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Staat und Kirche.

0. Vom Rhein im Juli.

Viele bei der bevorstehenden Trennung von Staat und Kirche für diese oder jenen ängstlichen Gemüther übersehen das vom Staat auSgegangene aber übrigens von demselben unab­hängige Institut der Gerichtöstellen. Diesen sowie den allge­meinen Gesetzen bleibt, versteht sich die Kirche unterworfen. Statt der Polizei rc. wird Gesetz und deffe Vollzieher und Wähler, das Gericht Beschützer der Kirche, sowie aller einzel­nen und juristischen Personen im Staat. Dem Gesetz und Gericht im Land kann sich niemand entziehen; daö Gesetz aller must vollständige Glaubens - und Gewissenöfriiheit rc., aner­kennen und dem Gericht zum Schutz übertragen. Ueberhaupt muß das Gesetz so vollständig sein, daß unter seinem und der Gerichten Schutz die Kirche so wie jeder Bürger ein freies, geruhiges, stilles Leben führen kann in aller Gottseeligkeit und Ehrbarkeit.

Bei der Trennung von Staat und Kirche ist also gar nicht die Frage: ob die Kirche dem Gesetz und Gericht ent­zogen werden soll; sondern nur allein die Frage, ob die Kirche auch außer Gesetz erklärt, das heißt wie die Wirthshäuser rc. rc. unter besondere Polizei rc. gestellt werden soll. So sehr verfallen auch die Kirche ist, das hat sie nicht verdient. Nein diese Schmach ist zu groß?

Der liebe Gott wird seiner Kirche helfen ohne daß Polizeidieuet bei den Kirchenversammlungen rc. die Aufsicht führen.

Kirche und Schule.

0. Vom Rhein im Juli.

Die Volksschule muß durch die Gesetzgebung in ihrer Subsistenz festgestellt werden; hiernach aber müssen die Lehrer sich gleich den Geistlichen der Wahl der Gemeinde unter­werfen; sonst verliert die Schule ihren ganzen Character als Volksschule. Wohlthaten werden nicht aufgedrungen. Es ist eine verdächtige Geschichte, daß man die Lehrer den Gemeinden aufzwingen, also die Lehrer zu den gebietenden Herrn, die be­zahlende Gemeinde aber zum gehorsamen machtlosen Diener machen will; als ob die Gemeinden so einfältig seien den Grundsatz anzuerkennen,

Ihr Ochsen die ihr alle seid

Euch Esel geb ich den Bescheid

Ihr sollt den Herrn zum Lehrer haben.

DaS wollte wohl gehen aber es gienge nicht. Die Leh­rerbesoldung rc. fest gemacht; aber die Lehrer der Wahl unter­werfen, das geht.

Die Volksschule wird durch den Widerstreit des Volkes krank sein, wenn dieses Nichtsein Wort mit zu sprechen, das heißt, wenn eS nicht seinen Volksschullchrer zu wählen hat; denn daS ist am Ende das allein Entscheidende; in diesem Wahlrecht liegt Alles; und ohne dieses werden die Lehrer dem Volk fremd sein und fremd bleiben; ja sich selbst über dem Volk stehend und ihm daher fremd fühlen. Bei der Er­ziehung muß Hauptzweck bleiben zu sorgen:

daß ein gesunder Geist in einem gesun­dem Körper sei."

Die Schulen dürfen nicht der Eramenseitelkeit der Herrn Lehrer zu gefallen an Geist und Körper verkrüppelt werden. Die Gesetzgebung muß dieser Eitelkeit ein Ziel setzen.

Bei der geistigen Bildung muß Herz und Verstand harmonisch auögebrldet; daher dem Herz der Vorzng gegeben werden, denn dieses be­stimmt den wahren Werth eines Menschen. Der Verstand ohne Herz ist gleichbedeutend mit Eigennutz und dadurch feind­licher Stellung gegen die Mitmenschen. Unsere Erziehung hat angefangen aus den Körper mehr, dagegen auf das Herz weni­

ger Rücksicht zu nehmen. Die Menschen werden dadurch zum Erschrecken kalt für sich berechnend, daS paßt nicht für das Volk. Wann die Schule dem Herz den Vorzug giebt harmo- nirt sie mit dem Volk und darf getrost sich dessen Wahl unter­werfen.

Die Ertheilung

des

katholischen Religio ns- Unterrichts

in den

Elementar- und Realschulen.

Jeder Pfarrer ist als der eigentliche ReligionSlehrer seiner Gemeinde, verpflichtet, den Religionsunterricht persönlich zu ertheilen, und auch für diesen Theil seiner AmtSwirksamkeit dem Hochw. H. Bischöfe persönlich verantwortlich.

Wo der Pfarrer wegen der Zahl den Schulen oder aus andern Gründen nicht im Stande ist, den Religionsunterricht in allen Schulen und Klassen persönlich zu ertheilen , ist demselben gestattet, die Bei hülfe des oder der ihm etwa beigegebenen Capläne und derqualifi cirten Lehrer in Anspruch zu nehmen.

Der Vorbereitungöunterricht zur ersten h. Communion ist jedoch stets durch den Pfarrer zu ertheilen, und in dessen legaler Verhinderung bedarf es unserer besonderen, durch den Decan einzuholenden, Genehmigung zur Uebertragung desselben an einen Hülfsgeistlichen.

Der Vorbereitungöunterricht zur ersten h. Beichte ist von dem Geistlichen zu ertheilen, der den betr. Kindern gewöhnlich den Religionsunterricht giebt.

Die Aus lfe der Lc.hr er darf in der Regel nur in der Sorge für das Auswendiglernen des Katechismus und der biblischen Geschichte und in dem Abhören des Auöwendig- gelernten bestehen. Die Gestattung einer solchen Auöhülfe hat der Pfarrer durch Vermittelung deö Decanö, der sich deshalb jedesmal gutachtlich zu äußern hat, bei uns nachzusuchen, wor­auf wir daS ©eignete verfügen werden."

sVerordnung des bischöfl. Dom -Capitels zu Limburg, v. 10. Februar 1846.]

Ueber Durchführung des demokratischen Prin­cips in der Kirchenverfaffnng.

Sagt dermalen Jemand, das einzig richtige Verfassungs- princip der evangelischen Kirche sei das democratische, so findet er keinen Widerspruch. Alle Stimmen, welche sich in den öffentlichen Blättern über die Verfassung dieser Kirche vernehmen lassen, bekennen sich dazu. Ließt man aber die zahlreichen Vorschläge über diese oder jene, der Gesammtkirche, oder der Einzelgemeinden zu gebende, Einrichtung, so finden sich viele darunter, in welchen vom demokratischen Princip Nichts zu er­kennen ist. Wie mag das zu erklären sein?

scheint, man verwechselt Anerkennung des demo­kratischen Princips mit Durchführung dasselbe«, und glaubt mit ersterer den Forderungen der Zeit genügen zu können. Anerkannt würde aber dieses Princip seit d^ Deformation im­mer; man hielt eS für richtig, aber für unausführbar. Jetzt hält es Niemand mehr für a b s o.l u t unausführbar. Und wenn Jemand vor dem 4. März der Ansicht war, die Stellung, welche die Kirche in ihrem Verhältnisse zum Staat habe, und nicht ändern könne, mache eine consequente Anwendung dieses Princips in der Kirche unmöglich, so hielt er dasselbe für re­lativ unausführbar. Ein solcher kann aber jetzt sehr wohl der Meinung sein, daß eS vollständig durchgeführt werden könne.