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Nassauisch, grifung.
Freiheit, Wahrheit und Recht!
Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!
Wiesbaden, Mittwoch, den 2«. Juli. 18L8.
Neue Bestellungen auf die „Nassauische Zeitung" nebst „Allgemeines Kirchen- und Schulblatt," werden pro Juli bis September ferner noch angenommen bei allen Postanstalten des Herzogthums für fl. 2. 12 kr. incl. Postprovision. In Wiesbaden bei der Expedition am Friedrichsplatz für st. 1. 45 kr. vierteljährlich. Die bekannte Tendenz der „Nassauischen Zeitung": Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten, und Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, welche dieselbe seit ihrem Erscheinen und auch ferner konsequent festhält, hat unsern zahlreichen Leserkreis ansehnlich vermehrt, der sich noch täglich vergrößert. Nachbestellungen bitten wir daher schLeMtig.H bei dem nächsten Postamte zu machen, damit wir im Stande sind, überall complete Exemplare vom 1. Juli an abliefern zu können.
Inserate, welche bei der großen Verbreitung der „Nassauischen Zeitung" im Lande den beabsichtigten Zweck erreichen, werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum berechnet.
Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.
Die Abgeordneten-Versammlung in einer von Truppen oceupirten Stadt.
W Von der Lahn, 24. Juli.
Es ist eine unbestrittene und unbestreitbare Thatsache, daß eine Abgeordneten - Versammlung, welche von einer, jeden Augenblick schlagfertigen, imposanten Militärmacht, die der Negierung zu Gebote steht, umgeben ist, nicht unbefangen berathen und frei beschließen kann. Es ist daher von jeher auch das Bestreben der Abgeordneten-Versammlungen gewesen, durch energische Proteste das Anhäufen von bedeutenden militärischen Kräften an ihrem Sitze abzuwehren. Um von der demosthenischen Rede Mirabeau's gegen das Zusammenziehen der Armee um Paris zu schweigen, haben in neuester Zeit namentlich auch der Landtag in Berlin und der Reichstag in Frankfurt gegen das Anhausen von militärischen Kräften in ihrer Nähe lebhaft protestirt, und gewiß nicht mit Unrecht. Denn die unmittelbare Nähe von dünkenden Bajonnetken und brennenden Lunten kann nicht geeignet sein, den Abgeordneten die nöthige Stellung der Controle und Ueberwachung derjenigen Macht gegenüber zu sichern, welche über die Bajonnette und die Kanonen zu gebieten hat. Man mag sagen, ein Abgeordneter muß vor allem den Muth der Ueberzeugungstreue haben und ihn selbst mitten unter der, die größte Gesirhr drohenden Umgebung, bewahren. Aber, aber, — nicht Jeder wird bereit sein mit Luther zu sprechen: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir," oder mit Mirabeau: „Wir stehen hier im Namen des Volks und werden nur der Gewalt der Bajonnette weichen." Die meisten werden sprechen und votiren unter dem unmittelbaren Einfluß der öffentlichen Meinung, welche sie umgibt. Die öffentliche Stimmung ist aber erfahrungsmäßig in einer Stadt, welche von Truppen occupirt ist, stets eine gedrückte; oder es eristirt vielmehr gar keine öffentliche Stimmung, denn cs wagt natürlich Niemand, sein Urtheil laut werden zu lassen gegen diejenige Macht, welche die schlagfertige Armee commandirt, während natürlich für dieselbe sofort ein ganzes Heer dienstfertiger Speichellecker mit der größten Keckheit hervortritt. Dieser Zustand der öffentlichen Stimmung wirkt dann natürlich entschieden auf die Stimmung der Abgeordneten, welche nicht wolkenhoch über, sondern mitten in der Bevölkerung stehen, unter welcher sie leben. Leben sie also in einer militärisch oceupirten Stadt, unter einer dadurch gedrückten und beängstigten Bevölkerung, so befinden sie sich selbst in einer gedrückten und beängstigten Stimmung, die Ausübung ihres Berufes ist ihnen unendlich erschwert oder beinahe unmöglich gemacht; die Volksvertretung wird zu einer Täuschung. Da, wo man in politischen Dingen am praktischsten ist, hat man das auch wohl begriffen und angewandt. In Nordamerika haben sowohl der Congreß der Vereinigten Staaten, als auch die Repräsentantenhäuser der einzelnen Staaten nicht ihren Sitz in den größten, den Schwankungen des Verkehres und der Uebervöl- kerung ausgesetzten Städten, sondern gerade in den kleineren, wo sie, ohne irgend einen Zwang oder einen Einfluß von oben oder von unten, keine andere Richt» schnür haben, als ihr Gewissen und ihre Ueberzeugung.
