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Nassauische Zeitung
Freiheit, Wahrheit und Recht!
Materielles und geistiges Wohl des deutschen ®ol68!
Wiesbaden,
Dienstag, den 11. Juli.
18418.
Neue Bestellungen auf die „Nassauische Zeitung" nebst „Allgemeines Kirchen- und Schulblatt," werden pro Juli bis September ferner noch angenommen bei allen Postanstalten des Herzogtums für fL 2. 12 kr. incl. Postprovision. In Wiesbaden bei der Expedition am Friedrichsplatz für fl. 1. 45 kr. vierteljährlich. Die bekannte Tendenz der „Nassauischen Zeitung": Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten, und Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, welche dieselbe feit ihrem Erscheinen und auch ferner konsequent festhält, hat unsern zahlreichen Leserkreis ansehnlich vermehrt, der sich noch täglich vergrößert. Nachbestellungen bitten wir daher fd)ltmü^fll bei dem nächsten Postamte zu machen, damit wir im Stande sind, überall complere Exemplare vom 1. Juli an abliefern zu können.
Inserate, welche bei der großen Verbreitung der „Nassauischen Zeitung" im Lande den beabsichtigten Zweck erreichen, werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum berechnet.
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Uebersichten , Crortepnngen und Aktenstücke.
Adresse der Bürger Dillenburgs an die nassauische Deputirtenkammer in Betreff des Gemeindegesetzentwurfs.
O t Dillenburg, den 2. Juli.
(Fortsetzung.) Zu § 42 und 43.
Eine eigentliche specifirte Ueberweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Gemeinden, wie sie diese Paragraphen enthalten, erscheint eben so unpassend, als wenn man in einem Verfassungsgesetz jedem Bürger sein Vermögen in Form einer Concession oder Bewilligung hinweisen und die zur Erhaltung seiner Familie 2s. daraus zu bestreitenden Ausgaben als Lasten auferlegen wollte.
Die Gemeinden haben vom Staate oder durch Bewilligung der Behörden nichts zu erwarten, sie sind vielmehr die Grundlagen des Staates und besitzen ihr Vermögen einschließlich der dazu gehörigen Beiträge der Bürger zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse mit demselben Grund und Fug wie alle andern Eigenthümer.
Eine Specifikation des denselben gehörenden Vermögens in dem Gesetz über die Verfassung der Gemeinden verkennt diese Grundlagen des Rechtszustandes der Gemeinden und hat den wesentlichen Nachtheil, daß sie die Gefahr der Bestreitung nicht namentlich genannter Einnahmequellen herbeiführt. Eben so können wir uns nicht damit zufrieden geben, daß eine Reihe von Ausgaben specificirt werde, die sich auf Gesetze bezieht, denen dadurch gelegenheittlich und beinahe zufällig eine Sanction gegeben werden würde, die sie auf keine Weise haben.
Die angeführten Gesetze über die Organisation der Medicinalverwaltung, der Forstverwältung, des Schulunterrichts, der Armenpflege sind sämmtlich ohne Mitwirkung der Ständeversammlungen erhoben worden. Dieselben dürften bei einer dem Volke gestatteten Mitwirkung erhebliche Veränderungen, ja eine völlige Umgestaltung erleiden, namentlich wird der Theil derselben, welcher die Gemeinden betrifft, einer gründlichen Revision unterliegen müssen.
Jedenfalls erscheint eine indirecte und gelegenheit- liche Bestätigung durch die Volksvertretung, welche denselben oder irgend einem Theile derselben durch die überflüssige Anführung in diesem Gesetze verschafft werden soll, sehr ungeeignet und gefährlich.
Zugleich glauben wir, daß ausdrücklich zu wahren wäre, daß keine neue Steuer den Einwohnern der Gemeinde ohne ein Gesetz auferlegt werden darf. Nimmt man nach unserem Vorschlag neben den Gemeindebürgern noch eine zweite Classe von Einwohnern, welche nicht Mitglieder der Corporation sind, also auch in den Gemeindeversammlungen nicht Mitstimmen, so versteht sich diese Bestimmung von selbst, da die Gemeindebürger sonst leicht versucht sein könnten, Steuern zu beschließen, welche die staatsbürgerlichen Einwohner vorzugsweise treffen und überbürden, überhaupt nach einem richtigen Grundsätze die Entziehung von Vermögenstheilen unter der Bennung von Steuern und Abgaben nur durch die gesetzgebende Gewalt niemals von andern Mitbürgern oder Einwohnerclassen geschehen darf.
Ueberbteß ist es von der größten Wichtigkeit, daß me Besteuerung zu Gemeindezwecken nach einförmigen ^umdsätzeu durch das ganze Land geschieht und nicht
Beschlüsse jeder einzelnen Gemeinde die größte Verschiedenheit zum Nachtheil des Gewerbstandes einzelner Gemeinden und zum Druck für die Steuerpflich- lgcn eingeführt wird. Einige Vermehrung der Geschäfte der Volkskammer darf von dieser nothwendigen Be- Ihmmung bei uns so wenig abhalten, als dieses in andern Ländern, wo die gleiche Bestimmung besteht, der Fall gewesen ist.
