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Naffauischc Zciiung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volke«!

Wiesbaden,

Dienstag, den 25» Juli.

ISM

Neue Bestellungen auf dieNassauische Zeitung" nebstAllgemeines Kirchen- und Schulblatt," werden pro Juli bis September ferner noch angenommen bei allen Postanstalten des Herzogthums für st. 2. 12 kr. incl. Postpro Vision. In Wiesbaden bei der Expedition am Friedrichsplatz für fl. 1. 45 kr. vierteljährlich. Die bekannte Tendenz derNassauischen Zeitung": Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten, und Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, welche dieselbe seit ihrem Erscheinen und auch ferner consequent festhält, hat unfern zahlreichen Leserkreis ansehnlich vermehrt, der sich noch täglich vergrößert. Nachbestellungen bitten wir daher schleunig^ bei dem nächsten Postamte zu machen, damit wir im Stande sind, überall complete Exemplare vom 1. Juli an abliefern zu können.

Inserate, welche bei der großen Verbreitung derNassauischen Zeitung" im Lande den beabsichtigten Zweck erreichen, werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petitzeile oder deren Naum berechnet.

Amtlicher Theil.

Frankfurt, 23. Juli.

Eine der nächsten Aufgaben des Ministe­riums war die Regulirung des inneren Dien­stes. Ihre Lösung war nicht ohne Schwierig­keiten, da das gestimmte Dienstpersonal zu wählen und der Geschäftsbetrieb zu ordnen war. Dies ist bereits geschehen und der Dienst im geregelten Gange. Das Ministerium hat dabei die möglichste Vereinfachung der Geschäfte ein­geführt und wird überflüssigen bureaukratischen Beigaben nie Raum gestatten. Es sind auch alle Vorbereitungen getroffen, daß, wenn das Ministerium, wie in kurzer Zeit zu erwarten ist, vervollständigt sein wird, die für dassebe nöthigen Localitäten und Arbeitskräfte vorhanden sind und seine Thätigkeit in allen Richtungen beginnen kann.

Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

Entwurf zur Errichtung einer allgemeinen deutschen VolkS- wehr, worin sich demnächst das stehende Heer auflöSt.

W. Von der Dill, 16. Juli.

(Schluß.)

E. Ausbildung.

In allen Staaten, deren Linientruppen nicht gegen­wärtig zur Bewachung der Gränzen oder zum FestungS- dienste verwendet sind, tritt die überflüssige Mannschaft in den beurlaubten Stand. Die Stäbe bleiben vorerst in den bisherigen Garnisonen und die Cadres der Com­pagnien werden in alle Städte und Flecken des Landes, welche mehr als 1500 Seelen zählen, versetzt. Diesen Cadres wird die ausgezogene junge Mannschaft zur Instruction übergeben, jedoch vorerst in der Art, daß die Mannschaft nicht dem zunächst gelegenen, sondern dem in den entferntem Theilen des Landes stationirten Cadres zugetheilt wird, damit die junge Mannschaft ohne alle Störung ihre militärische Ausbildung genie­ßen kann.

Die Eintheilung und Formation, so viel wie solche vorerst thunlich ist, wird nunmehr vorgenommen. Sämmt­liche erforderliche Stabsofficiere und die Compagnie- Commandanten ernennt der Regent vorerst provisorisch, die ersten und zweiten Lieutenants und alle Unterführer werden von der Mannschaft gewählt und von dem Re­gimentscommandanten bestätigt, ebenfalls provisorisch.

Der Zeitraums des ersten Unterrichts wird auf ein halb Jahr festgesetzt, in welcher Zeit der junge Wehr­mann im Gebrauche der Waffen, im Schießen und im Felddienst geübt wird.

Die Verpflegung sämmtlicher Mannschaft für diesen Zeitraum übernimmt der Staat. Haben nun einzelne Staaten in diesem Zeiträume ihr Kontingent zu einem Kriege nicht stellen müssen, so sind sämmtliche Truppen, die Linie und die provisorische Milizmannschaft, in der vorbezeichneten Art als allgemeines Landmilizcorps zu formiren. Das stehende Heer wird also in ersteres einverleibt und es würde alsdann in der Folge noch dieses allgemeine Miliz- oder Landwehrcorps bestehen.

L>ammtliche Stabs-, Subaltern- und Unteroffiziere werden in das ganze Corps nun­mehr nach Bedürfniß etnrangirt.