darf diese Sitze der Volks-Abgeordnete» ntcht betreten, und sollte das Einziehen des Mi- unabweisbaren Gründen der Noth- ■ b G " Osbvtcn sein, so zieht mit dem Ein- t ? ^' Versammlung der Volks- Abgeordneten aus und wählt sich einen andern
Wenden wir das auf unsere Abgeordneten - Vor- sammlung^ in Wiesbaden an, so muß man gestehen, bag tue Stellung der Kammer, welche sie seit der vorigen Woche einnimmt, nämlich mitten unter einer
österxeichischen und preußischen Besatzung von 3000 Mann, keine freie und unabhängige genannt werden kann. Man glaubt dies sogar aus den Abstimmungen zu erkennen. In der Sitzung vom 18. Juli haben nur drei Abgeordnete durch Sitzenbleiben gegen das Ministerium gestimmt. Nun kommt aber einer und sagt, er habe bloß zufällig gestanden und sei keineswegs aufgestanden, um für das Ministerium zu stimmen; zwei andere erklären, sie hätten wohl gegen die Tumultuanten, aber keineswegs für das Ministerium stimmen wollen; und endlich ein neu eingetretener Abgeordneter zieht das Ministerium ernstlich zur Rechen- Ichaft und verlangt eine Untersuchung gegen dasselbe durch die Kammer. Während es im Anfang in den Zeitungen hieß, es hätten nur drei Abgeordnete gegen das Ministerium gestimmt und die übrigen 38 für dasselbe, stellt sich jetzt das Verhältniß so, daß nur 30 für dasselbe, 7 gegen dasselbe und 4 gar nicht gestimmt haben, und würde die Abstimmung nach Entfernung der Truppen, welche dermalen die Stadt occupiren, noch einmal wiederholt, dann würde das Ergebniß ein ganz anderes sein. Ebenso hat es einen befremdenden Eindruck gemacht, daß ein Abgeordneter, ^vrchcher im. Gefolge von Hecke. u.w Struve aus dem Vorparlament ausgefchieden ist, auf einmal so heftig ânfing zu declamiren gegen die Horden des Nerothals, deren bekannter Gönner und Pflegvarer er in den ersten Tagen des März gewesen ist, — sowie daß ein anderer Abgeordneter, welcher sich bisher auf das Vor- tefen eines Gutachtens des Professor Rau in Heidelberg beschränkt hat, auf einmal, gestützt auf die österreichisch-preußischen Bajonnette, ein wüthender Parteimensch der Rechten geworben ist.
Wir müssen nach Allem dem wiederholen, daß die Versammlung der Abgeordneten nicht gedeihen und nicht wirken kann in einer Stadt, welche militärisch occupirt und so zu sagen in Belagerungszustand erklärt ist. Entweder war das Hereinziehen der Militärmacht durch die Ereignisse nicht gerechtfertigt (und dafür spricht sich derjenige Theil oer Presse aus, welchen bas Volk für unasihlMgig halt), dann hätte sie sofort durch Kammerbeschluß wieder entfernt werden müssen. Oder dasselbe war gerechtfertigt, dann haue die Kammer sofort ihren Sitz an einen andern Ort verlegen müssen. Denn das Volk kann sein kostbarstes Gut, seine Abgeordneten-Kammer, nicht einer Stadt anvertrauen, in welcher es sich zwischen zwei Feuern, nämlich zwischen der drohenden Emeute und der schlagfertigen Militärmacht befindet und den Einwirkungen der einen oder der andern moralisch unterliegen in u ß.
Der Reichsverweser, das Reichsheer und die Votkssonverainetät.
(Reichstags Ztg.)
