Allgemeines
Kirchen- und Schulblatt.
Beiblatt der Nassauischen Zeitung.
Wiesbaden. Donnerstag den 20* Juli 18L8.
Versuch
über die Stellu«ig der Äirchenglieder, der Geistlichen und Decane ihre Rechte und Pflich ten in der freien evangelischen Kirche von Nassau.
M Vom Fuß des Westerwalves, 3. Juli 1848.
(Schluß.)
C. Die Decane.
1) Jeder der zur Kirche gehört, hat das Recht der activen und passiven Wahl zu den verschiedenen Organen der Kirche, doch insofern nicht moralische Hindernisse ihn da- zu unfähig machen.
2) Er lat Theil an sämmtlichen Wohlthaten, welche die Kirche bietet, und insbesondere an all den Rechten, welche seiner Kirchspiclögemeinde alö solcher zukommen.
3) Er hat das Recht der Petition und Beschwerdeführung in allen kirchlichen Angelegenheiten.
4) Er hat daS Recht der freien Forschung und Meinungsäußerung, doch die letztere nur soweit, alö sie nicht dem Grundprincip der evangelisch-christlichen Kirche contradictorisch entgegenwirkt. In diesem Falle, aber auch nur in diesem Einen Falle, hätte die Kirche das Recht, ja die Selbsterhaltungspflicht gebietet eS, ihren Feind auszustoßen.
5) Er hat das Recht des Austritts aus der Kirche, in welchem Falle er dann natürlich alle persönliche und dingliche Ansprüche an sie verliert, sowie er auch folgerecht zu keinerlei Lasten mehr beigezogen werden kann. . — Nur in dem Falle, daß eine ganze Gemeinde oder deren überwiegende Majorität sich von dem Verbände mit der Gesammtkirche loösagen wollte, nimmt sie ihr Pfarrvermögen mit.
6) Dagegen haben auch sämmtliche Glieder der Kirche die Verpflichtung, sich den Gesetzen derselben unterzuordnen und können durch die Staatsgewalt gezwungen werden.
7) Sie sind verpflichtet, ihren Antheil an den Lasten der Kirche zu tragen, sowohl der Gesammtkirche alö des Kirchspiels, wozu sie gehören. — Jeder aber muß Glied eines Kirchspiels sein.
8) An den Lasten der Gesammtkirche — indirect, indem, wenn der Centralkirchenfonds (über dessen Gerechtsame und Lasten ein besonderes Gesetz erlassen werden muß) des Zuschusses bedarf, dieser aus den Localkirchenfonds zu leisten sein wird.
9) An den Lasten des Kirchspiels — direct, und zwar a, durch die observanzmäßigen Beiträge zur Pfarrbesoldung; b, durch Unterstützung deS KirchenfondS vermittelst der Kirchensteuer, zu welcher jeder nach Verhältniß seines Vermögens beigezogcn wird.
— Das Kircheusteuergesetz wird einer bedeutenden Umgestaltung bedürfen. —
N. Neber Simultanschuleu und deu allgemeinen Religionsunterricht.
(Schluß.)
Alle unsere Lehrmittel sind hier darauf berechnet den Knaben und Jüngling zum reflectirenden Denken zu wecken und durch und für die Literatur zu bilden. Nun wimmelt aber unsere Literatur von Schriften, in denen, oft mit großem Scharfsinn, mit glänzendem Geist, die Göttlichkeit des Christenthums, ja sogar die realhistorische Existenz bed Wunderthuenden Christus in Zweifel gestellt wird. Welche Wehr und Waffe hat aber der Jüngling gegen die Zweifel, die solche Schriften und das Leben in seine Seele werfen, die sein eigenes Nachdenken erzeugen muß? Gar keine. Man kann f st überzeugt sein, daß, wenn nach dem Vorschläge dieser Pädagogen in unserm Erziehungâsystem an die Stelle der seit einigen Decenten gewöhnlichen philosophischen und rationellen Behandlung der ewigen und göttlichen Dingen eine blose Ka- tcchiümuölehre treten sollte, wir eine Generation erziehen würden, die, gerade wie die Franzosen, im Leben anlangend, den Schulglauben über Bord werfen, und dann selbst der philosophischen Bildung, die zuletzt auch den Verirrt. «zu Gott un> Christus znrncksühri, enträtselt würör. Ohnehin ist die Ansicht, welche Vernunft und Wissenschaft aus der Kirche treiben möchte, wie der Herr die Wechsler, dem Geiste deS Christenthums e diametro zuwider und dem Vor- bilve der ersten Lehrer nicht angemessen. Weit entfernt davon, eine unmittelbare Hinnahme feiner Worte zu fordern, suchte schon der Apostel PauluS den Lehren von dem Glauben und von der Rechtfertigung, wie er sie vom Meister empfangen, eine rationelle Begründung und systematische Entwickelung zu geben rc. rc."
WaS der Verfasser in Bezug auf einen rationellen Religionsunterricht auf Gelehrten schulen sagt, muß in unsrer freien Zeit, bei einer freien Presse und bei der Gährnng auf religiösem Gebiet nothwendig auch seine Ausdehnung in gewisser Beziehung auf die Volksschule finden. Auch hier muß ein rationeller Religionsunterricht ertheilt werden, der nicht blos Gcdächtnißkram, sondern Sache des Kopfes und des Herzens ist; ein Religionsunterricht, der auch religiös macht und für Zeit und Ewigkeit beglückt. Geschieht das durch das Lernen der alttestamentlichen Geschichte, worauf viele Geistliche jetzt so viel halten? Geschieht daS durch Auswendiglernen bloser Sprüche und Abfragen deö Katechismnsseö, daS man in der neuesten Zeit den Lehrern zugemuthet hat?
O wahrlich nein. Hier wäre der Ort, wo man über unsinnige Methoden viel sagen könnte, wenn der Gegenstand nicht zu ehrwürdig wäre.
DaS Schuledict vom Jahr 1817 war viel vernünftiger, alö die neueste Methode im Religionsunterricht. Jenes schrieb für biXuntere Klasse der Volksschulen vor: „Erweckung des religiösen ckrud^ sittlichen Gefühls durch Sentenzen, Liederverse unb moralisch^âzählungen." Und die neue Methode? Lernen und bloseS Anfragen der biblischen Geschichten und deS KatechismusseS. Dabei werden moralische und unmoralische Geschichten deS alten Testaments bet unschuldigen Kinderseele