Anstellung der Stabsoffiziere und Compagmecommandanten und deren Ernennung durch den Regenten wird erfolgen. Die Bestätigung der 2 besoldeten Unteroffiziere für die Cadres CMtructorein so wie dre der durch revidirte Wahl vorgeschlagenen

unbesoldeten 1. unb 2. Lieutenants und Zugführer würde von dem Regimentschef vorgenommen.

Sämmtliche erercirte Mannschaft tritt in den Stand der Beurlaubten, alle Führer und Mannschaften neh­men Armatur und Montur mit und gebrauchen solche bis zu ihrem gänzlichen Austritt aus dem Corps.

Um aber dieses Milizencorps fortwährend auf der nöthigen Stufe der militärischen Ausbildung zu erhalten und zu jeder Zeit zum Ausmarsch gegen Feinde des Vaterlandes gebrauchen zu können, möchte folgende Ein­richtung nothwendig sein.

Die Ergänzungsmannschaft, welche nach der zehn­jährigen Dienstpflicht in diesem Corps halbjährig auf 5% vom Ganzen sich berechnet, werde in dieser Stärke nach dem zu erlassenden ConscriptionSgesetze nach dem Loose ausgezogen und bleibt ein halbes Jahr fortwäh­rend im Dienst. Nach dieser Zeit wird dieselbe beur­laubt und tritt in die Classe der ersten Bereitschaft. Sie hat alle 14 Tage einen vollen Tag sich bei dem nunmehr zunächst gelegenen Compagniecommando, wel­chem solche vorerst durch den Regimentscommandanten zugctheilt wird, zur Uebung und Jnspection mit Waffen und Montur zu stellen. Die Zeit der ersten Bereit­schaft dauert noch 2% Jahr, dann tritt die Mannschaft in die zweite Bercittchast, welch. L.J Jahre wahrt und in welcher sie monatlich einmal zu gleichtm Zwecke bei dem Compagniecommando zu erscheinen hat. Die dritte Bereitschaft dauert bis zum Ende der ganzen zehnjäh­rigen Dienstzeit, nämlich noch 4 Jahre, tn welcher Zeit sie nur einmal tm Jahre sich bei dem einschlagenden Commandanten zur Uebung einfinden muß. Hernach liefert sie die von dem Staate erhaltene Armatur ab und wird beabschiedet.

Zur Uebung werden von dem Corpscommandanten von Zeit zu Zeit Feldmanöver angeordnet, für welche Zeit die ganze Mannschaft auf Kosten des Staates Verpflegung erhält, wie dieses überhaupt bei jedem Dienste, welcher über 2 Tage dauert, geschieht.

Die Gencralstabsoffiziere werden sich durch Rund­reisen und Inspektionen von der steten Ausbildung und Schlagfertigkeit in Ueberzeugung erhalten; überhaupt wird nichts unterlassen werden können, was zur augen­blicklichen Zusammenziehung und Aufstellung des Land­milizenbanns erforderlich ist.

Die Mannschaft kann indessen zu jeder Zeit außer Dienst in ihrem Ehrenkleide, der Uniform, erscheinen.

Für die Infanterie möchte das Reglement und die Dienstvorschriften der preußischen Infanterie, für Ca- vallerie die der österreichischen und für die Artillerie die der nassauischen, soweit solche anwendbar sind, ange< nommen werden.

Um zuletzt allen Rivalitäten und Bevorzugungen für immer vorzubeugen, wird es nöthig sein, alle Gar­deregimenter und Grenadierbataillone in dem allge­meinen Milizencorps aufgehen zu lassen, damit in der Folge bei allen deutschen Truppen kein anderes Ab­zeichen mehr besteht, als die nöthige Nummer des Re­giments oder des Armeecorps.

E. Nationalgarde.

Aus der nicht zur Landmiliz erforderlichen tauglichen Mannschaft und den tauglichen Männern in der Alters­classe vom 30. bis 50. Jahre wird sich in allen Städ­ten und Flecken des Landes, welche mehr als 1500 Seelen zählen, noch eine sogenannte Nationalgarde bil­den. Zum Eintritt in dieselbe soll jedoch kein Zwang stattfinden; sie hat freie Wahl der Führer.

Der Nationalgardist hat sich auf eigene Kosten ganz tn der Weise wie die Landmiliz zu kleiden und zu be­waffnen, jedoch ohne Tornister.