Wir schlagen daher statt der §§ 42 und 43 fol- âende Fassung vor:
„Alle Einnahmen, welche bisher gebräuchlich oder „nach ergangenen gesetzlichen Bestimmungen in die Ge- „meindecasse geflossen sinv, bleiben derselben bis zu „einem entgegenstehenden Gemeindebeschluß, soweit ein „solcher nach diesem Gesetz hierüber verfügen kann, oder „bis zu einer im Wege der Gesetzgebung erfolgenden „anderen Bestimmung.
„Auf gleiche Weise werden die bisher nach Her- „kommen oder gesetzlicher Bestimmung aus den Ge- „meindecassen neben den Kosten der Verwaltung des „Gemeindevermögens bestrittenen Ausgaben so lange „fortentrichcht, bis entweder durch einen Beschluß der „Gemeindeversammlung, soweit hiervon nach diesem „Gesetze die Ausgabe überhaupt oder deren Betrag ab- „hängig ist, oder durch ein Gesetz eine andere Bcstun- „mung getroffen wird."
Zu § 44.
Werden die Rechte der Gemeinde auf freien Beschluß hinsichtlich der Aufnahme ihrer Mitglieder aufrecht erhalten, wie wir es zu § 3 gewahrt haben, so muß weiligjtenö für Gemeinden, wo die Zahl der staatsbürgerlichen Einwohner nicht ganz unbedeutend ist, eine Sonderung der Einnahmen aus den Einkünften des Gcmeiudcvcrmögenö von denen aus andern Einnahms- quellen und eben so eine Sonderung der Ausgaben für die Erhaltung lind Verwaltung des Geineindevermö- genö von denen für die Erhaltung gemeinnütziger, allen Einwohnern zu gut kommender Anstalten statt finden, da an den erstem nur die Gemeindebürger Theil zu nehmen befugt und verpflichtet sind, während die staatsbürgerlichen Einwohner zu den Kosten der Unterhaltung der gemeinnützigen und polizeilichen Anstalten, die sie mit benutzen und genießen, beizutragen verbindlich sind.
Hiernach würde dieser § eine Aenderung erleiden.
Ein anderer Weg zur Herstellung eines gerechten BeitragsverhältnisskS zwischen Gemeindebürgern und staatsbürgerlichen Einwohnern wäre der, daß man die Einkünfte aus dem Gcmeinbevermögen nur bis zu einem gewissen Theile, etwa zu zwei Drillheilen, zu den sämmt- Ucheu Ausgaben der Gemeindeverwaltung ohne Som verung verwendete und den zurückbehaltenen Theil ausschließlich zum Genusse der Gemeindebürger bestimmte. Dieser letzte Weg würde manche Schwierigkeiten im Gemeinderechnungswesen und in der Aussonderung der verschiedenen Classen von Ausgaben nach ihrer Bestimmung, welche bei der Trennung der Einnahmen nach ihren Quellen und den darauf haftenden Ausgaben entstehen müßte, verhüten.
Die nähere Ausführung des gerechten Princips der Hinweisung der Ausgaben auf die, welche an den dadurch erhaltenen Anstalten theilnehmen, paßte nicht für die Berathung in einer Volksversammlung. Den Grundsatz aber, daß nicht durch Decrete irgend einer Staatsbehörde der Gemeindebürgerschaft Mitglieder zugewiesen werden können, daß vielmehr die Anmeldung zur Aufnahme der Gemeindebürger eben so für den Einzelnen frei sein muß, wie der freie Beschluß der Gemelnbe- bürger über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes innerhalb gesetzlich fesljusetzeuden Bedingungen der Aufnahme- berechtigung durch keine Behörde beeinträchtigt werden darf, — diesen Grundsatz, ohne welchen die Freiheit und Selbstständigkeit der Gemeinde leere Worte, der Vortheil und die Ehre des Bürgerthums aufgehoben und die Gemeinden bloße Polizeianstalten sein würden, müssen wir auf das Dringendste bitten, in dem Gesetze zu wahren und zur vollen Geltung zu bringen.
(Fortsetzung folgt.«
Ueber die socialen fraßen. *)
1. Das Zystkm Dtanc's.
Es kommt in der jetzigen Zeit darauf an, das Falsche in den commuuistischen Systemen aufzudecken,
*) Wir theilen nachstehend die von einem Finanzmanne unseres Landes ausgearbeite Denkschrift über die socialen Fragen mit, welche bereits öfters in der Presse erwähnt und sogar — jedoch unter Protest dieser Abgeordneten - als Quelle des Baukproiects von Leisler, Jung und Gergens bezeichnet wurde.
und, daß es falsch ist, dem Volke zu beweisen. Das gefährlichste dieser Systeme ist das Blanc'sche, weil es in einfacher Weise den verschlungenen Knoten zu lösen scheint, theils in Frankreich adoplirl worden ist, und unter der dortigen, sowie auch unter Deutschlands Arbeiterklasse nicht geringen Anklang gefunden hat.
