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V- 140.

Naffauifchc Scifung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes.'

Wiesbaden, Freitag, den 11. 'âgnst. IMS.

Neue Bestellungen auf dieNassauische Zeitung" nebstAllgemeines Kirchen- unv Schul blatt," werden pro Juli bis September ferner noch angenommen bei allen Postanstalten des Herzogthums für fl. 2. 12 kr. in el. Postprovision. In Wiesbaden bei der Expedition am Friedrichsplatz für fl. 1. 45 kr. vierteljährlich.

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Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

Die Stellung der Abgeordneten-Kammer zu der Zehnt-Frage.

9 V o IN R h e l N , 6. August.

Die Landstände haben in ihrer vorletzten Sitzung die Ablösung des Zehntens in zwölffachem Betrage beschlossen. Als sie aber in ihrir letzten Sitzung an den §. 7 des Gesetzentwurfs kamen, wel­ches die Verhältnisse derjenigen Grundbesitzer reguliren soll, die in Gemäßheit des Gesetzes vom Jahre 1841 bereits Ablösungsverträge abgeschlossen und in Folge davon ganze oder theilweise Zahlung geleistet haben, da schienen sie selbst vor den Consequenzen erschrocken zu sein. Sie haben die Beschlußfassung über diesen Paragraphen hinausgeschoben, bis sie über die Zehnten­verhältnisse genauer unterrichtet seien.

Man hat den ersten Schritt mit einer gewissen Leichtfertigkeit und Schnelligkeit gethan. Aber schon gleich bei dem zweiten Schritt trat die ganze und volle Consequenz in ihrer bedenklichen Größe und Gewich­tigkeit den Beschlußfasseru entgegen, so daß sie davor zurückschraken und den bereits zum Schritte aufgehobenen Fuß nicht nikderzusetzen wagten.

Aber es gibt auch in lsseser M^ wie in allen andern, welche dermalen die Well bewegen, nur ein Entweder Oder, nur ein Vorwärts und Zurück. Der erste Schritt muß auch den zweiten nach sich zie­hen oder, wenn man das nicht will, dann muß man den ersten Schritt zurücknehmen. Ein Schleichweg mitten durch, welcher die EonsequMen des Prinzips abzuwenden vermöchte, eristirt nicht. Er ist gleichsehr u n r e ch t l i ch wie u n p r a c t i s ch.

Wir wollen einmal die Ablösung des noch nicht abgelösten Zehntens zum zwölffachen Betrag so hinneh­men, als eine vollendete Thatsache, ohne zu prüfen, ob sich dieser Beschluß aus Gründen des Rechts, der Nothwendigkeit und der Zweckmäßigkeit rechtfertigen lasse. .Wir wollen nur prüfen, was, wenn wir diesen Beschluß voraussetzen, zu machen sei mit dein Zehnten, bezüglich deren Ablösungsverträge und Zahlungen statt- gesunden haben.

Da kommen nun Viele und sagen:Wo Verträge bestehen, da kann man nicht mit dem Gesetz eingreifen. Pacta sunt servanda; d. h. zu Deutsch: Verträge muß man heilig halten. Die Leute haben einmal ihre Ver­träge abgeschlossen, also sind sie zu halten nach ihren Verträgen und können an den Wohlthaten des neuen

D i e Geige.

Houclle von Friedrich Voigt. (Fortsetzung).

Klapstein drehte die Kugel eben wiegend in der Hand, als er bei diesen Aeußerungen von einem Gedanken so plötzlich überrascht wurde, daß er zum ersten Mal seit neun Wochen einen Pudel warf und sich fluchend auf dem Absätze herumschwang. Dieser Gedanke war nun kein andrer, als daß Mandelschaf Grinselö baldigen Tod sehnlichst wünsche, um die Wittwe zu heirathen, denn mit Rosen, das wußte Klapstein recht gut, hatte der Fagottist mancherlei freundschaftlichen Verkehr. Wie leicht aber i" diesem Falle die Geige in andre Hände als die Klap- steinschen gerathen konnte, war so klar, wie daS Sonnen­licht, und das wäre doch ein ganz maliciöser Streich. Er änderte daher seine Grundsätze, seine Proceßentwürfe auf der Stelle, ja er gab sie sogar auf, als er den Kollegen Grinset langsam mit seiner Frau durch den Garten nach der Kegeldank wanken sah. Freundlich ging kr ihnen entgegen, begrüßte sie, besonders den Alten, eben w freundlich und fragte, ob er schon Kaffee bestellt habe, ckiose ließ sich neben Mandelschaf nieder, der sogleich ha­stig nach dem Hause rannte, den Kaffee selber herbeizu- holen, und nun erkundigte sich Klapstein angelegentlich, warum Mosette nicht auch gekommen sei? Eine Unpäß­lichkeit, dann die überhäuften Operproben hätten ihm bis­

Gesetzes nicht Antheil nehmen. Jura vigilantibus scripta; d. h. zu Deutsch: Wer ein RichlSgeschäft ab^chließt, der thue dabei die Augen auf, damit er nicht zu kurz komme. Es hat die Leute ja Niemand gezwungen, die Ablösungsverträge abzuschließen. Der Staat hat ihnen durch das Gesetz von 1841 nur dazu gerathen und ihnen die Hand dazu geboten, aber nicht dazu genöthigt. Sie haben sich also ihr Loos selbst ge­macht und mögen die Folgen davon tragen."