Die Nationalgarde wird nur bis zu Bataillons for- mirt. Dieselbe hat das Recht, zu jeder Zeit wie die Landmiliz die Uniform zu tragen.

Die bereits für die Bürgergarde entworfenen Drenst- vorschrieften sind für sie maßgebend.

Wenn nun in allen Corps neben der nöthigen Dis­ciplin im Dienste der National- und Corpsgeist ge­pflegt, Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaft unter einander tu freundschaftlichem und kameradschaftlichem

Verhältniß sich bewegen und von allen die Grundsätze der wahren Mannesehre geübt werden, dann wird daS Volk mit Stolz auf seine Volkswehr blicken und ihr mit Zuversicht die Sicherheit und die Ehre der Nation anverlrauen.

Den rüstigen Turnern aber möchte ich zurufen, ihren schönen, edlen, ersten Zweck, die physische und geistige Kräftigung der jungen Generation, nicht auS dem Auge zu verlieren und das Feld der Politik und der Reform bfn erfahrnen gewählten Vertretern des Volkes zn überlassen, ihre frische jugendliche physische und geistige Kräfte aber dem Vaterlanve durch frei­willigen Eintritt in die verschiedenen Corps der Land­miliz zu widmen.

Durch gegenwärtigen Entwurf glaube ich die vor« gesteckte wichtige Aufgabe in allgemeinen Grundzügen annähernd gelöst zu haben, nämlich:

die größtmöglichste Wehrhaftigkeit des deut­schen Volkes ans die billigste Weise herzu­stellen, ohne daß dadurch die bürgerliche Ge- schäftslhätigkeil gehemmt wird.

Die Prüfung, Begutachtung und vollständige Aus­arbeitung, sowie den Entwurf der erforderlichen Gesetze überlasse ich der bessern Einsicht der edlen Volksfreunde vo^ Fach.

44. Sitzung der constituirenden National- Verfammlung.

(Schluß.)

ES folgt die Abstimmung über § 4. Der Antrag Michelsens, ihn ganz in Wegfall zu bringen, wird verworfen; der Paragraph wird angenommen, das Stockinger'sche Amendement verworfen; wegen deS Amendements von Spatz mußten abermals die Stim­men gezählt werden; es wird mit 238 gegen 145 Stimmen angenommen. § 4 lautet nunmehr:

Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht statt finden und, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, imoweit erworbene Privatrechte hierdurch nicht verletzt werden."

§ 5 wird in der Fassung des Entwurfs angenom­men , der von Radowitz vorgeschlagene Zusatz des­gleichen. ES entsteht eine Debatte, ob jetzt noch der Vorschlag des volkSwirthschaftlichen Ausschusses zur Abstimmung gelangen könne.

Präsident erklärt die Abstimmung für unzulässig und Artikel 1 für erledigt. § 5 lautet:

Die Auswanderungsfrciheit ist von Staatswegen nicht beschränkt. AbzugSgelder dürfen nicht erhoben werden. Die Auswanderung selbst steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs."

Präsident läßt einen Antrag von Hentges und Genossen verlesen, des Inhalts, daß die §§ 27 und 30 zunächst berathen werden möchten. Ein anderer Antrag von Martiny und Genossen geht dahin, die §§ 710, 22, 24 und 27 zunächst zu berathen ; er wird ebenfalls verlesen.

Beseler erklärt sich dagegen.

Martiny begründet den letzter» Antrag durch den Nachweis, daß die in jenem § zugesicherten Rechte dem Volke verkümmert würden. Präsident unterbricht ihn. Unruhe in der Versammlung. Sprecher fährt fort: man wage es, die Ursache und die Wirkungen der Re­volution zu verläugnen. Die jetzigen Minister verläug- nen die Revolution, ihrer Mutter, die mit Schmerzen in ihnen Mißgeburten erkennt. (Unterbrechung von der Rechten.) Man hört und liest täglich von Verhaf­tungen wegen Rede und Schrift und Verkümme­rung des Vereinsrechtes (von der Rechten: wo? von der Linken: in Baiern, Württemberg, Heidelberg, Ber­lin, überall!) Eben so sei eS mit dem Versammlungs­recht. Wollen Sie das so fortgehen lassen? (die Rechte: ja! die Linke: nein! nein!) In Heidelberg ist ein Studentenverein aufgelöst worden (die Rechte lacht). Nun ja, es scheint,' daß Ihnen die heiligsten Rechte deS Volks lächerlich seien! (Großer Beifall. Tumult.