Wir haben nun eine unverantwortliche Reichsverweserschaft mit verantwortlich sein sollenden Ministern. Aber wir haben kein Reichsgesetz, welches irgend Rechte des Volks feststellte, wegen deren Verletzung diese Reichsminister zur Verantwortung gezogen werden könnten. In ihrer Stellung dem deutschen Volke gegenüber ist also diese unverantwortliche Reichsverweserschaft die absoluteste, unbeschränkteste Diktatur, die je in der Welt eristirt hat. Aber den deutschen Regierungen gegenüber ist die Gewalt des Reichöverwesers durch das Gesetz über tie provisorische Centralgewalt beschränkt. Dasselbe gesteht den Regierungen das Recht zu, zu verlangen, daß der Reichsverwesir sich mit ihnen, „so weit thunlich" vor der Vollführung seiner Beschlüsse mit ihnen darüber in Einvernehmen setzen soll. So oft es sich nun um die Ausführung etwaiger den Rechten und dem Interesse des Volks zuwiderlaufender, oder den Wünschen reaktionärer Regierungen zusagender Beschlüsse des Rcichsvcrwescrs handelt, wird dieses Einvernehmen solcher Regierungen mit dem letzteren nicht auf sih warten lassen. Werkst es sich aber
um solche Maßregeln handelt, die den Wünschen der, gegen die Rechte des Volks regierenden Regierungen nicht zusagen, dann werden sie'es auch schwerlich für „thunlich" finden, sich darüber mit dem Reichsverweser in gehöriges Einvernehmen zu setzen und wenn dann der Reichsverweser befiehlt, werden sie, — dieß liegt nicht nur im Gebiete des Möglichen, sonderndes Wahrscheinlichen — diesen Befehlen vielleicht nicht ge, horchen. Dann wird der Reichsverwesir erecutivische Maßregeln gegen den oder die Ungehorsamen verfügen müssen. Träfe es sich nun, daß etwa nur die Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg- Sondershausen die Ungehorsamen wären, alle übrigen Regierungen aber es für thunlich gefunden hätten, mit dem Reichsverweser zur Voliführung jener erecutivi- schen Maßregeln im Einvernehmen zu stehen, so wurden letztere sich durch Herbeiziehung einiger Abtheilungen des Bundesheeres, leicht in's Werk sitzen lassen. Fände aber etwa der umgekehrte Fall statt, das heißt, standen die Regierungen von Schwarzburg-Sondershausen und von Schwarzburg-Rudolstadt mit dem Reichs- Verweser über die Vollführung irgend eines Beschlusses desselben im Einvernehmen, aber alle anderen Regierungen .wären ungehorsam, dann würde hie Vollführung der nöthigen erecutivischen Maßregeln mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, in Betracht, daß die Bunbcscontingeute von Schwarzburg-Sondershausen und von Schwarzburg-Rudolstadt dèn Streitkräften der ungehorsamen Regierungen nicht gewachsen sein dürften. Es wird also allemal, wenn zwischen den deutschen Regierungen der Einzelstaaten ein Dissens darüber staitfindet, ob ein Einvernehmen mit dem Reichsverweser über eine von ihm beschlossene Maßregel thunlich sei, die wirkliche Ausführung davon ab« hängen, ob er eine Gesammtheit von Regierungen auf seiner Seite hat, die ihm die militärische Ueberiegen* heit über die Ungehorsamen sichert. Dies ist ja aber ein vollkommner anarchischer Zustand, in welchem jedesmal nur das Gesetz hervorstehen wird, welches von der Uebermacht dictirt wird.
Es war die Pflicht der Nationalversammlung, bevor sie einen Reichsverwesir ernannte, auch wirklich ein deutsches Reich dadurch in's Leben zu rufen, daß sie die unveräußerlichen Rechte eines jeden deutsche» Reichsbürgers proclamirte und zu deren Schutze ein Volksheer organisirte. Nun haben wir ein Reich ohne Reichsbürger und einen Reichsverweser ohne Reichs- Heer. Es nützt nach Obigem zu gar nichts, daß der Reichsverwesir einen Oberbefehlshaber des Heeres ernennt, so lange dieser kein anderes Heer zu befehligen haben wird, als ein solches, das nach der früheren ftaatcnbündlcrischcn Verfassung erst durch die Contin« geme der einzelnen Regierungen gebildet werden soll. Soll die unverantwortliche NeichSverwcscrschaft nicht blos gegen das Volk eine absolute Diktatur, gegen die Regierungen aber nur ein Schattenbild sein, so müssen sofort alle bisherigen BundeScontingènte der Gewalt der Einzelregicrungen entzogen, unter die Befehle des Reichsverwcjers gestellt und auf die von der Nationalversammlung sofort zu proclamirenden unveräußerlichen Rechte der deutschen Staatsbürger, durch deren Unverletzlichkeit die Souverainetät des deutschen Volkes garantirt wird, beeidigt werden. Das Minimum dieser Rechte besteht, wie ich in meiner, am 24. Mai d. I. der Nationalversammlung überreichten Bitte um Proclamirung der Grundrechte der deutschen Staals» bürget gezeigt habe, in Folgenden:
1) Das Recht der freien Rede und Schrift, ohne alle Beschränkung.
2) Das unbeschränkte Recht der Versammlung und Vereinigung.
3) Das Recht, Waffen zu tragen.
4) Daß Recht, daß jeder Staatsbürger zur Theilnahme an der Gesetzgebung mittelst directen active» und passiven Wahlrechts in die verfassunggebenden und gesetzgebenden Körperschaften berufen ist.
5) Ist jeder Staatsbürger berechtiget, an der Auf-