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Allgemeines

Kirchen- uni» Schnllilntt.

Beiblatt der Nassauischen Zeitung.

Wiesbaden. Sonntag, den 9* Inli 18L8.

Günstige ConsteUntinn zur Vildung einer freien Verfnssnng der enan-elischen Hirche in Russin.

(Schluß.)

Wenn der preußische Cultusminister in seiner Verfügung an den Prediger Ebeling zu Lichtenfelde vom 31. Mai d. J. erklärt:Seit daS Princip der Trennung der Kirche von dem Staate gesetzlich f-ststeht, ist die evangelische Kirche in die unabweisbare Nothwendigkeit versetzt worden , über ihre künftige Verfassung selbst Bestimmungen zu treffen," und die Bemerkung hinzusügt, daß der Lösung dieser Auf- gäbe sich allerdings wesentliche, in der bis­herigen geschichtlichen Entwickelung begrün­dete, Schwierigkeiten entgegen stellen, so hat er mit dieser Bemerkung eine große Wahrheit, namentlich über Preußen, ausgesprochen.

Von der evangelischen Kirche in Nassau aber gilt diese Bemerkung nicht. Hier sind gerade die bisherigen geschicht­lichen Entwickelungen, wie dargestellt, der Lösung dieser Auf­gabe entschieden günstig. Es ist nichts von einer Kirchenver- fassung mehr vorhanden, kein altes Institut kein Grundsatz und Lehrsatz, dessen Ausnahme in die neue Verfassung dieselben Schwierigkeiten hatte, wie dessen Beseitigung. Es ist möglich, ja es ist im Ganzen für Nassau leicht, aus den obersten Prin­cipien des protestantischen 'Christenthums mit völliger Conse- queuz eine freie evangelische Kirche aufzubauen.

Welche diese obersten Principien seien, dürste eigentlich nicht gefragt werden müssen. Leider aber wird darüber ge­stritten. Es ist ein weit verbreiteter und mit vieler theolo­gischer Gelahrtheit künstlich aufgestutztcr und unterstützter Irr­thum, das Materialprincip des Protestantismus sei der Lehrsatz von der Gerechtigkeit allein durch den Glauben und nicht durch die Werke. (Es ist zu bedauern, daß der ungenanntedeutsche Theolog" in seinem Buche über dendeutschen Protestantismus, seine Vergangen­heit und seine heutigen Lebensfragen," welches im klebrigen für den. Geist und die Kenntnisse des Verfassers ein gutes Zeugniß ablegt, auch soviel Aufwand macht, diese irrige Be­hauptung auf'8 neue zu stützen.)

Nach den einfachsten logischen Sätzen ist die Sache so: Wenn die protestantische Kirche eine christliche ist, so kann sie kein anderes Materialprincip haben , als das Christenthum selbst hat, und dieses ist der Glaube an Christum als den Welthcil and. Nähme sie aber nur einen untergeordneten Lehrsatz zu ihrem Materialprincip, so würde sie nur halb und halb eine christliche Kirche sein.

Das Formalprincip aber des Protestantismus ist die Ass? erkennung des Evangeliums als alleiniger Richtschnur und ober­ster Quelle der christlichen Lehre. Eine weitere AuSführung dikser Wahrheit liegt nicht im Plan dieses Aufsatzes und wird wenn cS nöthig sein sollte, bei einer andern Gelegenheit ge- liefert werden. Hier soll nur gezeigt werden, wie auch in Nassau eine günstige Constellation für den Ausbau einer freien evangelischen Kirche vorhanden ist.

ES haben nämlich diese Grundsätze als die obersten fest der Union 1817 in der evangelischen Kirche Nassaus gesetzliche und thatsächliche Geltung gefunden, wie in keinem deutschen Lande, denn in dem OrganisationSedict vom 8. April 1818 heißt es ausdrücklich:die Geistlichen haben fortan freie Befug nrß, nach b c m Evangelium zu lehren." Zwar hat man von einer Seite her häufig gel­tend machen wollen, sei dem ungeachtet in diesem Edict die Auqsburglsche Confcssion. wenn auch nicht als GlaubeuS- regel, doch als Lehr Vorschrift gesetzlich anerkannt. Diese Be­hauptung ist aber weiter Nichts, als eine blofe Spiegelfechterei, wodurch den Leuten Sand in die Augen gestreut werden sollte. Es sind nämlich dem genannten Edict die Verhandlungen der Synode zum Theil vorgedruckt. In der Eröff.ungörede einer Sitzung dieser Versammlung deutete der Generalsuperintendent darauf hin, daß man bei den Verhandlungen über die Union von anderen separaten kirchlichen Bckenntnißschriftcn absehen, und von der der lutherischen und rcsormirtcn Kirche gemein­samen, Augsburgischen Konfession auSgehen möge. Das Edict selbst enthält kein Wort von irgend einer GlaubenSregel oder Lehrvorschrift, als allein von der des Evangeliums.

Dieser Grundsatz der völligen evangelischen Lehrfreiheit hat denn auch ungeschmälert gegolten, bis heute, und obwohl den kirchlichen Oberen und der Landes - Regierung in wenigen einzelnen Fällen z. B. wo ein Vicariuâ baaren Hylozois­mus predigte, und wo ein anderer das sachliche und preußische Altlutherthum einführen wollte unbequem war, keine Ge- setzeöparagraphen bei der Hand zu haben, wonach man solche Leute verurthcilcn konnte, so ist doch der Grundsatz nie ver- iäugnct worden, und wie die Geistlichen der verschiedenen theo­logischen Farben dabei freie Hand hatten, und sich wohl dabei befanden, so ist auch von keiner Gemeinde eine Beschwerde gegen diese Lehrfreiheit erhoben worden. Dagegen steht die religiöse Bildung der Evangelischen im Herzogthum Nassau allerwenigstenö keinem andern Lande nach, und wir haben Allen, welche von solcher Lehrfreiheit eine Gefahr für die Kirch« prophezeihen wollten eine dreißigjährige Erfahrung vo» cen gesegneten Folgen derselben entgegenzusetzen.

Der Aufbau einer neuen Kirchenverfassung fällt überdies