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Angenommen, man wollte jetzt zum Gesetz erheben: die Kirchenglieder wählen indirect eine Generalsynode; diese wählt einen Landeâkirchenvorstand, welcher Pfarrer und Decane anstellt, die Kirchenvorstände ernennt, und über alle Theile der inneren und äußeren Kirchenverwaltung die allgemeinen und speciellen Vorschriften ertheilt; — so hätten wir rücksichtlich der Wahl allerdings eine Anwendung des democratischen Princips, aber wir hätten eine büreaukratische Regierung der Kirche.
Niemand will aber jetzt eine solche Einrichtung; im Gegentheil verlangt man, daß mehr Anwendung von dem demokratischen Princip gemacht werde, als in dem aufgestellten Fall. Darüber jedoch, wie weit diese Anwendung gehen solle, sind die Meinungen sehr verschieden. Wenn man z. B. die mancherlei Vorschläge betrachtet, welche über die Art der Pfarrerwahl gemacht werden, so sieht man, wie die Vertreter der verschiedenen Meinungen mit einander markten über das Mehr oder Minder von Unabhängigkeit der Gemeinden bei diesem Act, und daß eS an einem normirenden Grundsatz fehlt darüber, wie weit die Anwendung deS Demokratischen Princips ausgedehnt werden solle. Versuchen wir, einen solchen Grundsatz zu finden.
Jedes Individuum in der Kirche hat das Recht, wie zur Feststellung seines eigenen religiösen Glaubens, so auch zur Feststellung einer eigenen bestimmten Ueberzeugung über Alles, wodurch die Religionsidee äußerlich in der Kirche verwirklicht werden soll. In diesem persönlichen Recht ruht auch die Berechtigung, daß die Kirche gerade nach dieser seiner Ueberzeugung gestaltet werde. Da aber nicht ein Individuum diese Berechtigung allein hat, sondern alle anderen Individuum in der Kirche dieselbe Berechtigung ebenfalls haben, so liegt in dieser Gleichheit die Schranke für daâ Recht des Individuums, sich die Kirche nach seiner Ansicht zu gestalten, ihre Gesetze zu geben und sie zu regieren. Dieses Recht des Individuums wird demnach so weit eingeschränkt werden müssen, daß dieses nur gerade so viel Einfluß auf die Gesetzgebung und Regierung der Kirche haben darf, daß jedem der andern Individuen ein gleiches Maaß dieses Einflusses verbleiben kann. Jede größere Beschränkung des ursprünglicher Rechtes von dieser Seite her hat keine rechtliche Begründung.
(Schluß folgt.)
An ff chte » über die
„Ansrchten der VoiksschuUehrer
Nassaus
eine zeitgemäße Umgestaltung des Volksschul- wesens betreffend."
RV. Vom Rhein, 5. August.
(Fortsetzung.)
Daneben ist an denselben große Unwahrheit und Unklarheit zu bedauern. Zum Beweise davon wollen wir unS an die Begriffsbestimmung der Schule halten. Ist der Begriff falsch, ist daS Princip falsch, so kann es denn nicht fehlen, daß die ganze Methode der Behandlung eines Gegenstandes auf Abwege gerath.
Unter der Ueberschrist „Allgemeines" wird der Begriff der Schule und ihre Stellung zur Gesellschaft bestimmt. Unter diesem „ Allgemeinen" begegnet man im Allgemeinen einem Streben nach Selbstständigkeit, einiger Hinneigung zum Staate, einer wesentlichen Abneigung gegen die Kirche, im Besondern einigen Hauptwidersprüchen. — Die Schule soll ein selbstständiger und doch sekundärer Organismus inmitten des Staates sein. Ohne Zweifel ist aber der Staat doch auch ein
Organismus zu nennen, so gut als die Kirche §. 4. ein Organismus genannt ist. Steht nun die Schule inmitten eines Organismus, so ist sie:
1) kein selbstständiger Organismus, eben weil sie im Verhältniß zu jenem Organismus etwas sekundäres ist, und deswegen ist sie
0 auch kein Organismus überhaupt, denn was zu einem andern Organismus und inmitten desselben als sekundär sich verhält, das nennt man ein Glied, ein Organ an und im Organismus.