Das lautet schon ganz gut, allein in Wirklichkeit ist es ganz anders. Daö'dermalen zu machende Zehnt­gesetz ist nicht etwa eine Verordnung über irgend eine Angelegenheit des Privat­rechts, das sich nur durch die Consequenz der Nothwendigkeit rechtfertigen läßt, deßhalb aber auch mit der Consequenz der Nothwendig­keit durchgeführt werden muß. Daö Gesetz greift rücksichtslos und zerstörend in Eigenthumsver­hältnisse ein, und wie es auf den Weg seines Ein­griffs durch die Consequenz der Nothwendigkeit auch zum Angriff auf die VertragsVerhältnisse ge- führt wird, da will man ihm auf einmal einHalt!" entgegenrufen, ein B is h i erhe r u nb nicht wei­ter!" gegenüber stellen, als wenn das Vertragsrecht Heiliger und privilegirter wäre, als das Eigenihumö- recht, als wenn das Prinzip sich eindämmen ließ durch Schranken, die einen rein äußerlichen und willkührlicheu Charakter tragen!! Denn ohne Zweifel ist es doch dem Prinzip LegeMexeinebloße Zache des Zufalls, ob bereits ein Ablöfungsvertrag verließt oder nicht. Wir werden daher, auch wenn wir es ßor nicht weiter her- vorh-ben wollen, daß die Regierung (d. h. damals der Staat) die Zehntpflichtigen zum Ablösen förmlich t' n - du crrl und sich dadurch denselben gegenüber verant­wortlich gemacht hat, schon durch Die Nothwendigkeit des Prinzips dahin geführt, daß die Ablösung zu zwölffachem Betrag von dem Zeitpunkte an, wo sie durch das Gesetz ausgesprochen wird, allen Zehntpflich- tigen zu Gut kommen muß, mögen sie schon Av- l ö s u n g s v e r t r ä g e geschlossen haben oder nicht, mögen sie schon bezahlt haben ober n i ch t. Hat bereits ein Ablösungsvertrag und in Folge davon Zahlung stattgefunden, dann müssen allerdings die Annuitäten der Jahre 1841 1848 nach fünf und zwanzigfachem Betrag gerechnet werden, allein die An- nultäten von 1848 an nur zu zwölffachem, und hier­nach muß die rückzuvergütende oder nachzulassende Summe berechnet werden. Denn daS Gesetz soll auf der einen Seite keine rückwirkende Kraft haben, allein auf der andern Seite von seiner Publika­tion an auch durchgreifend und konsequent wirken.

her einen Besuch, den man gewiß längst und mit Recht von ihm erwartet habe, nicht erlauben wollen.Morgen aber, versicherte er, morgen werde ich daö Versäumte nachholen."

Uebercilt Euch doch nicht, erwiederte Grinset, indem er sich in den für ihn herbeigebrachten Armsessel nieder- ließ. Ihr versäumt gar nichts, fuhr er fort. Mein Kind habe ich nach Wenfelburg zur Tante Spitzkugcl ge­bracht, und mit der Hochzeit wird's so bald nichts wer­den. Der niederträchtige Master Bywater ist ohne Be­zahlung davon gegangen: er will das Geld zwar schicken, aber ich kenne das! Von meinem Gehalte muß ich mir nun auch ansehnliche Abzüge gefallen lassen, wenn ich nicht Alles in einem Concurse verlieren will, und von Euren vierzig Pistolen läßt sich kaum Hochzeit und Aus­steuer bestreiten."

Der Cellist machte bei diesen betrübten Nachrichten ein Gesicht, daS noch betrübter und um so länger war, alS er von den versprochenen vierzig Pistolen in diesem Augenblicke selber noch nicht ein Drittel vorräthig hatte. Außerdem fuhr ihm das WortConcurS" gewaltig durch die Seele. Kam die Geige zum Besten der Gläubiger in die öffentliche Versteigerung, so fanden sich bemittelte Liebhaber und Kenner genug, die ihm auch nicht ein Fünkchen Hoffnung liefen, daS Instrument jemals als sein Eigenthum zu betrachten. >Bo leicht er daher bei Grin- sels Anblick Hagestolzengrundsâtze und Geigenproceß auf­gegeben hatte', so schnell rief er sie jetzt zurück, und MandclschafS Aeußerungen über daö Urtheil der Leute zeigten sich nun in einem ganz andern Lichte. Er be­

Das ist die rechtliche Seite. Nun zu der prak­tischen!

