinffewiesen. Einen Uebergangspunkt müsse es einmal geben, das sei unumgänglich nöthig, die Emancipation der Juden würde illusorisch werden, wenn man der Gemeinde es überlassen wolle, die mit einem Schutzbrief versehenen Juden als Bürger aufzunehmen.
Die Grundrechte des Volks, worin Freizügigkeit gegeben wurde, könne man- dahin auslegen, daß z. B. ein Preuße nicht mehr Umstände habe, hier in eine Gemeiner einzulreten, als ein Nassauer.
Er stelle deshalb folgendes Amendement :
„Jeder nassauische Staatsbürger muß einem Gemeindeverband des Herzogsthum angehören.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Gemeinde- bürgern und solchen staatsbürgerlichen Einwohnern, welche von dem persönlichen Eintritt in den Gcmeindeverband ausgenommen sind, ist aufgehoben.
Die einzelne Gemeinde besteht daher bei Publication dieses Gesetzes
a) aus den bisherigen Gemeindebürgern.
b) aus den Staatsbeamten und Kirchenbeam- tcn, welche daselbst bei Publication dieses Gesetzes ihr Amt verwalten, sowie
c) aus den übrigen staatsbürgerlichen Einwohnern, welche am 1. September d. I. ihren Wobiââr den Schutz hatten.
Berg seiche^bas Edict über die Erwerbung des Bürgerrechts §§ 33 — 35)."
3 iifit stellt ebenfalls mit Creuz ein Amendement, welches sich später mit den übrigen vereinigte.
Die Schranken zwischen Staats- und Gemeinde^ Bürger mußten endlich einmal fallen. Es solle ein demokratischer Grundsatz in dem Paragraphe zu Grunde liegen, die Demokratie wolle aber Gleichheit nicht Ausnahmen von vornehcrein. Laßt uns einen kühnen Griff thun — sagt der Redner — und die Ständeunterschiede mit einem Male aufheben und auf immer vertilgen.
Werren. Der Antrag des Abgeordneten Justi würde schon in Titel V. § 33 seine vollständige Er- ledigung finden.
Juki. Dieser Paragraph müßte also hier auf' geführt werden.
Hkhner. Man müsse folgende oberste Grundsätze aufstellen. Alle Staatsbürger seien gleich. Dadurch falle der Kasten-und Ständegeist weg — die Gemeinde müße Freiheit bei der Aufnahme der Mitglieder ha- ben — Alle Staatsbürger müssen einer Gemeinde av gehören, denn die Gemeinde sei die Schule der politischen Bildung. v _
Regierungs-Commissär Bertram. Nur der bisherige Unterschied zwischen den verschiedenen Staatsbürgern solle fallen. Die Regierung wolle aber keineswegs , dagegen müsse er feierlich protefttren, die Gemeinden zwingen, später jeden beliebigen Menschen als Bürger aufzunehmen. So sei z. B. bei der Wehrver- fassung aller Unterschied aufgehoben. Wenn nun die Bürgcrwchr eine Gemeindeinstitution würde, so müßten alle Wehrmänncr auch Bürger sein, jn dem würt- tcinbergischen und badischen Gesetze seien dieselben Bestimmungen aufgenommen.
Jung. Alle Privilegien, alle Standesunterschiede zwischen Staatsdienern und Bürgern müßten fallen, sonst bleibe Alles beim Alten. Die Scheidewand müsse von Grund aus niedergerissen werben, dadurch daß Alle Gemeindebürger werden müßten.
v. Eck will diesen Paragraphen ausgesetzt haben, bis nach Berathung des § 33 in Titel V., sonst komme man in Conflict mit den Volksrechten den National» Versammlung.
Werren. Man könne nicht weiter das Gesetz berathen, wenn dieser Paragraph nicht festgesetzt würde.
Keim. Einmal müsse ein Uebergangspunkt nothwendig festgesetzt werden.
Naht. In diesen Paragraph gehörten blos allgemeine Bestimmungen, nicht transitorische.
Fresenius. Bei Berathung des erwähnten Paragraphen sei, soviel er sich erinnern könne, in Frankfurt ganz besonders auf eine allgemeine deutsche Generalordnung Rücksicht genommen worden.