Ja, ja Naturkunde! Der menschliche Leib ist ein Organismus aber das Einzelne, Magen und Herz, Lunge und Leber u. s. w. sind seine Organe, Werkzeuge. Vergl. Lesebuch für die obern Klaffen S. 566 und das Gedicht S. 57. von der Empörung der Glieder.
So ein Glied wird herrlich gehalten, so freuen sich alle Glieder mit — wir wünschen daher, wenn die Schullehrer bisher kümmerlich gehalten sind, daß ihnen die Herrlichkeit gegeben werde, die ihnen als den Vertretern eines wichtigen Organs znkömmt. Ucbrigenâ giebt eS verschiedene Glieder und wenn daS eine eine Herrlichkeit fordert, die ihm nicht zukommt, so giebts Mißverhältniß und Häßlichkeit z. B. bei Zwergen mit dicken Köpfen. Freilich soll man auch keinö verkümmern, wie die Chinesinnen ihre Füße — jedem waS recht ist: das ist die wahre Herrlichkeit! Die Lehrer verlangen eine Herrlichkeit, die nicht recht ist; sie wollen statt Organ an einem Organismus die Schule zu einem selbstständigen Organismus machen. Sie wollen der Schule die Stellung zum Staate geben, die die Kirche sich geben will und vergessen dabei, daß die Kirche ein selbstständiger Organismus ist. Die Kirche ist bekanntlich keine Staatöanstalt und hat eS auch nie sein wollen, wie die Schule es jetzt freiwillig zu sein wünscht. Je nachdrücklicher die Lehrer aber darauf bestehen, daß die Schule Staatsanstalt sein soll (waS sie im Grunde schon längst war,) desto konsequenter muß auch dem Staate die ganze Aufsicht, Verwaltung, Leitung der Schule zukommen — denn was hat er sonst davon, daß sie seine Anstalt ist; er wird doch wohl darauf sehen dürfen, wie seine Zwecke in der Schule erreicht werden, wenn sie Staatsanstalt ist. War es nicht bisher leider mit der evangel. Kirche so, eben weil sie zu sehr Staatsanstalt war? Die Schule, wenn sie Staatsanstalt ist, hat kein Recht §. 9. die Verwaltung in Anspruch zu nehmen. Wie könnte eS andern Staatsdienern einfallen, ihr Staatsamt von der Verwaltung des StaateS loszureißen. Da wüßte denn doch der Staat am Ende nicht mehr, waS er wäre und was er thun sollte, und könnte die Hände in den Schooß legen. Natürlich wird der Staat bei der Verwaltung eines jeden seiner Anstalten, Aemter der betreffenden Sachverständigen sich bedienen, wie auch bisher bei der Schule; hat er doch keine Lieutenants zu Schulinspectoren gemacht. Nein, aber Geistliche! Ja daS ist das Kreuz, daß der Staat den dummen Streich machte, zu wähnen, diese Menschen verständen genug Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen, Singen, Geographie, Katechetik von der Universität und vom Gymnasium her, um Jnspcctoren und Schulvorstandsdirectoren an Elementarschulen sein zu können! Dieser Umstand macht den lieben Volksschullehrern viel zu schaffen; in den 39. S. langen „Ansichten" wir dieses Capitel von S. 10 — 26 tractirt — alles andere erscheint dagegen als Nebensache. Man versichert dabei die Geistlichen, gegen sie als solche habe man nichts; die Herrn Lehrer versichern ihre bisherigen Vorgesetzten ihrer Huld und Gnade und — schlagen sie dabei recht derb ins Angesicht, denn daS Ende vom Liede ist doch eigentlich, daß die Geistlichen nicht sachkundig sind und nur in allgemeinen Phrasen eine negative Kritik zu fällen vermögen.
(Fortsetzung folgt.)