Jvr habt durch den Beschluß der Ablösung zu zwölffachem Betrag schon die Interessen eines großen Theils der Bürger schwer verletzt.

Ihr habt gegen Euch

1) alle Nichtgrundeigenthümer, die Gewerb» treibenden, die Handarbeiter, die Kapitalisten,

2) alle Grundeigenthümer, welche zehnt­freies Land besitzen,

3) alle Zehntberechtigten,

welche alle verlieren oder künftig mehr bezahlen müssen.

Wenn Ihr nun die Wohlthat der fälligeren Ablösung nicht auch ausdehnen wollt auf diejenigen, welche be­reits Ablösungsverträge geschlossen haben, so spaltet Ihr noch einmal die zehntpflichtigen Grundbesitzer unter sich und ruft auch von diesen wieder die große Mehr­zahl gegen Euch in die Schranken.

So habt Ihr denn eine kompakte, starke und erbitterte Majorität gegen Euch, der Ihr nicht werdet Stand halten können, in einer Zeit, wo Alles stürzen muß, was nicht die Mehrheit zu seinem Fun­dament hat.

Aber," werdet Ihr sagen,wenn wir Allen, die schon abgelöst haben, nach dem Maßstab der zwölffachen Ablösung von den 1848er Anuitätcn an, nachlassen oder rückvergüten sollen, dann macht der Staat Ban­kerott !"

tM WMM ich.lât,_dcrm lieber einen Ban­kerott mit Ehren, als eine Ungerechtigkeit ilndSJMin- sequenz.

Wollt Ihr aber keinen Bankerott, dann gebt die Ablösung zu zwölfsachem Betrag auf, kehrt zurück nicht zu dem Vorschlag der Regierung, der auch nichts taugt, dem eS einerlei, ob man das Recht um 13 krankt oder um 9 kehrt zurück zu dem Vorschlag, der allein im Prinzip gerecht und in der Ausführung praktisch ist.

Gebt dem, der nur drei Morgen oder we­niger hat, seine drei Morgen frei. Im klebri­gen aber macht nach der Größe des Grund­besitzes und nach der Zahlungsfähigkeit eine Ablösungs - Scala (Stufenleiter) von 12 fachen bis zu 25 fach ein Betrage.

Fort muß der Zehnte! Seine Uhr ist abgelaufen. Er ist ein volkswirthschafiliches Monstrum, ein Unding, eine Entsetzlichkeit, besonders in dieser Zeit der Ueber- völkerung und des hungernden Proletariats. Aber gerade des hungernden Proletariats willen muß der» jenige, welcher ihn bezahlen kann, ihn nicht geschenkt verlangen vom Staat d. h. von der Gesammt­heit der Staatsbürger, welchen er zu Gut kom­men würde. Gerade deßwegen muß man ihn nur da

dachte, daß der Proceß, selbst wenn er länger dauerte, alö Grinselö Leben, mit dem Tode des GeigenbesitzerS nicht aufhöre, daß die Geige daher ihm sicher bleiben müsse, so lange sie Gegenstand deS Processes sei, und diesen zu gewinnen, gab sein Anwalt die schönsten Hoff­nungen. Diese Ansichten hatten sich schnell während eines glücklichen Kegelwurfes gebildet, und schienen ihm nm so treffender, alâ er den Wurf für.ein günstiges Prognosti- ton hielt. Daher trat er jetzt wieder vor den Collegen hin und sprach:

Aber, liebstes Männchen! Ihr werdet doch wissen, daß ein Mann ein Mann, ein SLort ein Wort ist und bleiben muß. Ich habe sicher darauf gerechnet, in drei Wochen Hochzeit zu halten; eine größere Wohnung ist unlängst gemiethet, der Schneider sitzt schon am Bräuti- gamSrocke sogar meinen Hund habe ich abgeschafft, er verzehrt seine Pension bei dem Nachtwächter. Auch muß ich mit meiner Familie ins Reine und deßhalb eine Reise machen, die ihre schweren Kosten verlangt. Ihr seht also, die Sache reißt schon enorm ins Geld! Ihr dürft daher nicht zurückbleiben, oder ich muß wirklich, so schwer mir daS auch bei unseren collegialischen und Freundschaftsverhältnissen fallen wurde, sehn, wie ich zu meinem Rechte, wenigstens zu der Geige komme."

Macht, was Ihr wollt!" rief Grinset, entrüstet auf* stehend. Doch er besann sich schnell und setzte resignirt hinzu:Klapstein, ich kann ment Wort nicht halten, ich kann wahrhaftig nicht. Wollt Ihr mich unter die Erde bringen, so thut'ü!" Ec ging nach seiner Frau, und Klapstein murmelte in den Bart:DaS ist mir einerlei!