Dann muß es Aufgabe sein, den innersten Grund des Proletariats aufzufinden, und nachdem dieser er» saunt ist, die Heilmittel für die Krankheit aufzusuchen.
Folgen wir den blendenden aber hohlen Theorien eines Louis Blanc, Cabet und Anderer, welche Gleiches oder Aehnliches predigen, so wird freilich alsbald der Zustand, daß im modernen Staate sich Wohlhabenheit und Elend in streng geschlossenen Lagern feindlich gegenüber stehen, aufhören, abé' auch nichts für Alle übrig bleiben als sämmtlich mit ihrem Elende Staat zu machen. Es würde uns zu weit führen, wollten wir wir die von Blanc und Anderen aufgestellten Systeme einer vollständigen Kritik unterwerfen; wir begnügen uns daher damit, und dies dürfte für unsere Zwecke hinreichend sein, zu zeigen, daß alle Dekrete, die auf Blanc's Veranlassung von der französischen Regierung bisher erlassen oder vorbereitet worden sind, um das materielle Befinden der Arbeiter Frankreichs zu verbessern, entweder ganz entgegengesetzte von den Erträumten Erfolgen haben oder unausgeführt bleiben werden.
Man verlangt und verspricht Vermehrung des Arbeitslohns, damit der Arbeiter sich künftig materiell wohler befinde, Verminderung der Arbeitszeit, damit der Arbeiter Zeit gewinne sich zu bilden, Verminderung oder Unterdrückung der Conkurrenz durch Aufhebung des Zwischenhandels, Verbot der Arbeiten auf Akkord oder nach Stückzahl, endlich Fortsetzung der fremden Arbeiter. Die bei den Abeitern hauptsächlich in Ansehen stehenden Schriftsteller haben alle diese Wünsche in eine lakonische aber höchst dunkle Formel eingehüllt. Sie sprechen nämlich von Organisation der Arbeit und die Arbeiter rufen nach: Organisation der Arbeit. Frankreichs provisorische Regierung hat nun bereits die Arbeitszeit auf 10 Stunden für Paris und auf 11 Stünden für die Provinzen herabgesetzt; ein anderes Dekret untersagt den Zwischenhandel, da durch ihn die Arbeiter ausgeveulet würden. Die Organisation der Arbeit wurde verkündet, die Arbeit dem Arbeiter garan- tut, auch find schon hier und da Nationalwerkstätten eröffnet worden. Wenn auch die provisoriche Regierung es noch nicht gewagt hat, die Erhöhung des Arbeiter- lohns im Allgemeinen festzusetzen, die Akkordarbeiten zu verbieten und die fremden Arbeiter zu vertreiben, so ist doch die Bewilligung dieser Forderungen von den Arbeitern an nicht wenigen Orten erzwungen worden.
Es ist nun zu untersuchen, welchen Einfluß diese Maßregeln auf den moralischen, intellektuellen und und physischen Zustand des Arbeiters, und welchen sie auf bie Wohlfahrt, die Würde und die Freiheit der ganzen Gesellschaft wahrscheinlich ausüben werden. Führt diese Untersuchung nun dahin, daß durch die in Frankreich zur Hebung des Arbeiterstandes gebrauchten Mittel dieses Ziel nicht erreicht, überdies aber noch gegen die Gerechtigkeit und die Freiheit verstoßen wird, >o müssen die dort eingeschlagencn Wege um so strenger verdammt werden, da in so bewegten Zeiten, wie die jetzigen, die Freiheit und die Gerechtigkeit die einzigen Schutzengel der Gesellschaft sind. Als obersten und nicht umzustoßendeu Satz können wir folgenden aufstellen :
cs ist ganz gleichgültig, wie viel Jemand in einem Tage — od 10 fL oder 10 kr. — verdient, wenn er nur mit seiner Einnahme sich eine ihm zusagende Wohnung, hinreichende Nahrung, Kleidung rc., kurz das ihm Nothwendige und WünschenSwerihe beschaffen kann. Da nun Alles
Sie ist ein nur in flüchtigen Zügen hingeworfenes, aber in feinen Grundlagen großartiges System, und wenn man auch nicht in allen Stücken damit einverstanden sein kann, so regt sie doch überall zum Nachdenken an und ist ohne Zweifel ein erheblicher Beitrag zur Lösung jener schwierigen srage, welche, wenngleich erst ini zweiten Gliede Mcud, doch ungleich w.ch- tiger und drohender ist, als die politische Constellation.